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Siebenter Band. M bis N.
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Mißheirath

einer zusammenhängenden Musikalischen Composition zu bilden, ist nickt gering,und seilen gelost worden, wie eft auch dieser Text cemponirt werten ist; denn vielehabe» bleß ten musikalischen Effect im Auge gehabt und tie kirchliche Bedeutungwenig berücksichtigt. Unter ten alten ist tie äli;«., p.-ipse »arni-Hi berühmt.?lls neuere Componisten der Missen sind berühmt: Ios. und Mich. Havdn, Vio-zart, Nanman», Lchustcr, Vogler, Winter, unter ten nech lebenden Cheru-bini, Hummel, Seyfried (beide nach Zes. Havdn'S und selbst dAvzart'S Vor-gänge sehr weltlich), Evbler, Tomaschek, Fr. Schneider.

Mißheirath („irKglli-nine, <li<p»,.'>!;iu„i). Schon im alten Rom gabes einen solchen Unterschied der Stände, daßHeirakhen zwischen ihnen gesetzwidrigwaren. In den germanischen Völkern aber, von welchen die neuen europäischenStaaten gegründet wurden, findet sich zwar schon früh eine edle regierente Fa-milie, sonst aber sind alle Freie einander gleich, bis auf die erworbenen Verschie-denheiten der Würde, und nur Unfreie stehen ihnen mit mehr oder weniger scharferAbsonderung gegenüber. Zwischen Freien und Unfreien findet keine Ehe statt,besonders verbieten die ältern Gesetze den Töchtern der Freien, Frau eines Leibeig-nen zu werden. Späterhin entstand auch unter den Freien ein erblicher EtandeS-unterschied zwischen Adel und Gemeinen, der aber doch nur reichsgesehlich bis indie neueste Zeit eine Unterabtheilung des Standes der Freien bildet, während ausden alten regierenden Geschlechtern der hohe Adel hervorgegangen ist und sich durcheine große Zahl emporgestiegener Familien vermehrt hat. Sonderbar ist es, daßder niedere Adel sich zum größten Theil aus dem Stande unfreier Dienstleute(der Hof- und kriegsdienstpflichtigen Ministerialen) über die gemeinen Freien em-porgehoben hat, so weit, daß auch die Grenzlinie zwischen ihnen und dem hohen(regierenden) Adel unsicher geworden ist. Auf der andern Seite ist auch nach undnach das Gebiet der Unfreiheit immer mehr verengert worden und beinahe ver-schwunden. Keines der andern neueuropäischen Völker hat diese Unterschiede soscharf und lange festgehalten als die deutschen und, wie sie, durch den Rechtösah:das Kind folgt der ärgern Hand, die Rechte des angeborenen Standes auch vonder Mutter abhängig gemacht. Man verweigerte ten Kindern eines Mannesvom hohen Adel Rang und Erbfolge, wenn sie von einer Mutter aus geringermStande geboren waren. Die Theilungen der Länder, wodurch die Zahl der erb-berechtigten Agnaten so sehr vermehrt worden war, hatten die Folge, daß jederFehler der Geburt mit Eifersucht bewacht und benutzt wurde. Der niedere Adelkonnte sich zwar nie ganz von dem Stande der gemeinen Freien losmachen, wel-chem er wesentlich angehört, und welcher sich durch Amt und Würde (die Dockvr-würde) leicht über ihn erhob; er konnte die Kinder eines adeligen Vaters mit der»»adeligen Mutter nicht vom Stande, Lehn und Erbe des Vaters ausschließen;aber er brachte es doch in einigen Verhältnissen endlich, d. i. mit dein 16. Jahrh,dahin, daß eine auch von der Mutter Seite adelige Abkunft erfodert wurde (in denStiftern, Orden, Hofämtern, einigen landständischen Corporationen), ohne daßdoch jemals die Ehe zwischen Adeligen und Gemeinfreien für eine ungleiche oderMißheirath hätte gehalten werden können. Aber auch bei dem hohen Adel wurdeder Begriff dadurch sehr schwierig, daß die Grenzen desselben zwischen den Classender wirklich regierenden Fürsten und Grafen als den einzigen dazu gehörigen; dannzwischen den bloßen Titularfürsten und Grafen und zwischen den Grafen und Frei-herr» und dem alten Adel unsicher geworden waren. Daher die nie endendenStreitigkeiten über den eigentlichen Begriff der Mißheirathen, dessen gesetzlicheBestimmung selbst in der kaiserl. Wahlcapitulation vergeblich versprochen wurde.Liebe und Sinnlichkeit haben oft diese Schranken durchbrochen, und Pütter führtin einem eignen Werke („Über Mißheirathen teutscher Fürsten und Grafen",Gött. 1196) eine lange Reihe mitunter sonderbarer und merkwürdiger Fälle theils