Band 
Siebenter Band. M bis N.
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Mm'kiii (Christ. Roiich. Dietr.)

erwarb er sich 1787 daselbst durch seine Oper „llc";,-, r-irn" (Lila, oder Schönheitund Tugend")' welche Musik wegen ihrer Lieblichkeit und Anmuth auf ual. unddeutschen Theatern noch jetzt gern gehört wird, obgleich Mozart von ihr gesagt ha-ben soll, in 20 I. werde sie nicht mehr gefallen. Lie ward zum ersten Male beiGelegenheit der Vermählung des königl. sächs. Prinzen, jetzigen Königs Anton,aufgeführt. Auch sein ,,1>l>»r>' ,li („Baum der Diana"), zuerst 1787

zu Wien aufgeführt, hat ihm viele freunde verschafft. 1788 ging er nach Peters-burg , wo er als Tapellmeister und Eomponist bei der ruff. Oper angestellt und 1798zum kaiserl. ruff. Hofrath ernannt wurde. Außer den genannten Tonsiücken habenwir in derselben leichten und gefälligen Manier: „XII c,pc, il ccmsinlo";Xllnriclte iwli.inc con nccmnp. üi cc>iil>. etc.", beide in Wien gest.; „II zn^iin"(derTraum), eine Eantate für 3 Stimmen, für das Clavier ausgesetzt mir deutschemund iral. Text von Schicht > Lpz. 1793). ?lus seiner Oper "tUi -igns, in coi>tr,-c,l<>"ist nur die Ouvertüre und einige Arien, gest. zu Wien 1791, erschienen. Bekann-ter ist seine Oper,,bu c>>p>icci,>5,-> c>» rettn", gest. bei Simrock 1800.

artin (Christoph Reinhard Dietrich), OberappellationSrath und Hono-rarprofessor zu Jena, großherzogl. sachsen -weimarischer Geh. Justizrath, einer derausgezeichnetsten Rechtslehrer Deutschlands , zumal im Fache des Processes, aufdessen Fortbildung er durch ein seit 1800 8 Mal aufgelegtes Lehrbuch und durchzahlreiche Vchüler si-ü 1796 bedeutend eingewirkt hat. Abstammend aus einerfranz. Familie, welche, durch die Religionsverfolgungen unter Ludwig XI V. ver-trieben, sich nach Hessen gewandt harte, wurde er 1772 zu Boventen im Hessi-schen, unweit Tötungen geb. Er genoß häuslichen Unterricht und ging im 15. I.nach Görtinzen, um die Rechtswissenschaft zu studiren. Drei I. nachher (1790)wurde er Advocat und sing sogleich an, neben den Geschäften des Sachwalters sichdem akadem. Unterrichte für römisches Privatrecht, dieProceßtheorie, die juristischePraxis und später auch dcm Eriminalrechte zu widme». 1796 wurde er zu Göttin-gen Docror der Rechte, 1797 Assessor der jurist. Faculräk, 1802 außerordentl.und 1805 ordentl. Pros. der Rechte daselbst. In demselben I. folgte er dem Rufenach Heidelberg , wo ihm die Dwection der jurist. Facultät als Spruchcollegiumübertragen wurde. Hier faxte er im Nov. 1815, als Consulent für 11 Depu-tiere der Bürgerschaft in Heidelberg , eiize Anfrage an deren Mitunterrhancndesselben Kreises ab, ob diese eine höchsten Orts einzureichende Bittschrift, um Be-schleunigung der dem Lande öffentlich zugesagten Anordnung von Landstänten, bil-ligten und daran Theil nehm ni wollten. Als nun das Stadtamt von ihm die Ab-gabe der bei ihm deponirten Abdrücke jener (an mehren Orten bereits unterschriebe-nen) AntragScirculare verlangte, so verweigerte er dies, indem das Unternehmenan und für sich völlig erlaubt, auch eine EoiisiSeation dieser Papiere überall nochnicht, weit weniger aber rechtsbeständig ausgesprochen, er daher dieselben nur anseine Deponenten abzuliefern befugt sei, erklärte jedoch, sie als vorläufig mit Arrestbelegt betrachten zu wollen, sodaß keine weitere Unterschriftseinsammlung gesche-hen sollte. Dies Alles zog ihm eine Beschlagnahme seiner Papiere und eine Ver-antwortung zu, welche zwar mit einer vollständige» gerichtlichen Freisprechung en-digte, aber ihn doch bewog, s. Entlassung zu nehmen. Unmittelbar daraus, 1816,nahm er eine vortheilhaftcre Stelle in dem »verrichteten OberappellationSgerichtedes sachsen-ernestinischen Hauses und der sämmtlichen Fürsten Reuß zu Jena , ver-bunden mit den Rechten eines ordentl. Honorarprofessors der Rechte an, und ver-pflichtete sich noch besonders, sich gewissen Arbeiten für die Gesetzgebung des Groß-herzogthums S.-Weimar-Elsenach zu unterziehen. Die wichtigsten darunter sindder Entwurf einer bürgerliche» Proceßordnung, welche M. entworfen und dann ge-meinschaftlich mit den beiden Kanzlern der Landesregierungen zu Weimar und zuEisenach bearbeitet hat, sowie der eines Criminalgesetzbuchs, welches einer besondern