Major Majorat 61
Major, in der Logik, der Obersatz, der allgemeinste Satz in einemSyllogismus (s. d.).
M a j o r D o IN u s, (älnii-e ,I,I Hausmeier), sonst auch S enefchall
genannt, der Titel des angesehensten Staats- und Hofbeanueu ini alten fränki-schen Reiche, welcher Aufseher des königl. Hauswesens war, daher Truchseß. Andieses Amt knüpfte sich bald die Stelle eines ersten Herzogs, t. i. der Oberbefehlüber das Heer. (S. Pipin u. Frankreich .) Vgl. die „Geschichte der niero-vingischen Hausmeier", von G. H. Pertz (Hanover 1810), und die Preislchnfk:,,(1o»>nie»t.Uio>1<? I ninooruin inujoee llnni ue", v. ^1. W. v. Zinkeisen (^fena 18-6).
Majorans (Gaetano). Dieser ». d. N. Caffarelli berühmte Sopra-nist war gegen 1163 in der neapolit. Provinz Ban, wo sein Vater ein Land-mann war, geboren. Ein Musiker der Haupikirche zu Bari bemerkte die vortreff-liche Stimme des Knaben und beredete seinen Vater, den Sohn auf die Schulenach Norcia zu schicken, nahm ihn dann in sein Haus, gab ihm Unterricht undbrachte ihn darauf nach Neapel zuPorpora, der ihn 6 I. lang gründlich unter-richtete. Am Ende des 6. I. überraschte ihn Porpora init der Eiklärung, daß erihn nichts mehr zu lehren habe, indem er nun der erste Sänger Italiens und derWelt sei. Gegen 1130 begab sich Caffarelli nach England, wo er alle Zuhörer inErstaunen sehte. Nach der Rückkehr in sein Vaterland sang er ausmehren Thea-tern mit außerordentlichem Beifall und verbreitete den verzierten ikal. Gesang.1140 soll er zu Venedig für einen einzigen Abend 100 Zechinen erhalten baben.Er brachte ein so bedeutendes Vermögen zusammen, daß er die Herrschaft Santo-Dorato kaufen konnte, von welcher er den Titel Duca annahm. NichkStestowe-nig^ fuhr er fort, in den Klöstern und Kirchen zu singen unk sich theuer bezahlenzu lassen; auch besuchte er Paris . Bei seinem Tode (118Z) hinterließ er seinemNeffen 12,000 ital. Ducaten jährl. Einkünfte und jene Herrschaft. Seine An-maßung war ebenso groß als seine Kunst.
Majorat, im weitesten Sinne, jede Erbfolgeordnung, die sich nach demfrühern Alter bestimmt, und das Vorzugsrecht, welches hiernach dem Ältesten zu-kommt. Es gibt davon dreierlei Arien: 1) Die Primogenitur, oder das Erst-geburtsreehk, wonach allemal der Älteste der ältesten Linie zur Erbfolge gelangt.Von dieser Art sind die Majorate der Lords in England und die neuern französi-schen; nach diesem Gesetz ist fast in allen europäischen Reichen die Thronfolge ge-ordnet. 2) Das Majorat im engern Sinne ruft unter denjenigen Verwandten,die dem Grade nach am nächsten sind, den Ältesten zur Erbfolge. 3) Das S-n i o-rat gewährt dieselbe, ohne Rücksicht auf die Nähe der Verwandtschaft, allemaldem Ältesten in der ganzen Familie. Folgende Tafeln werden den Unterschied die-ser Erbfolgeordnungen am besten zeigen.
I. II.
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I. Unter Descendenten. Stirbt F, nachdem sein ältester Sohn (1) vor ihmgestorben, so succedirt nach dem Erstgeburtsrecht sein ältester Enkel (4), nach demeigentlichen Majorat sein zweiter Sohn (2), nach dem Seniorat sein Bruder(8). H.'Unter Seitenvrrwandten. Stirbt -1, nachdem sein Bruder (6)