Band 
Siebenter Band. M bis N.
Seite
519
JPEG-Download
 

Moratorium

Mord

519

baue crfoderlich, die das Zuströme» der Wasser von der Niederung abhalten, das-fenige, was sich hier angehäuft hat »der vom Regen hernihrt, wegleiten und denNiorast austrocknen. Doch kann auch der schädliche Einfluß der Sumpfluft aufden Körper dadurch vermindert werden, wenn z. B. Fremde, die gewöhnlich leich-ter erkranken, während der Zeit, wo die Krankkeite» vorzüglich grassiren, die le-gend zu vermeiden und sich während des Winters nach und nach an das Klnua zugewöhnen suchen. Eine strenge Diät im Essen und Trinken, Enthaltsamkeit inder Liebe und von Gemüthsbewegungen, ein gänzliches Vermeiden der Abendluft,des Schlafs in freier Luft und der besonders morastigen Gegenden, ist hauptsächlichanzui'akhen. 'Alle Regeln der Diätetik sind vorzüglich zu der Zeit zu befolgen, wodie Krankheit zu herrschen pflegt.

"Moratorium, Annandsbriefe, litrioi- guingnennalen, eine landes-herrliche oder richterliche Derwilligung für einen Schuldner, daß er auf eine be-stimmte Zeit von seinen Gläubigern nicht zur Bezahlung seiner Schuld gezwungenwerden dürfe. Er muß zu dem Ende nachweisen, daß sein Unvermögen zu zahlennur vorübergehend ist, indem es etwa von ungünstigen Zeitumständen, deren Bes-serung sich aber hoffen laßt, von der Schwierigkeit, bedeutende Waarenvorraihe zuGeld zu machen u. dgl., herbeigeführt wird, sodaß ein gezwungener und schleunigerVerkauf des Vermögens dein Schuldner bei weitem mehr schaden als dem Gläu-biger nützen würde. Zugleich muß der Gläubiger gesichert werden, daß er durchdie ertheilte Nachsicht nicht in größere Gefahr kommen werde, und eS müssen dielaufenden Zinsen pünktlich entrichtet werden. Unter solchen Bedingungen werdenzuweilen ganzen Classen von Schuldnern, z. B. Gutsbesitzern einer durch Kriegoder andre allgemeine Ealamiiäten zerrütteten Provinz, allgemeine, Gcneralmora-torien gegeben; einzelne Personen erhalten Specialmoratorien auch wol gegen ein-zelne Gläubiger. In manchen Ländern werden die Moratorien als landesherrlicheDispensationen und Gnadcnsachen behandelt, in andern sind sie, was wol auchrichtiger ist, den Gerichten zugewiesen. 37.

M ord, die mit überlegtem Vorsatz unternommene und wirklich ausgeführte,gesetzwidrige Tödtung eines Menschen. An Thieren, an Mißgeburten ohne mensch-liche Gestalt und Anlage, an Todten, an unreifen, des Lebens unfähigen Geburtenkann kein Mord begangen werten. Ebenso wenig ehemals an Geächteten. EineTödiung aus Pflicht, in gerechter Nothwehr, ist kein Mord, überhaupt nicht straf-bar. Zwischen der Tödtung aus reinem, unverschuldetem Zufall (boiniaiilin,,,sn mit»,,,), wobei keine Zurechnung stattfindet, und-der Tödtung mit kaltem,überlegtem Vorsatz (bomiciiliuin >Il>lo5un> pr.ionicsiiiiitiiin) liegen eine Reihe vonAbstufungen, welche von einer geringen Strafbarkeit bis zur höchsten fortschreiten.Der nicht beabsichtigte Todtschlag aus bloßer Unvorsichtigkeit, mit Verletzung ge-meiner oder vorgeschriebener VorsicktSregeln, aber ohne alle Absicht zu todten oderüberhaupt zu schaden, hat schon mehre Grade der geringen oder groben Unvor-sichtigkeit. Ein Todtsehlag, welcher bei einer Handlung erfolgte, die schon an sichmir der Absicht zu schaden, zu verletzen, wehe zu thun, verknüpft war, wobei aberder Beschädigende den bestimmten Zweck hatte, das Leben nicht zu nehmen, istimmer noch einbloß verschuldeter (boiriioülinm culpnsum), aber schon weitstraf-barcr. Dem vorsätzlichen Todtschlage kommt es aber sehr nahe, wenn der Thätervorsätzlich solche Handlungen unternahm, wobei er sich zwar der Absicht zu todtennicht bestimmt bewußt war, welche aber nach dem gewöhnlichen Laufe der Dingeden Tod herbeiführen konnten, und wobei auch dieser Erfolg der Absicht des Thä-ters nicht entgegen war. Dies ist der berüchtigte indirecte Vorsah, ein Handelnmit undeutlicher Vorstellung des Zwecks, doch mit dein Bewußtsein, daß der Todwol eine Folge desselben sein könne. Alles dies nennen die Engländer ,m,n-ilanIuei: doch werden Fälle der letzter» Gattung wol auch als vorsätzlicher Todt-