673 Gesetzgebung, Gesetzbücher, Gesetzgebende Gewalt
nur zu sehr verkannt worden sind. Die unrichtige Meinung, daß das Gesetzgeben einAct des Willens sei, hat die Folge gehabt, daß man einen allgemeinen Willen derVölker dann zu finden glaubte, wenn nian so viel als möglich aus allen in dem Volkeanzutreffenden Interessen ein Ganzes bildete, oder da dies in der That unmöglichist, zuletzt nur das wichtigste Interesse des Landbaues und der städtischen Gewerbeim Ganzen in ständische Versammlungen berief. Wenn von Verwaltungsangele-genheiten u. Beschlüssen darüber die Rede ist, von der verständigen Auswahl derMit-tel zu den höhere» Zwecken des WtaatS, so mag dies allenfalls der Sache angemessensein. Wenn aber von Gesetzen im erhabenen» Sinne gehandelt wird, so gibt es fürdie Fähigkeit, darüber zu urtheilen, keinen andern Maßstab als den der Einsicht.Eine Volksvertretung zu diesem Zwecke muß nicht den wandelbaren, launen-haften, von Vorurtheil, Leidenschaft und Eigennutz getriebenen Nolkswillen dar-stellen, sondern sie muß ein Spiegel der gesammten geistigen Bildung der Nation,also vorzugsweise aus Denjenigen genommen sein, welche für die Keuntnißreichsten,Aufgeklärtesten, Erfahrensten des Volkes gehalten werden müsse», welche am meistenGelegenheit haben, d>e Bedürfnisse des Volkes und die Mangel der Legislation ken-nen Zu lernen. Daß auf diese Eigenschaften nicht von dein Besitz einer Scholle Erde geschlossen werden kam», ist ebenso klar, als daß man in eine,»» gewissen Irrthumebefangen ist, wenn man in diesem Besitze eine Bürgschaft für die Gesinnungen fin-den will. Uneigennützigkeit ist keine Folge des Reichthums, sondern der Kunst zuentbehren, und diese lernt Derjenige viel eher, welcher sie von Jugend ausgeübthat, als Derjenige, welcher den Mangel vielleicht nie gekannt. Die Grunde,-genthümer für die eigentlichen Staatsbürger auszugeben, die übrigen nur für gedul-dete Miethsleute der Staatsgemeinde, ist eine Ungereimtheit, welche darum nichtaufhört es zu sein, daß sie auch von einigen Gelehrten verfochten wird. Grund-eigenthum ist erst ein Erzeugnih des Staats, nicht umgekehrt, und der Staat kannnicht den Boden so vertheilen, daß es von dem Belieben der Besitzer abhängen dürfte,Andern die Bedingung der natürlichen Existenz zu entziehen. Je meh» nun einnatürliches Interesse die Grundeigenthümer, und zwar in diesem Sinne die Land-wirthe von den übrigen trennt, desto mehr sollten die Staatseinrichtungen daraufberechnet werden, nicht eine Seite allein ein entschiedenes und dauerhaftes Überge-wicht gewinnen zu lassen: sie haben aber jetzt sehr häufig gerade die entgegengesetzteTendenz, wag auch bereits aus Steuereinrichtungen hier und da einen sehr bemerk-baren Einfluß gehabt hat. Die zweite Folgerung, welche sich aus der hier aufge-stellten Ansicht der Gesetzgebung ergibt, ist die, daß die Zahl der ständischen Depu-tieren nicht in irgend einem Verhältnisse mit der Volksmenge steht. Um die geistigeBildung eines Volkes zu repräsentiren, bedarf es in einem größer,» Staate nichteiner größer» Zahl von Abgeordneten, und der kleinere Staat müßte, wenn er diesenZweck inS Auge faßt, eigentlich ebenso viel Männer in scineStändeversammlung be-rufen als der größere. Denn es sollten in derselben so verschiedenartige Kenntnisseund Einsichten anzutreffen sein, daß kein Gegenstand vorkommen kann, über wel-chen nicht die Stände ein sachkundiges Urtheil in ihrer Mitte fänden, und daß über-all den Beschlüssen eine gewisse mittlere Richtung gegeben wird, welche zwar oft zurverhaßten Halbheit führen mag, aber doch nicht nothwendig mit ihr verknüpft ist.Dies ist die größte Schwierigkeit für kleinere Staaten, welcher sie nur dadurch aus-weichen können, daß sie sich mit der eigentlichen Gesetzgebung an die Nachbarstaatenanschließen. Derwaltungsangelegenheiten der Gemeinden, von der Dorfgemeindebis zur Staaksgemeinde, sind noch keine Gesetzgebung; sie »nag auch der kleinsteStaat eigenihümlich ordnen. Aber wenn er ein eignes System des bürgerlichenRechts, des Processes, der Criniinalgefttze u. s. w. aufstellen will, so wird er so-gt«' von den Vorzügen eines solchen eigenthümlichen Rechts weniger Nutzen als vonden Hemmungen des bürgerlichen Verkehrs, welche eine Folge solcher Abweichun-