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Zweiter Band. Bo bis C.
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Consulta

Confultation

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ende Corps nach Willkür zu berufen und zu entlasten. Alle peinliche und Civil-.r^chtShöfe wurden seiner Willkür unterworfen, das Begnadigungsrecht ward ihmstanden, die Zahl der Mitglieder des Tribunals auf die Hülste herabgesetzt.

, .leitete die Staatseinkünfte und Ausgaben, sorgte für innere Sicherheit und^ ^Vertheidigung, hatte den Oberbefehl über die Kriegsmacht, unterhielt alle, Mischen Verbindungen mit dem Auslande, bestätigte alle Verträge und hatteSeiten der Gefahr für den Staat sogar die Macht, die Constitution aufzuheben,.^vereinigte der ersteConsul königl. Macht und königl. Ansehen, und damit ervnx mehr behaupten könne, wurde die Civillisie auf 6 Will. Fr. erhöht,

d am 15.Aug. 1802, als dem Geburtstage des ersten Consuls, ein förmlicher"Nsularisther Hof zu St.-Cloud eingerichtet, und an diesem der vormalige Host? "vg wieder eingeführt. Die ersten Consuln dieser Republik waren aber auch did^sten: der eine wurde Kaiser, die andern Prinzen.

, Seit den Zeiten der Kreuzzüge finden wir in verschiedenen Staaten Consulne? Obrigkeiten zur Entscheidung, Beschützung oder Derisication in See- undfündelgsachen. Besonders waren es die italienischen Staaten, welche die Kreuz-te dazu benutzten, um von asiatischen Fürsten das Recht zu erlangen, in derer»tagten solche Beschützer der dortigen Handelsleute ihrer Nation zu ernennen,ttches Beispiel von andern europäischen Staaten für ihre Handelsplätze in her Le-

Ah

... und Afrika, und seit dem 15. und 16. Jahrh, auch zwischen europäischen achten unter sich nachgeahmt wurde, sodaß die Anzahl der Handelsconsuln inaußerhalb Europa jetzt sehr beträchtlich ist. Das Recht, Consuln abzuschicken,

Und

als ein Hoheitörecht betrachtet; sie können aber nur dahin gesendet werden,^/^ertrüge oder Herkommen dazu berechtigen. Die Bestimmung aller ist, Schutzm ^istand der Handelsleute und Schiffer ihrer Nation zu sein, aufBeobach-."Ug der Handelsverträge zu sehen und über den Zustand und das Beste des Han-an r?" Unterthanen ihres Souverains an dem Orte ihres Consulats NachrichtA chten Hof zu geben. Zn Ansehung der Vorrechte aber sind die Consuln in derd^ante und in Afrika von den europäischen verschieden. Zerre, welche auf den FußH ^sandten behandelt werden, haben völlige Civilgerichtsbarkeit über die Unter-n "b" ihrer Souverains, selbst oft in Klagen der Ausländer gegen sie; diese habenH eine sehr beschränkte Aufsicht über die Unterthanen ihres Souverains in derena ?uelsangelegenheiten unter einander, wobei sie noch meist bloß SchiedsrichterNiet, ' ^ ungeachtet man sie als Minister anzusehen hat (wofür sie jedoch MancheNi^ ^klllen gelten lassen), so stehen sie doch den Gesandten der untersten ClasseV^ TlUch, penn sie haben keine Creditive, sondern nur Bestaüungsschreiben, diegen - . taate, worin sie sich aufhalten, erst bestätigt werden müssen. Daher

pZ^ken sie keine Vorzüge der Gesandten, Befreiung von der Gerichtsbarkeit undsie/ ,i^ben, gesandtschaftlichen Gottesdienst, Ceremonie! rc. In des Regel sindss Civilgerichtsbarkeit des Orts unterworfen, wo sie sich als Consuln aufhalten.si,i ""alconsuln nennt man solche, die für mehre Plätze oder über mehre Con-ernannt sind. Zuweilen wird demConsul ein Viceconsul beigegeben.

Sta ^ ^ nsulra, StaatSconsulta, d. i. Staatsrath, war ein eigner Zweig der!>en ^^rwaltung der italienischen Republik und des nachherigen Königreichs Zta-Sen vs'b Consulta bestand aus 8 Personen und hatte hauptsächlich die auswärki-^"gelegenheiten und diplomatischen Vertrüge zu besorgen.

Kraue ° " sultation, bei uns gewöhnlich die Vereinigung mehrer Ärzte am^"te; die einzelnen Zusammenkünfte werden Conferenzcn oder läousilisCon/^' ?er neu hinzugerufene Arzt wird Consiliarius genannt. Der Nutzen derKationen für den Kranken ist in den meisten Fällen problematisch; denn wennivx^EwöhnlicheArzt zu den bessern gehört, so ist der neu hinzugerufene überflüssig,er mit der Ansicht des gewöhnlichen Arztes übereinstimmt; wenn aber beide^°nversatw»s-kericvu. Bd. ll. 84