Band 
Siebenter Band. M bis N.
Seite
436
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Moallokot

Mobilicn

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— Sein? Gattin, Maria Mnioch, geb. zu Neiifahrwasser 1777, ward vonikni, der eine treffliche Lehrgabe besaß, geizig so ausgebildet, daß er, als diese vor-treffliche, anspruchlose Frau 1798 zu Warschau gestorben war, ihre geistvollenAufsätze, ei» wahres Kleinod weiblichen Zartgefühls, u, d, T.: „Zerstreute Blättervon Maria Mmoch, für Frauen und Jungfrauen enies edel» und weiblichen häus-licht» Sinnes" (Görlitz 1800, 2. A. 1821) herausgab.

Moallakak, d. i. die 'Aufgehangenen; so heißen die 7 arabischen (Ge-dichte aus der Zeit zunächü vor Mohammed , welche ihrer Vortrefflichkeitwegen zu Mekka öffentlich aufgehangen sind. Eins der ältesten derselben, dasvon Harelh, gab Knarchbull zu Oxford 1820 mit Zuzeni's Schölten und e. lat.libers. heraus, und Ion. DullerS (Bonn 1827) mit e. lat. Übers. und e. Commen-rar, nebst 2 Gedichten eines blinden arab. Dichters Abulola (geb. 1087 n. Chr.).(Vgl. Antar.)

Mobilie ». Die körperlichen Dinge werden zum Behuf rechtlicher Be-stimmungen in unbewegliche (Immobilien) und bewegliche Güter getheilt. Letz-tere, welche man sonst auch Fahrniß oder fahrende Habe nannte, sind solche, welcheunbeschadet ihrer Substanz von einen! Orte zum andern gebracht werden könne».Ob die Bewegung oder Fortschaffung schwer oder leicht sei, macht, wenn die Ge-setze nicht etwas Besonderes dabei bestimmen (wie z. B. wegen der u.iuiio ,»<> ox->><»->-), keinen Unterschied. Zu den beweglichen Sachen im juristischen Sinnerechnet man gewöhnlich : 1)Mobilien im engern Sinne, d. i. diejenigen beweglichenSachen, welche nicht Zubehör einer unbeweglichen sind, und der Inbegriff dersel-be» macht das bewegliche oder Mobiliarvermögen aus; 2) Waaren derKaufleute und Apothekw (welche jedoch, insofern sie «in Ganzes, ein Waarenlagerbilden, den unbeweglichen Sachen gleichgeachtet werden); 3) Schuldsodcrungen,wenn auch das Darlehn eine Hvpolkek betrifft, jährliche Renten, deren Zahlungs-frist verflossen ist, nicht aber das Capital; 4) die aus dem Verkaufe unbeweglicherDinge gelösten und einige andre Gelder, z. B. die Ausbeute aus den Berg ku ren,nicht diese selbst; auch Klagen, welche bewegliche Sachen betreffen. Au dem Mo-biliarvermögen rechnet man gewöhnlich alle Arten HauSrach, d. h. solche beweg-liche Sache», die in einer Hausbalkung zum täglichen und gemeinsamen Gebrauchbestimmt sind; Meubeln oder solche bewegliche Sachen, welche zu bequemem Ge-brauch und tur Verzierung der Zimmer bestimmt sind; Gerarhschaften, die zumBetrieb eines gewiss» Geschäfts oder Gewerbes bestimmt sind; Moventien, d. i.Sachen, die sich selbst bewegen, worunter man nutzbare lebendige Geschöpfe ver-steht; Capitalien oder Capitalvermögen, edle, aber noch nicht geprägte Metalle,Juwelen, Schmuck, Putz, Kleidungsstücke, alles leinene Geräkhe, Equipage. Zuden unbeweglichen Gütern (Immobilien) gehören: 1) alle liegende Gründe oderGrundstücke, d. h. solche unbewegliche Dinge, welche:,) unmittelbare Theile derOberfläche des Erdbodens ausmachen (,,<, -o!i, >>,.»,!,-> ,».- 110 . 1 ); I>) alle ArtenGebäude (j>r.ie l>,i ,i,I>ana); 2) Sachen, die ihrer Ratur nach nicht unbeweglichsind, aber in der Bedeutung des Rechts dafür gehalten werden, insbesondere->) wenn sie durch einen künstlichen oder natürlichen Zusammenhang mit einerunbeweglichen Sache, oder wenigstens durch die Eigenschaft einer Zubehörunz(„c-c-iieii in,») derselben diesen Charakter annehmen (z. B. Fenster, Thüren,Dachziegel, Thürschlösser); b) alle Federungen und Ansprüche, Gerechtigkeitenund Klagen, welche sich auf unbewegliche Sachen oder deren Zubehörungen be-ziehen, z. B. Hutungsrecht, Jagdrecht u. s. w.; c) oft auch Sachen, die umeines gewissen Zwecks willen ein G«nzes ausmachen und als solche schwer fort-zuschaffen sind, z. B. Bibliotheken, große Waarenlager. Bei den Römernhakte die Eintheilung in bewegliche und unbewegliche Güter fast nur bei der Ver-führung Einfluß; im heutigen Recht aber auch bei der Veräußerung, Erbfolge,