Band 
Vierter Band. F bis G.
Seite
216
JPEG-Download
 

216

Frachtregulirung

gefühl t, daß dir betreffenden obrigkeitlichen Behörden gleichsam vermittelnd zwi-schen den Foderungen der Schiffer und den Antragen der Kaufleute einschreiten. Esist natürlich, daß der Waarenversender, er sei Eigenthümer oder Spediteur, denmöglichst niedrigen, der Schiffer aber den möglichst hohen Frachtlohn wünscht, unddaß die -Lchifffahrtsbehördeden Streitigkeiten bei diesen entgegengesetzten Interessenund den hieraus entstehenden Unterbrechungen in regelmäßigem Transport der Gü-ter am besten vorbeugen kann, wenn sie durch Bestimmung eines Mittelpreises aufjeden der beiden Theile eine unparteiische Rücksicht nimmt. Am gründlichsten ist dieFrage über die Regulirung der Wasserfrachten von den Handels- und Schifffahrts-behörden des Rheinstromes erörtert worden; und, sowie seit geraumer Zeit dieRheinschifffahrtSeinrichiungen Muster für die Schifffahrtsanstalten nicht bloß derSeitenströme, z. B. des Mains, Neckars, der Mosel u. s w., sondern auch selbstentfernter Hauptströme waren, so wurde auch das System der Frachtenregulirung aufdem Rheinstrome bald als Vorbild für die Handelsschiffsahrt andrerStoaten ange-sehen. — Schon in frühern Jahrhunderten, wo überhaupt das Tapenfvstem mehrals jetzt unter die allgemeinen polizeilichen Maßregeln gehörte, war die Taxfrachten-regulirung in einem großen Theile der Rheinuserstaaten herkömmlich. Gewöhnlichwurden hierüber auch in den Zollconferenzen (Zollcapiteln, d. h. Zusammenkünftender Regenten der Rheinuferstaaken oder ihrer Bevollmächtigten) zu Bacharach weit-läufige Verabredungen gepflogen. Nach und nach ward es Herkommen, daß dieKurfürsten von Mainz und Köln die Frachtpreise, Jener für die mikkelrbeinischeStromsirecke, Dieser für die Strecke von Köln nach Holland, regukirten. Die hol-ländische Regierung war dagegen im Besitz, die Preise für die Fahrt aus ihren Hä-fl'N nach Holland z» bestimmen. Da aber diese Taxregulative nur für unbestimmteZeit erlassen und höchst unvollständig waren, sodaß bei vielen Artikeln noch beson-dere Verabredungen zwischen Versender und Schiffer nothwendig wurden, so konntensie dein Zwecke wenig entsprechen. Den Schiffern nützte» sie oft gar nichts, weil inden beiden Stapelsiädte» Mainz und Köln keine Rang- oder Reihefahrten e.nstirten,jene daher um geringere Preise als die Ta.re fahren mußten, wenn sie Ladung ha-ben wollten, obwol die Tapfracht und ein geringeres Gewicht der Guter auf denFrachtbriefen nokirt wurden, welche widerrechtlichen bedeutenden Vortheile sich dieCommissionnairs und Spediteurs einzig zum Schaden der ohnehin gedrückten Schif-fer zueigneten. Um daher das alte unzureichende Tarfracbtenfvstem in eine zweck-mässigere Ordnung zu bringen, ward in der Convention über die RheinschifffahrtS-ocreoi von Art. 13 verordnet: daß dieRheiiischifffahrtSverwaltung von einerfrankfurter Messe zur andern die Frachten benimmen solle, welche in den beidenStarionsstadten (Mainz und Köln ) von den Gütern bezablt werde» müssen, die da-selbst für verschiedene Orte eingeladen werden. Sie hat über dieses zu entwerfendeReglement das Gutachten der Handelskammern von Kol», Mainz und Skrasburgund der obrigkeitlichen Behörden von Düsseldorf, Frankfurt und Manheini einzu-holen, und wenn diese nicht einstimmig sind, soll sie einen Mittelpreis annehmen.Die durch das Ta.rreglement bestimmten Frachtlöhne dürfen nie überschritten wer-den. So besteht die Frachtenregulirung gegenwärtig noch auf dem Rbeinstrome,und in ähnlicher Art geschieht sie auf dessen Nebenströmen, nur mit dem Unter-schiede, daß bei entgegengesetzten Anträgen der Schiffer und Handelsleute, nicht,wie von der RbeinschifffahrtSverwaltung, der Mittelpreis arithmetisch calculwt,sondern nach billigen: Ermessen frei regulirt wird. Inzwischen haben sich in dasVerfahren bei der Rheinfrachtentarregulirung, das schon ursprünglich mehr zumVortheile der Häfen des linken, damals französischen, als des rechten RbeinuferSberechnet war, noch unter der ehemaligen Generaldireciion der Rheinschifffahrt ver-schiedene Mißbrauche eingeschltchen, welche die Willkür begünstigten, und der List,sowie den Verabredungen einzelner Handelskammern für ihr besonderes Interesse,