Band 
Zweiter Band. Bo bis C.
Seite
847
JPEG-Download
 

Constitutionisten Consul 847

Nationalcongreß der Hellenen am 1. (13.) Jan. 1822 zuEpidauros, Im erstenJahre der Unabhängigkeit, bekanntgemachte, worauf die zu Astro am 23. April1823 entworfene Verfassung folgte. Die Regierung besieht aus 2 Körpern, demdurch gewählte Abgeordnete gebildeten, gesetzgebenden Panhellenion und demVcll-ziehungörathe unter einem Präsidenten.

Nach dieser Übersicht derjenigen Staaten, welche theils repräsentative, theilsständische Verfassungen im zeitgemäßen Sinne, d. i. wobei eine wahre Stellver-tretung und eine freieTheilnahme an der Beförderung des allgemeinen Landes- undDolksinteresse stattfindet, erhalten haben, müssen noch diejenigen Staaten genanntwerken, welche I V. ohne besondere Verfassungsgesehe, weder mit ständischen nochmit repräsentativen Formen regiert werden. Diese sind: 1) Piemont, Savoyen undNizza; 2) Toöcana, Parma und Modena ; 3) beideSicilien; 4) derKirchen-staat; 5) Preußen, mit Ausnahme von Neuschatel; doch hat das königl. Decretvom 22. Mai 1815 der gefammken Monarchie eine repräsentative Verfassung zu-gesichert, und es sind bereits Provinzialstände eingeführt, die eine berathendeStimme haben und bei Deriheilung der Steuern mitwirken. 6) In demKurfür-stenihum Hessen wurde zwar die alte, ständische Verfassung von 1806 im I.1813 wiederhergestellt, allein der Kurfürst berief auf den im März 1815 eröffnetenLandtag nicht bloß die Abgeordneten der 3 Stände, des Adels, der Geistlichkeit undder Städte, sondern auch die deü Bauernstandes; darüber entstanden Streitigkei-ten, und als die Versammlung gegen den neuen ConstitutivnSentwurs Widersprucherhob, ward sie völlig aufgelöst. Seitdem regiert der Kurfürst ohne Stände, hataber am 29. Iun. 1821 das StaatSministerium und die Verwaltung neu organi-sirt. 7) Die Landgrafschaft Hessen-Homburg . 8) Das Herzogthum Anhalt.Zwar erhielt das Herzogth. Anhalr-Köthen von s. Souverain am 28. Dec. 1810eine Consiiiution, die, sowie die darauf gegründete Organisation der Verwaltung,ganz den Einrichtungen des damaligen franz. Reichs nachgebildet war. Alleinbeide wurden von dem Vormunde deü Nachfolgers am 24. Oct. 1812 fuspendirt.Seitdem besteht auch in Käthen , wie in den beiden andern Herzogthümern Anhalt,die alte, gemeinschaftliche landständifche Verfassung und das davon abhängigelandschaftliche Credit- und Schultenwesen, unter derOberdirection des jedesmali-ge» Seniors des herzogl. Hauses, aber ein eigentlicher Landtag ist seit 1698 nichtgehalten worden. Doch werden, so oft es nöthig ist, von dem «Lenior Deputa-tion« - und Landrechnungstage ausgeschrieben. 9) Die Fürstenthümer Hohenzvl-lern-Hcchingen und Sigmaringen . 10) Das Fürstenth. Schwarzburg-Sonders-hausen; doch will die Regierung seit 1829 ihren Finanzelat jährlich bekanntma-chen. 11) Das Herzogthum Oldenburg . 12) Das Herzogthum Holstein. 13)Da« Königreich Dänemark, wo die alte ständische Verfassung 1660 aufgehobenwurde. 14! Das Kaiserthum Rußland .

Über die mannigfaltigen Formen der einzelnen Verfassungen und ständischenVersammlungen, f. Ständeversammlungen und das Werk vom Hofr.Pölitz: ,,Tie Cvnstitutionen der europäischen Staaten", mit hist. Einleitungen(Leich. 1817 — 25, 4 Thle.), nebst dem 4. Thl. von Pölitz'S „Staalswissen-schaften", in welchen die Erscheinung der constitukionnellen Formen geschichtlich dar-gestellt ist. In politischer Hinsicht hat sie Ancillon gewürdigt: „Über den Geist derStaatSverfassunAen und dessen Einfluß auf die Gesetzgebung" (Berlin 1825). X.

Constitutionisten, s. Unigenitus.

Consul, 1) in der römischen, und 2) in der ehemaligen franz. Republik derTitel des höchsten Staatsbeamten; 3) der Titel von gewissen Beamten in den neu-europäischen Staaten. — Nachdem man in Rom die Könige vertrieben hatte,stellte man an die Spitze des die Republik verwaltenden Senats 2, jährlich neu zuwählende Confules, d. i. Rathgeber, Berather. Um wahlfähig zu sein, mußten