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Mcdicinalvcrsi'.siriilg Mcdicinischo Gcograslik
von Erstickung, Vergiftung, Selbstmord; über verdächtige Gel urten, Misgebur-ton. todte oder noch lebende Kinder, blntersuckuig über da? ?>bstcrben eine? Kinde?vor odei nach der Geburt (5 Lungenprobe); Ilnici suchi.ng libervoi gegebeneoder verheblie Krankheiten, Westin n ung der Tauglichkeit te? Körper? für Vsili-taii tierssi; Westnim ung bei Zweifel über da? ?ilter eine? ?)lc> scheu; bluteisuc' >m-gen bei Fällen von gesetzwidi igcm Weischlasui d iweisilhasiem Zeuaungovei wogen,rndlich auch »bor Auicchnungtfähigkeit und zweifelhaften Seelenzusand. S, I).Monde'? „Handbuch dor gerichtl. Dbeticin für Gesetzgeber, Rechi?gelchite, Ärztelind Wundärzte" (Lpz. 1619— 26, b.— 4.THI.)/ 1 ^.
Dd e d i c i n a l v e r fa ssu n g, derjenige Tbeil der Siaatcrersassui'a, dersich auf die Mrdicir-.alxf.ege, auf die Sorge für D-eticii-alpersoucn und Medici-nalansialkon bezieht. V>it Unrecht wüd dieser Theil der Staat?verfcssimg denübrigen Theilen nachgesetzt; denn der Staat ist seinen Würgern schon um deswil-len Sorge für ihre Gesundheit schuldig, weil der civilisirte Zustand, dinch welchender Staat incglich geworden ist und besieht, das pbrsscbe Wcbl der Würger be-einträchtigt und Krankheiten herbeiführt. Seine besondere Einrichtung neust sichtheilo „ach der (tröste de? Staai?, theil? nach besondern Ortlichkeiten, „,>d nachder S kaakoverfassung selbst richten. Ini ?ellgcneeinen ist eine oberste Medieinal-behorde nöthig, welche die höchste Instanz in allen Angclegcnheiicn, die sch aufda? Gesundheikowcsen der Würger oder auf da? Medicinalwcscn beziebc», und einenicht blos beraihende oder gesetzgebende, sonder» auch auoübende Gewalt babeniniist. (S. Polizei, ir.cdiciniscl e.) Ist da? Land für ein selche? Collegirm (D-'c-dieinalcollegium) zu grost, so müssen den.selbe» wehre andre untergeben sein, n elebeam siiglichsten mit den Universitäten zu verbinden sind, wenn jene? noibwendig indie Residenz gehört und unter den Augen ke? Fürsten arbeiten wüst. Tresen Ober-und Uiikercollegien wird Alle?, a) wa? sich unmittelbar auf da? Gesiindhettowchlder Würger bezieht und Gegenstand der wedicinischen Polizei ist, >) die ?lufsick tüber den Unterricht in allen einzelnen Theilen der Medicin und die zweckmässige Blu-tung desselben, sowie die Prüfung der Ärzte, Chirurgen, Apotheker. Hebe.» wenund wol auch der Krankenwärter zu übertragen sein. <) Sollen sie dre Aussichtüber alle die Anstalten fuhren, die der Staat zum Unterricht der jungen Ärzte,Chirurgen >e., oder zur Heilung der Kranken (Apotheken, Wnwnenund Wade-anstalten, Krankenhäuser) eingerichtet haben wüst. c!) Endlich enteilen sie auchZudachte», im Fall eine gerichtliche Entscheidung sich auf wedicinrsche Kenntnissestutzt; sie verwalten also die gerichtliche Medicin (s. d.). In Hinsicht aufgei rchklrch-.medicinische und medicinisch-polizeiliche (Gegenstände sind die sogenanntenPhvsici die Repräsentanten und Organe dieser Collegren, und sollten wol besser be-soldet werten, al? gewöhnlich der Fall ist; auch wäre e? zweckmässig, sie von denCollegien nicht bloß prüfen, sondern auch wählen zu lassen. Die übrigen Arzteund Wundärzte leben rm Staate al? freie Künstler, auf ihre Arbeit wird von ihmwenig geachtet, ihre Wesoltung hangt von der Willkür der Einzclncn ab. DieApotheker jedoch werken mit Recht unter strengere Aufsicht genommen, sie müssennach Vorschriften (T>?xensarorien) arbeiten; ihre Ofsicinen werden von Zeit zuZeit geprüft; die Zahl derselben an einem Orte ist bestimmt. Endlich machenzweckmäßige Anstalten zur Heilung der Krankheiten (Wrunnen-und Wadcanstal-ten, Krankenhäuser) und zur Wildung neuer Ärzte, Wundärzte :c. wichtigeZweigeder Medicinalverfassung au?. l>. I'.
Medicinische Geographie, d.h. dieErdkunde angewendet aus dieMedicin, umfaßt alle Gegenstände der Geographie, welche einen Einfluß aus dieGesundheit, die Kvrperbeschaffenheit, die Gelste?rharigkeit und die Krankheitender Menschen haben. Obgleich der Mensch sich weiter über tic Erde verbreitet alsirgend ei» andre? organische? Wesen, lind in der Hessen Zone wie in der Nahe derEonvcrsiition^repicoii. Bd. VU. 1 6