Band 
Zweiter Band. Bo bis C.
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Corpus 6o>7pur calüolicoium

schönes und jugendliches Ansehen als hagere Menschen. Überschreitet aber dieCor-pulenz das Maß, so wird sie lästig und endlich gefährlich. Dann muß man Nas-ser statt Wein trinken, vorzüglich Milch, Bier und Branntwein vermeiden, fleißigkörperliche Bewegung vornehmen und dem Meiste Beschäftigung geben. Sorgenund Bekümmerniß schmelzen bald das überflüssige Fett hinweg. Ob Arzneimitteldagegen anzuwenden sind, und welche, bleibt dem Urtheile des Arztes überlassen.

Corpus , in der Sprache der Buchdrucker, eine Art von Schrift oderLettern von bestimmter Größe. Diese Bezeichnung wird davon hergeleitet, daßdas erste Lorzrus jurir mit solcher Schrift gedruckt worden sein soll.

(lorpus e,a t I> c> I > c »i u n> und Ovrz-un e v a n ^ e I i eo r n ni.In Hinsicht der Religion theilten sich die deutschen Reichsstände in die katho-lischen (läurpnü cslbulicoium) und in die evangelischen (Le>r>,u» ci-m^ili-corum), von welchen jedes ein geschlossenes Ganzes bildete. Zur Verbindung derevangelischen Reichsstände machten den Anfang Sachsen und Hessen durchdas 1528 zu Torgau zur Vertheidigung der evangelischen Religion abgeschlosseneBündniß, welchem bald darauf die Herzoge von Lüneburg und Mecklenburg, derFürst von Anhalt, die Grafen von Mansfeld und die Stadt Magdeburg beitraten.Diese protestirten 1529 gegen den auf dem Reichstage zu Speier wider dieEvangelischen gefaßten Reichsschluß. Die übrigen evangelischen RcichSständeschlössen schon im nürnberger Religionsfrieden von 1532, als ein Corpus, mitden Katholischen, als zweitem Reichscorpus, den Vergleich ab; indessen wurdediese Verbindung bloß in Angelegenheiten der Religion benutzt. Als aber wäh-rend des dreißigjährigen Kriegs die Kaiser Ferdinand II. und III. den Plan ver-folgten, die evangelische Religion ganz zu unterdrücken, wurde diese Verbindung,besonders seit 1631, allenthalben sichtbar und durch den westfälischen Friedenförmlich anerkannt, indem darin (Luc. Orn-, -» i. V, 52) bestimmt wurde,daß in Religionssachen und überhaupt, wenn die beiden Religionstheile sich alssolche voneinanderschieden (juzeundün teH, keine Stimmenmehrheit geltensollte. Am engsten wurde die Verbindung seit 1720. Zum evangel. Vereinegehörten alle Regenten evangelischer, sowol lutherischer als reformirter Länder,auch wenn sie persönlich die kathol. Religion bekannten. Das Direcrorium deskathol. Reichstheils führte der Kurfürst von Mainz, der Kurfürst von Sachsen aber bei dem evangel. Corpus. Hierzu hatte Friedrich III. , der Weise, Kurfürstvon Sachsen, den Grund gelegt, da er 1522 auf dem Reichstage zu Nürnberg die Angelegenheiten der Protestanten "-ich seinen Gesandten vertheidigen ließ.Sein Nachfolger, Johann der Beständige , stellte sich an die Spitze der Protestan-ten, berief sie zur Berathschlagung über die augsburgische Consession vor Über-gabe derselben zusammen, und wurde, besonders seitdem er 1551 die evangel.Reichsstände nach Schmalkalden einlud, auch die dortigen Derathschlagungenleitete, von beiden Religionsparteien stillschweigend als Direcwr anerkannt. Seit1575 fing Kurfürst Friedrich III. von der Pfalz, welcher zur evangel. Religionübergetreten war, an, die Direction der Religionsangelegenheiten zu übernehmen,welche seine Nachfolger ganz an sich ziehen zu wollen schienen, und dies um soleichter, da die damaligen Kurfürsten von Sachsen jenes mehr für eine Beschwerdeals für ein besonderes Recht ansahen. Während des dreißigjähr. Krugs übernahmGustav Adolf, dann sein Kanzler Oxenstierna dieses Directorium; jedoch wurdees dem Kuissürsten von wachsen, Johann Georg I. , welchem, bei seiner Anhäng-lichkeit an den Kaiser, selbst mehre der evangel. stände es zu übertragen Be-denken gefunden hatten, 1653 förmlich übertragen. Seit dieser Zeit blieb Sach-sen im Besitze desselben bis zur Auflösung des deutschen Reichs. Zwar veranlaßtendie Religionsveränderungen Friedrich Augusts l. und II. neue Bewegungen bei denevangel. Reichsständen. Allein, da Jener die Aufrechthaltung der Protestant. Re-EonversakionS-Lcricoii. Bd. >l. 66