Gemeingeist Gemeinheit 581
ganzen Körper ausgebreitet sind, ihren Ursprung aber nicht, wie die SmneSnerven,im Gehirn, sondern in den Nervengeflechten des Unterleibes oder dem sogenanntenGangliensrstem haben. Die Beschaffenheit dieser Nerven bringt es mit sich, daßdie Eindrücke des Gemeingefühks nur dunkel, unbestimmt sind. Eben von dieserDunkelheit des Eindrucks rührt auch der Name des GemeingefühlS her, um es sovon dem eigentlichen Sinne des Gefühls zu unterscheiden. (Vgl. Gefühl undGangliensystem.)
Gemeingeist. Die thätige Theilnahme der Bürger an dem Ganzen derStaatsgesellschaft heißt der Gemeingeist. Er ist nur da vollkommen vorhanden, wodie Gemeinde selbst ihre Angelegenheiten besorgt und praktisch Hand ans Regierenund Verwalken legt. Nur dadurch, daß der Bürger an der Verwaltung Theil hat,lernt er sie kennen, und indem er das Gemeinwesen kennen lernt, lernt er es lieben.In einer Monarchie, in der die Gesetzgebung öffentlich und das Ministerium genö-thigt ist, stets nach Gesetzen zu regieren, ist der Gemeingeist die belebende und er-haltende Kraft des Staats. (S. Staatsverfassung.)
Gemeinheit, Gemeinde (Tommun), bezeichnet bald eine gesellschaft-liche Vereinigung mehrer Personen zu einem gemeinschaftlichen, fortdauernden undvom Staate gebilligten Endzwecke, bald das einer solchen Gemeinheit eigenthüm-lich zustehende Vermögen und die Gemeinheitsgüter. Es gibt verschiedene Art, nvon Gemeinheiten, z. B. Geistliche, Innungen u. s. w., und also auch verschie-dene Arten ihres Vermögens. Hier ist mir von Land- lind Dorfgemeinden undderen Vermögen die Rede. Als Gesellschaft haben sie alle Rechte und Befugnisse,die aus der Natur und dem Zwecke ihrer Verbindung herfließen. Der Grund ihrerRechte sind theils die Gesetze und Verleihungen des Landesherr», tbeils die beson-dern Erwerbungstitel. Als moralische Person hat die Gemeinde dieselben activenund passiven Rechte, welche einzelnen Bürgern und Menschen im Etaake zukom-men, insofern sie nur möglicher Weise von ihr ausgeübt werden können, und dieGesetze keinen Unterschied zwischen einer moralischen Person und einzelnen Men-schen gemacht haben. Die Gemeindeglieder als moralische Person genießen dieRechte der Minderjährigen oder Unmündigen (Pupillen), sie können zu Erben ein-gesetzt werden, Verträge schließen, daraus klagen und verklagt werden; ferner ha-ben sie das Recht, ein gemeinschaftliches Vermögen zu besitzen, zu erwerben, undzur Bestreitung ihrer Erhaltungskosten eine Gemeindecasse zu führen, Dorfstatu-ten und Gemeindcordnunge» (Bauernsprachen, Bauernköhren) zu machen und dieÜbertreter zu bestrafen u. s. w. Allein der Begriff eines wirklichen Gemeindeglie-des, mit Rücksicht auf den Genuß und die Beschwerden, die GemeinheitSvortheileund Lasten, ist nicht an allen Orten gleich. In der Regel sind in den Dörfern nurDiejenige» wahre Gemeindeglieder, tpelche zum Betriebe des Ackerbaues und derViehzucht einen Bauernhof, er sey groß oder klein, besitzen und bearbeiten. DieTheilnahme an den Äemeindevortheilen und Beschwerden richtet sich alsdann ent-weder nach der Größe und dem Umfange des Guts, oder nach dem Herkommen.Man kann daher die adelig freien Gutsbesitzer, die Prediger, Schullehrer, Forst-bedienlen, die bloßen Brmkbesitzer, Anbauer, Häusler , Häuslinge und Mieth-bewohner nicht als wirkliche Mitglieder der Gemeinde in obiger Rücksicht ansehen,wenn ihnen der Mitgenuß an den Gemeindegütern und Vortheilen, vermöge einesandern Rechtstitels, z. B. Vertrag, Gesetz, rechtliches Herkommen, Verjährungii. s. w., nicht besonders eingeräumt, oder von ihnen erworben worden ist. AuSdem besondern Verbände mit der Gemeinde pflegen indeß die adeligen Gutsbesitzer,besonders wenn ihre Güter ursprünglich aus Pflichtigen Höfen zusammengesetzt sind,sowie die Prediger u. Schullehrer, an den Gemeinheitsvortheilen mit den wahren Me-meindegliedern einen verhältnißmäßigen Antheil zu genießen, die übrigen genanntenEinwohner aber nur meistens an derGemeindeweide einen eingeschränktenMitgenuß