Band 
Siebenter Band. M bis N.
Seite
473
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Monoldeschi Monarchie 415

nicht durch ein sinnlicher!, sondern durch ein intelleckuelles Anschauungsvermögen er-kannt, in dessen Ermangelung mir von dergl. Gegenständen gar nichts wissen können.

Dkonaldeschi, s. Christine, Königin von Schweden .

M o n a r ch i e, Herrschaft eines Einzigen, entgegengesetzt der Aristokratieund der Demokratie, wo die oberste Gewalt, das handelnde Princip des SraatS,sich in den Händen einer Auswahl oder aller Bürger befindet. Da auch die Mon-archie nicht persönliche Zwecke und Genüsse des Monarchen, sondern die Herrschaftder Pflicht und des Gesetzes (hierin allein liegt das wahre Wohl des Volkes) -umhöchsten Ziele hat, so können Monarchie und Republik einander nicht entgegengesetztwerden; auch die Monarchie muß ein Gemeinwesen sein, d. h. jeder Einzelnemuß sich in derselben seiner Würde als Mensch und integrirendeS Glied der StaatS-gesellschaft bewußt werten. Die Monarchie ruht auf dem Gesetze, wenn auchkeine Formen in derselben vorhanden sind, durch welche das Gesetz von dem Wil-len des Herrschers unabhängig ist. Da aber in der unbeschränkten Monarchiekeine andre Garantie für die Regierung nach Gesetzen gegeben ist als der zufälligeWille eines Einzelnen, so artet sie leicht in Despotie aus, und alle Völker habenvon jeher bis auf die neueste Zeit ihr Heil nur darin gefunden, daß gewisse gesetz-liche Grundsätze und Einrichtungen von dem individuellen Willen des Regentenausgenommen, und zugleich Anstalten getroffen wurden, sie in regelmäßigem Gangezu erhalten. Dies gibt den Begriff der gesetzlich geordneten, beschränkten oder con-siitutionnellen Monarchie, sowie auch die Aristokratie und Demokratie constitu-tionnell geregelt sein muffen, wenn sie nicht gleichfalls zur Despotie oder Anarchieausarten sollen. Zu einer solchen gesetzlichen Ordnung der Herrschaft gehört vor-nehmlich Trennung der gesetzgebenden und richterlichen Gewalt von der regieren-den, nicht so, daß Gesetzgebung und Gerichte ganz selbständig würden, wohl aberso, daß die Regierung zu einem neuen Gesetze die Zustimmung einer bedeutendenZahl verständiger und redlicher Männer einholen muß, und das Urtheil über Rechtund Unrecht nur nach derHdce der Gerechtigkeit, nicht nach zufälligen Zwecken ge-fällt wird und auch gegen die Regierung gefällt werden kann. So ist das monar-chische Princip ganz richtig in der Schlußacte der wiener Ministerialconferenzcnvorn 15. Mai 1820, Art. 57, beschrieben worden: „Die gesammte Staatsgewaltsoll in der Hand des Staatsoberhaupts vereinigt bleiben, und er nur in der Aus-übung einzelner Rechte an die Mitwirkung der Eränte gebunden werden". Da-durch wird auch nicht ausgeschlossen, daß die Staatsgewalt selbst unter gewissenallgemeinen Regeln steht, und gewisse Dinge bestimmt werden, in welche sie, wiein innere Angelegenheiten der Kirche, Privatrcchte der Bürger, grundgesetzlicheFreiheiten und Anstalten, gar nicht oder nur unter besondern Bedingungen undFormen eingreifen kann. Alles Dieses verträgt sich nicht allein mit dem Wesen derMonarchie, sondern es ist ihr nothwendig, um sie vor innern Stürmen zu bewah-ren, vor Empörungen der Prärorianer, Zanitscharen, Garden, vor Intriguen undgewaltsamen Kämpfen der Hosparteien, und ihr eine Festigkeit des Bestehens, eineRegelmäßigkeit der Verwaltung zu geben, welche, indem sie über das Leben deseinzelnen Monarchen hinauSreicht, auch den Factionen die Veranlassung nimmt,sich an der Person des gegenwärtigen Herrschers zu vergreifen. Erblichkeit scheintzum Wesen der Monarchie zu gehören, wenigstens haben die Wahlmonarchien desneuern Europa sämmtlich bewiesen, daß bei dieser Wahl die Kraft der Regierungvernichtet und alle gesetzliche Ordnung, welche die Herrschaft zum Sraac erhebt,unmöglich gemacht wird. Man hat oft gesagt, daß der Monarch in der constitu-tionnellen Monarchie nur erblicher Präsident der Gesetzgebung und obersten Ver-waltung bleibe. Allein zwischen beiden findet immer noch ein wesentlicher und sehrgroßer Unterschied statt, indem der Präsident, wenn er nicht unter diesem Namenwirklicher Monarch ist, weder die Fülle der Gewalt noch die äußere Majestät bc-