Band 
Vierter Band. F bis G.
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472
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472 Fürstenrecht Fürsten - oder Lnndesschulen

zu Berlin am 23. Juli 1785 dieser Fürstenbund von Brandenburg , wachsen undHanover, zur 2luf»chthaltung und Vertheidigung der deutschen Reichsverfassung,dem westfälischen Friede» und den folgenden gültigen Friedensschlüssen, der kasserl.Wahlcapitulation und den übrigen Reichsgesetzen gemäß, unterzeichnet. Die Maß-regeln gegen die Vertauschung Baierns waren in einem geheimen Artikel enthalten.Binnen einigen Monaten schlössen steh diesem Bunde an: der Kurfürst von Mainz und sein Coadjutor Dalberg, der Kurfürst von Trier,. deirLandgraf von Hessen -,Kassel , die Markgrafen von Anspaeh und von Baden, und- die Herzoge v. Zwei-,brücken, von Braunschweig, von,Mecklenburg, von Weimar und Gotha , sowieder Fürst von Anhalt-Dessau . Östreichs Absteht war durch diele letzte öffentlicheHandlung des Königs von Preußen vereitelt, und Rußland und Östreich gaben nundie Sache ganz auf. S. v. Dohm „Über den deutschen Fürstenbund" (Berlin 1785), Ioh. Müller'ö „Darstellung des Fürstenbundes" (Leipzig 1787) undReuß's „Deutsche Staatskanzlei", Th. 13, L. 195 fg.

Fürstenrecht (jur.). I. Ein Gericht über einen Fürsten. Da ein Jeder,vermöge der alten deutschen Rechtsgrundsätze nur von feinen Genossen gerichtet wer-den konnte, so konnte auch über einen Fürsten nur von Fürsten unter Vorsitz desKonigS (Kaisers) gerichtet werden. So wurden Herzog Thassilo von Baiern unterKarl d. Gr., Graf Adelbert von Bamberg (906), Erchanger und Berthold vonSchwaben (917 u. A. durch ein Fürstenrecht zum Tode verurcheilt. HerzogHeinrich d. Löwe von Lachsen verlor 1180 durch einen Lpruch eines Fürstenrechtsseine Reichsherzogthümer. Kaiser Friedrich I I. nahm das Gericht über einen Für-sten von demGeschäftskreise seines 1255 eingesetzten Kammerrichters aus. Karl V. ließ Fürsten, vor allen den gefangenen Kurfürsten Johann Friedrich von Sachsen ,ohne Fürstengericht von seinen italienischen Räthen zum Tode verurtheilen, waseinen sehr nachtheiligen Eindruck im ganzen Reiche machte. Von da an sorgte mandurch die Grundgesetze, vornehmlich die kaiserliche Wahlcapitulation, Art. XX.§. 1 — II, dafür, daß kein Fürst oder andrer Stand des Reichs anders als durchein Urtheil des Reichstages seiner Regierung entsetzt oder persönlich verurtheilt wer-den solle. Die Reichsgerichte sollten die Sache in einem solchen Falle instruirenzdie Acten dann an den Reichstag geschickt, hier von einer unparteiischen und beeidig-ten Commission geprüft, und auf ihr Gutachten endlich vom ganzen Reichstage dasUrtheil gesprochen werden. Dies war das noch zuletzt geltende Recht. — l I. DerInbegriff derjenigen Rechtsnormen, nach welchen die persönlichen Rechtsverhält-nisse eines regierenden Fürsten zu beurtheilen sind. Es macht, indem auch dieThronfolge und andre öffentliche Verhältnisse davon abhängen, einen Theil desScaakSrechtS aus. Seine Quellen sind das allgemeine StaatSrecht, Landesgrund-gesetze, Familienverkräge, auch noch einige in das LandesstaatSrecht übergegan-gene Bestimmungen der deutschen Reichsgesetze. 37.

F ü rstcn - oder L a n d e S sch u l e n. Diese wichtigen Lehr- und Erzie-hungsanstalten Lachsens wurden 15l3 von dem Kurfürsten Moritz gestiftet, wel-cher die Gebäude aufgehobener Klöster zu Pforte, Meißen und anfänglich zu Merse-burg, nachher zu Grimma , für Schulen bestimmte, die er mit den Klosterzütern sofreigebig ausstattete, daß mehre hundert Knaben, großtenkheils ganz unentgeltlich,zum Theil für ein sehr mäßiges Kostgeld, darin unterhalten und unterrichtet wer-den konnten. Die Fürstenschulen zeichneten sich stets durch ihr festes Streben nachgründlicher und gelehrter Bildung aus; dieser Charakter ist ihnen auch jetzt geblie-ben, wiewol die Fortschritte der Zeit bedeutende Veränderungen in ihren ursprüng-lichen Einrichtungen nöthig gemacht haben. Dabei gewähren sie die wichtigenVortheile, daß die Zöglinge, die mit den Lehrern gleichsam eine große Familie bil-den, unter einer sorgfältigen Aufsicht gehalten und den ganzen Tag über nützlichbeschäftigt werden können, ohne darum viele Stunden hinter einander im Hörsaale