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Gesmius
tät nicht anders verbindlich machen, als wenn es entweder dazu bevollmäcbtiatist, oder die eingegangene Verbindlichkeit zum Vortheil der ganzen Gesellschaft ge-reicht hat. Die einzelne» Mitglieder übernehmen die GefellschaftSschuld in der Re-gel zu gleichen Theilen, es müßte denn ausdrücklich verabredet sein, daß sie bloßnach dem Verhältniß ihres AmheilS verbindlich sein sollen. Was auf der andernSeite die Rechte der Gesellschaften betrifft, so hat ein jedes Mitglied 1) das Recht,den auf ihn fallenden Antheil ant Gewinne zu sodern. Ist darüber nichts ausdrück-lich bestimmt, so richtet sich der Gewinn nach dem zur Gesellschaft hergegebenenBeitrag, und Derjenige, welcher bloß seine Dienstleistungen beitrug, bekommt soviel als Derjenige, welcher am wenigsten Sachen oder Geld hergab; 2) das Recht,sich wegen der zum Besten der Gesellschaft gemachten Auslagen, ebenso wegen derim Namen der Gesellschaft geführten Geschäfte und wegen des unmittelbar für ihnentstehenden Verlustes, an die Gesellschaft zu halten. Die Societät wird aufgeho-ben: 1) durch den Ablauf der Zeit, auf welche sie geschloffen worden ist; 2) durchden Untergang des Gegenstandes derselben, oder die Dollbrmgung des Geschäfts;3) durch den natürlichen Tod eines der Gesellschafter; 4) durch den bürgerlichen Tod,die Znterdicricn, oder den gänzlichen Verfall des Vermögens eines derselben; 5)durch den von einem oder von allen Mitgliedern erklärten Willen, nicht mehr in derGesellschaft zu bleiben. Die Theilung des Vermögens der getrennten Societät ge-schieht nach denselben Grundsätzen, die von der Erbschaftötheilunz gelten.
GeseniuS (Wilhelm), I). der Theol., Pros. an der Univ. zu Halle, seit1821 M»gl. der 11>>,v. ->>iut. »i-üriv in London , btbl. Interpret, Kritiker und Orien-talist, der Begründer einer wahrhaft linguistisch-kritischen Auslegung des A- Test.,ist am 3. Febr . 1786 zu Nordhansen geb., wo sein Vater, ein nicht unbedeutenderMedicin. Schriftsteller, prakt. Arzt war. Er bildete sich auf dem Gymnasium seinerVaterstadt und auf den Universitäten Heimstatt und Göttingen , auf welcher erster»besonders Henke und Bredow auf ihn Einfluß hatten. Fast ausschließlich wandte eraber seinen Privatfleiß auf das Studium der oriental. Sprachen, und das bald ge-fühlte Bedürfniß einer bessern grammatischen und lepikal. Behandlung der hebr.Sprache veranlaßte ihn, sich dieser und deni A. Test. ganz zu widmen. Diese? ge-schah während eines 3jähr. Aufenthalt? in Göttingen als lr<r<-i,!> und theolog.Repetent von 1806 — 9, wo er schon Vorbereitungen zu seinem hebr. Wörterbuchetraf. 1809 ernannte ihn die westfäl. Regierung auf den Vorschlag des berühmtenIoh. v. Müller zum Pros. der alten Literatur an dem kachol.-protestant.Gvmnasiumin Heiligenstadt , hierauf 1810 zum außerordeml., 1811 zum ordentl. Pros. derTheologie in Halle. Hier ist es ihm gelungen, das Studium des A. Test. zu einembedeutendenFlor zu erheben, und Schüler zu ziehen, welche die alttestamentl. Spracheund Literatur auf andern Universitäten und Schulen mit Glück vortragen. Schonwar er zu einer Professur in Göttingen bestimmt, als die Auflösung des westfäl.Staat? erfolgte. G. blieb in Halle, bei der Wiederherstellung der Universität 1814b>, der Theologie, und schrieb s. „(äoinineuwli» <lu l'< „luirurln 8,itunl <n i-pstiil-. i ixlolu <-1 -,,wt>>iiwtc"s welche für Untersuchungen dieser Art immer ein Mu-ster bleiben wird. Den Sommer 1820 brachte er auf einer wissenschaftlichen Reisein Paris und Oxford zu, wo er besonders für lexikalische Zwecke in den semitischenSprachen sammelte, u. A. auch eine Abschrift des äthiopischen Buches Henoch zakünftiger Herausgabe nahm. Seine literarische Thätigkeit erstreckte sich bisher,wenn auch nicht ausschließlich, doch hauptsächlich auf das Lexikalische und Gram-matische der hebr. Sprache. Zuerst erschien 1810 und 1812 sein „Hebräisch-teut-sches Handwörterbuchs (Leipzig , 2 Bde.), und 1815, ein Auszug desselben (3. A.,Leipz. 1828). Die hauptsächlichsten Eigenschaften, welche diese beiden, für die För-derung des hebr. Sprachstudiums außerordentlich ersprießlichen Werke charakte, tsi-ren, sind eine richtige Schätzung ».prüfende Sichtung aller Quellen derLexikographie,