Band 
Zweiter Band. Bo bis C.
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Constitutionen in d. Schweiz u. in Amerika

15) In demHerzogthum Braunschweig-Wolfenbüttel ward von der Vor--mundschast eine neue, am 19. Jan. 1820 von den ständen unterschriebene Land-schaftsordnung eingeführt, nach welcher die Ständeversammlung aus 2 Seclionenbesteht. In der ersten erscheinen 6 Prälaten und die Besitzer der 78 Rittergüter;in der zweiten die übrigen landtagsfähigen 6 Prälaten, 19 von den Städten und 19von den dienst - und meierfreien Landgutsbesitzern gewählte Deputiere. Unter denDeputieren der Städte befindet sich jedoch der erste Bürgermeister, kraft seinesAmrs. Beide Seclionen bilden ein Ganzes und repräsentiren das gesammte Land.InHinsicht LerSteuerbewilligung ist die alte Verfassung beibehalten. Der Herzoghat diese Verfassung nicht anerkannt; allein die Stände wandten sich 1829 an denBundestag, um die Bestätigung derselben zu erlangen. 16) Der freien StadtFrankfurt, welche von ihrem ehemaligen Landesherrn, dem Fürsten Primas, einefreisinnig abgefaßte Organisation am lO.Oct. 1806 erhalten halte, ward schon vondem Staatsmiuister Freih. v. Stein ein Constitutionsentwurf am 19. Juli 1814empfohlen; allein der Senat erließ 1816 eine Ergänzungsacte zu der alten frankf.Stadtverfass, welche von den Bürgern am 18. Juli 1816 mit Stimmenmehrheitangenommen wurde. Nach ihr sind die vormaligen Rechte der patrizischen Ge-schlechter erloschen, und die ganze Bürgerschaft wird durch den gesetzgebenden Körperrepräsentirt. 17) 18) 19) Die 3 Hansestädte Hamburg, Lübeck und Bremen haben ihre alte, freie Verfassung, welche Eh. v. Dillerü in seinen „<äc>>>>tit»iiousclc« tivis villc» libies-suseutigue!," (Leipzig 1814) abgedruckt hat, 1814 wieder-hergestellt. 20) Der Herzog von Sachsen-Meiningen errichtete die land-schaftliche Verfassung vom 4. Sept. 1824 (21 Landstände aus den 3 Ständen derRittergutsbesitzer, der Bürger und der Bauern). (Dgl. oben Hildburg Hausen.)

1>. Die Eidgenossenschaft der Schweiz , welche das franz. Direcrorium1799 in eine helvetische Republik mit einer demokratischen Regierungsform ver-wandelt, und der hieraufNapoleon durch die Mediationsacte vom19. Febr. 1803eine, aus alten und neuen Elementen gebildete, neue Föderativverfassung gege-ben halte, trat aufs neue zusammen durch den zu Zürich am 8. Sept. 1814 ab-geschlossenen Bundesvertrag. In den Bund der 19 Cantvne wurden 3 neue:Wallis , Gens und Neufchakel, ausgenommen. Jeder Canton hat seine eigne, ausden allen Elementen und den Grundsätzen der Mediationsacte gebildete Repräsen-tatlvversassung; in einigen herrscht das aristokratische, m andern das demokratischePrincip vor; doch ist keiner mehr rein aristokratisch. Einige hingegen sind rein de-mokratisch, wie Wallis, Graubünden , Zug u. a. (vgl. die einz. Art.). Neuf-chatel insbesondere hat eine arisiokraiisch-demokratisch-monarchische Verfassungmit einer landständischcn Repräsentation von seinem souverainen Fürsten , demKönige von Preußen, 18. Juni 1814 und 26. Dec. 1814 erhallen.

I. In Amerika sind repräsentative Versassiingen in den neuen demokrati-schen Freistaaten: Union derPlmaprovinzen, Chile, Colombia , Union von Mexico,Guatemala, Bolivia, Peru , sowie m dem Kasserih.Brasilien (s. d.) entstanden.Die nordamerikamsche Constitukion hat ihnen großeniheils als Muster gedient.Paraguay wird ohne Verfassung regiert. In Haiti erhielt das Königreich 1811eine Verfassungsurkunde. Die demokratische Verfassung der Republik Haiti vom27. Jan. 1807 wurde 1816 erneuert und, nachdem das Königreich 1820 und dasehemalige spanische St.-Domingo 1822 mit der Republik vereinigt worden waren,aufder ganzen Insel eingeführt. Nach derselben ist zurVerwaltung der gesetzgeben-den Gewalt, nach Art dcr amerikanischen Verfassung, eine Kammer derReprästn-tanren und einSenatvcrordnet; die ausübendeGewalrabercincm vondenBürgernfrei erwählten Präsidenten anvertraut. Blos; Indier, Afrikaner, Mulatten u. Me-stizen können Bürger dieses Freistaats sein. Weiße sind des Bürgerrccbks unfähig.

k. Die neueste Erscheinung einer repräsentativen Verfassung war die von dem