Gemälde
Gemein
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lübde zu halten. Schon im alten Testamente ist dies ausgesprochen. Die Ge-lübde werden i» feierliche, die öffentlich vor der Kirche abgelegt werden, und ein-fache abgetheilt. — Es gibt indessen auch Falle, wo die Verbindlichkeit der Gelübdenicht eintritt oder erlischt: 1)durch irril.iii». „krastwelcher Der, welcherdasRechthat, die Handlungen des Gelobenden zu bestimmen — wie der geistliche Obere, derHausvater, der Ehemann — das auf Gegenstände seines Herrschaftsrecht einwir-kende Gelübde des Untergebenen vernichtet; 2) wegen Mangels der Materie, wennwegen veränderter Umstände die gelobte Handlung physisch oder moralisch unmöglichwird; 3) wenn die Endursache des Gelübdes aufhört, wenn der Gelobende sichüberzeugt, daß das Gegentheil der angelobten Handlung pfiichlmäßig werde, folg-lich das Gelübde mit gutem Gewissen nicht mehr gehalten werden könne. Damitaber der Mensch, der sich einmal durch ein Gelübde eine besondere Verbindlichkeitaufgelegt hat, sich in s. Überzeugung von dem Aufhören der Endursache des Gelüb-des nicht täusche, ist die kirchliche Bestätigung einer solchen Überzeugung erfoderlich,welches man Diöpensation nennt. Es bedarf derselben nicht, wo der Gelobendedas angelobte Werk in ein offenbarbesseresverwandclt, wohl aber, wenner es in eingleich gut scheinendes oder geringeres umwandeln will. Die Dispensakion geschiehtvon den Kirchenobern; 5 Gelübde sind aber dem Pabste zur DiSpensation vorbe-halten: 1) das Gelübde der ewigen Keuschheit; 2) das Gelübde, in einen geistli-chen Orden zu treten; 3) der Wallfahrt nach Rom ; 4) der Wallfahrt nach Com-postell; 5) des Kreuzzuges (was man votun, »lir-,,».-,,nennt). — Es sind ge-wisse Jahre des Alters zur Gültigkeit der Klostergelübde von der Kirche sowol alsspäterhin vvm Staate festgestellt worden. Auch hat in mehren Ländern der Staatdie Ablegung der Klostergelübde gänzlich verboten. N. e. Kath.
Gemälde, ein Werk der Malerei, d.h. der Kunst, welche sichtbare Gegen-stände mit ihren eigenthümlichen Formen und Farben auf einer Fläche darstellt.Form, Runoung, Beleuchtung, Schatten und Licht, Haltung, Helldunkel müssenzu ihren Darstellu! » n angewendet werden, sind aber der Malerei nicht ausschließ-lich eigen, weil auch die bloße Zeichnenkunst sich derselben bedient. Die Zeichnungist daher die Grundlage der Malerei; werden aber alle jene Gegenstände durch Far-ben ausgedrückt, so wird die Zeichnung zum Gemälde. Die Farbengebung (dasColorit) ist demnach ganz eigentlich Das, was ein Gemälde zum Gemälde macht,obgleich dasselbe durch sie allein nicht zum Werke schöner Kunst wird. Die Malereierfodert als schöne bildende Kunst Ausdruck ästhetischer Ideen durch Bilder, unddarum hat man bei der Schätzung eines Gemäldes auf Eomposition, Zeichnung undAusdruck nicht weniger als.auf die Farbengebung zu achten. Nur durch Beobach-tung aller dieser Punkte wird das Gemälde zum Bilde, welches stets zweierlei Eigen-schaften haben muß, artistische und ästhetische. Durch die artistischen werden dieWirklichkeitSfoderungen fünden äußern Sinn, durch die ästhetischen wird derSchön-heitssinn befriedigt. Jene sind erfüllt, wenn die Darstellung anschaulich, rein ob-jectiv, also wahr, in ihrem Wesentlichen treu und in ihren Verhältnissen richtig ist:der ästhetische Künstler soll aber über dieses Alles uns eine Gesammtanschauung ver-schaffen und uns daher durch seine Darstellung ein geschlossenes Ganzes liefern, wel-ches dem Sinne faßlich und angenehm ist und das Gemüth durch Bedeutsamkeitanspricht. Zu den Bedingungen der Wahrheit gehört Richtigkeit der Perspective,zu den Bedingungen der Schönheit das Gruppiren und der Eontrast in Figuren,Gruppen und Colorit, aber freilich nur ein solcher Contrast, der Einförmigkeit undEinerleiheit verhütet, ohne der Harmonie des Ganzen Eintrag zu thun. Über dasWeitere s. Ma lerei und Farbengebung. <lü.
G e m a r k e s. Barmen.
Gemein, wird im Leben, Wissenschaft und Kunst dem Ausgezeichneten undInteressanten, dem Edcln, oder Dem, was feinere Sitten zeigt, entgegengesetzt.