50 Manisch^fahrt puiv -Händel
stießt dasK.'nigreiehBaiern, das Großherzogth.Baden, Kurhessen. dasGrosherzog-lhum Hessen , dasGebiet der freien Sradt ssrankfurr n»t das Herzogihum Nassaii.
?N a i n s ch i f s f a h r t >md -H andel (nach ossleiellen Actenstucken).Obwol der Main, unrer den Haupkstussen Deutschlands der kleinste, auch wegeii sei-,nes Laufs die Hand,lschiffsahrt nichr sehr begünstigt, so ist sie dennoch dedenrend.Sie wird es noch mehr sein, wenn die am 5. ^uui I8st9 ei effneteVlainschiffsahrtS-Commistion der 0 Uferstaaten: Baior», Kuihess.-n, Frankfurt , GroßherzcgthumHessen, Nassau und Baden, welche den Strom ch.ilen, der wiener Eonveiii.on ge-maß, genieiiischafkliche Maßregelii ergristen haben wird. Bis jetzt beobachtet mandie «.Gleichheit des Schifffahrkssi steins nicht de> t>n den Biainstrom befahren-,den st85 Schiffern, sondern beinahe «nach nur in dein gleichen Bau ihrer 047Fahrzeuge, welche mir Abrechnung des gi ößeru Theils, der zuHolzzugen bestimmtist, die nämliche Starke und oft weit schöneres Gehölz als die Rheinschiffe habe»,auch nach ihren verschiedenen Gattungen eine Ladungssahigkeil von 160 bis zust400 Clrn. besitzen und in -j3 Häfen veriheili sind. Mehre derselben unierschei-,den sich von den g, ehern oberrheinischen Schiffen nur dadurch, das, ihre HinternStefe» stumpfer sind, und die Kiele darum oben weiter Auslaufen. Alle Mainschiffehaben Schobersegel, jetzt meisientheils holländische Ruder, ein paar Stränge zumLanden zu Thal und eine Zugleine zu Berg. — So sehr die SchifffahrtS - unddie Zollverhältuisse auf dem Marne nach den verschiedenen Grundsätzen der llfer-staaten gegeneinander abstechen, so ist doch der Mamhaud.lsschifffahrt der großeVorzug eigen, daß dasFrelheikSprincip durch keinen Stapel, weder im engern »ochweiter» Sinne, gestört wird, folglich der erste d>r Artikel, welche aus dem wienerssongreffe in Hinsicht d>r Maim, Mosel--, Neckar -, :c. Schisssahrk beschloss» wur-den, keiner Ausführung bedarf. Der Grund dieses von anen Zeiten bestehendenVorzugs liegt wo! in dem Umstände, daß früher nur kleine und zum Theil geistlicheRegenten Besitzer des Mamstroms war.», die einzige freie Sladi aber, welche aufdas Privilegium eines Stapels hätte Anspruch machen können, zu ihrem eignen Voi°-theile dem G,'imdsatze der SchifffahrtS -- und Hautelsfleibeii huldige» mußte. Da-gegen ist aber die Eihöhmrz der Zölle fast auf keinem der S eitenströme des Rheinseifriger von den betreffenden Uferstaaten betrieben worden als auf dem Main .Wo man noch vor 1708 7 Kr. für den Cir. Zoll bezahlte, muffe» jetzt mindestens'-st — st4 Kr. bezahlt werden. — Die erste Epoche der Mamhandelssehiffsahrt be-gann unier der Regierung des Fürstbischofs von Würzburg , Friedl ich Karl vonSchcnborn. Bald hernach räumten Stich die Markgrafen von Brandenburg-Onolzbacb einigen nürnberger Kaufleuten, welche sich in Marktsteft ansiedelten,besondere Vortheile ein, um diesem Orie das Uberg,wicht über Kitzingen zu ver-schaffen, welches die wrirzburgisebe Regierung als erste und einzige Niederlage derTransitgüter bestimmt hatte. Die Markgrafen erlangten hierauf durch einenVertrag mit Kurmain; für die marktstester Güter den Nachlaß von , an den Main-zer Wasserzollstätten des Mains. Diese Conourrenz, sowie die Eifersucht derFürsten von Würzburg auf den Plan ihres Domcapitels, Ochse »surr zum Haupt-platze des Mamtransithandels zu erheben, veranlaßte die Entstehung einer Nieder-lage der Handelsgüter in der Residenzstadt Würzburg, die jedoch, aller Begünstigun-gen ungeachtet, nie bedeutend werden konnte. Nach der Säkularisation des Fur-stenkhums Würzburg beschloß die pfalzbairische Regierung 1805, Ochsenfurt durch Einrichtung aller erfoderlichen Anstalten zu dem HauprspeditionSplatze fürden Transit der Güter von und nach Oberdeutschland, Böhmen und Sachsen zuerheben. Allein noch ehe der besonders zum Nachtheil der Handelsschifffahrt aufdem Neckar berechnete Plan zur Ausführung kam, mußte Barern Würzburg and«n Kurfürsten Ferdinand von «Lalzburg abtreten, unter dessen Regierung wederdie pplitischen noch finanziellen Verhältnisse eine Unternehmung solcher Art gestat-