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ligion in seinen gesammten Landen versicherte, seine Religionsveränderung für einebloß persönliche Sache erklärte, dem Herzog Friedrich II. vonGolha das Dirccto»rium übertrug und diesem das Geheimerathscollegium zu Dresden , in Absicht auf,die Protestant. Religionsgeschäfte, beiordnete, so waren die evangel. Reichsständeberuhigt. Auch als Friedrich August ll. 1717 sich zur kathol. Religion bekannte,und der Kurfürst von Brandenburgs Friedrich Wilhelm I. , Director zu werdenjhoffte, blieb diese Würde doch bei Wachsen, obschon der Kurfürst von Hanover,Georg 11., die freie Wahl eines Directors der evangel. Wtände vorschlug. Sach-'sen ließ das Directorium durch seine Gesandten fortsetzen, welche jedoch allezeit^evangel. Religion sein mußten und in Sachen, die das Corpus ev-iußeliooiumangingen, vom Geheimen Concilium in Dresden ihre Instruction erhielten.
Corpus >1 eIicti, s. Thatbejiand.
Corpus jur > s nannte man die Iustinianischen Rechtsbücher undSammlungen im 12. Jahrh., wo man anfing, die einzelnen Theile als ein ge-schlossenes Ganzes zu betrachten. Zum Corpus des römischen Rechts rechnete mandie Pandekten in 3 Bdn., der 1. Bd. enthielt die 9 ersten Bücher des Codex, derb. Bd. (das Volumen genannt) begriff die Institutionen, die Novellen oder das'Authenticum in 9 Unterabtheilungen oder Collationen, dazu die Lehnrechtssamm-lungen und neuern Kaisergesetze als 10. Collation und die drei noch übrigen Bü-cher des Codex . Einzelne Gelehrte haben noch spätere Gesetze der römisch-deutschenKaiser als 11. Collation hinzuzufügen versucht, es ist jedoch nicht anerkannt, und,das Corpus juris civilis ist seitAccursiuS als geschlossen betrachtet worden. Dieje-nigen Theile auch der Iustinianischen Gesetzgebung, welche von den Glossatorennicht in den Kreis ihrer Lehrvorträge gezogen wurden, haben auch in den europäi-schen Gerichten kein gesetzliches Ansehen erlangt, obwol sie später doch in die ge-schlossene Sammlung des römischen Rechts aufgenommen worden sind. Mit denSammlungen des kanonischen oder päpstlichen Rechts ist ein ähnliches Verfahrenbeobachtet worden. Aus den ältern Concilienschlüssen und päpstl. Decreten, echtenund falschen, zog in der Mitte des 12. Jahrh. Gratian seine „Cour-oni-iniia clis-emel.inlium o.->nonu,u" zusammen, später dasDecret genannt. Dazu kam im 13.Jahrh, die Sammlung späterer päpstl. Entscheidungen oder Decretalen in 5 Bü-chern (auf Befehl Gregors IX. durch Raimund von Pennafort um 1231 verfaßt),welche schon für etwas Äußeres, HinzugekommeneS angesehen und daher mit deinNamen Extra bezeichnet und citirt werden; Bonifaz VIII. ließ (1298) ein 8.Buch hinzufügen; von Clemens V. kamen die Schlüsse der Kirchenversammlungzu Vienne (1311) u. d. N. der Clementmen, oder 7. Buch der Decretalen dazu,und damit wurde dieses Corpus juris omionioi geschlossen, obgleich um 1310 derPapst Johann XXII. und um 1488 ein Privatgelehrter die fernern Decretalender Päpste gesammelt haben, die beide u. d. N. der Extravaganten demselben nochangehängt worden sind. — Den Namen (Corpus juris hak man ferner mehren Pri-vatsammlungen von Gesetzen und Rechtsbüchern beigelegt; so hat man ein „Corpusjuris germsnicü gnticzui", von Georgisch, ein „Corpus juris ieucllllis", und em„6. j. Aerrnanioi pnblicü et privüli lucrlii uevi", von Senkenberg, ein deutsches„Corpus juris ", von Bürgermeister u. s. w. Auch die Gesetze einzelner Lande sindzuweilen unter diesem Namen gesammelt worden, z. B. das „Corpus Coustiluti»-IIUIN Xl.ircliiusrum", welches die preußisch-brandenburgischen Gesetze bis 1807enthält. Die pteuß. Gerichtsordnung erschien zuerst (1781) als „Corpus juris Iri-llericianum", erstes Buch, sowie früher schon der Großkanzler Cocceji einen Theileines neuen Gesetzbuchs als Project eines Corpoi is juris b', iclciU-mi hatte be-kanntmachen lassen. — Eine Ausgabe des Corpus juris eivilis, welche den Fe-derungen der Zeit und den Fortschritten der Wissenschaft entspräche, ist ein längstgefühltes Bedürfniß; ja es fehlte sogar an einer guten Handausgabe des gewöhn-