"«00 HiaNoiralgcld Viatitdiralftuter
und der Ordnungsdienst für die Nation den „Bürgern selbst am zweckmäßigste» ge-setzlich anzuv rtrauen sei. X.
Nationalgeld nennt man Das, was von einer ganzen Nation eigen-thümlich als Geld gebraucht wird. Bei allen europäischen Nationen sind die edeluMetalle die Basis des Nationalgeldes. Bei einige» sind es wirkliche, im Landeausgeprägte Metallmünzen, bei andern die papierenen Anweisungen auf diesesGeld, die wie Wechsel auf Licht gelten, wie m England die Idolen der londnerBank, welche dem Metallgelde vollkommen gleich sind, so lange ihre Auswechselungpünktlich, ohne Aufschub und Kosten geschieht. Wmn aber in einem Staate bloßesPapiergeld als Meld eingeführt wird, dlffen Realisation in baarem Gelde ungewißund unbestimmt ist, und die Regierung Jeden zwingt, ein solches Papiergeld demhaaren Gelte gleich anzunehmen: so ist Papiergeld das Natioualzeld. (S. Geldund Papiergeld.) So besteht in Rußland, Schweden und Dänemark ein Pa-pier-Nationalgeld. In England wurde durch die Suspension der Kankzahlungvom I. NlN —1819 das Papiergeld zum Nationalgelde erhoben. Die Assigna-ten in Frankreich waren eine Zeit laug Naftonalzeld.
Nationalgüter sind Güter, welche einem Volke als Gesammtheit, alsmoralische Person betrachtet, angehöre». Inwiefern dergleichen Güter zur Er-reichung der gemeinsamen Zwecke des StaatS dienen, heißen sie Staatsgüter,StaatSdomainen, Kammergüter (s. Domainen), welche letztere von den Fürsten-oder Chatoullgütern zu unterscheiden sind. Wenn man behauptet hat, daß Na-tionalgüter unveräußerlich wären, so muß dieses nur so gemeint fein, daß es demAgenten der Souverainekät nicht zustehen kann, über sie willkürlich zu verfügen;dagegen kann es durch den Gesammtwillen der Nation, und soll es sogar geschehen.Es wäre z. B. die größte Thorheit, wenn der Tongreß von Nordamerika oder derruffsche Staat die ungeheuern Strecken von Wüsten und noch unangebauten Län-dereien, welche noch bis setzt als National- oder Staatsgut anzusehen sind, als un-veräußerlich betrachten und also n-c zum Pnvateigemh.un einzelner Bürger ma-chen wollten. Und ebenso thöricht würde es sein, wenn eine Regierung zu derdeutlichen Einsicht gekommen wäre, daß die Landesdomainen, wenn sie in Privat-eigenthum verwandelt würden, dem Staate weit rechere und sichrere Mittel gewähr-ten, die LtaakSzwecke zu erreichen, sie dennoch, wegen des starren Begriffs der Un-veräußerlichkeit, lieber in der Form der Domainen beibehalten und sich dadurch desbessern Weges, die Staaiszwecke zu erreichen, berauben wollte. Die Unveräußer-lichkeit der Staatsgüter kann daher nur als eine Schranke gegen die Willkür derRegenten angesehen werden. — Nationalgüter entstehen rechtmäßigerweffe theilsdadurch, wenn ein Volk ein Territorium erwirbt und, nach geschehener Veriheilungdeffelben als Privateigcnthum unter einzelne Personen und Eorporationen, nochLand übrig behielt, worauf keine Privatperson ein Recht erworben hat; theilswird auch Das von dem Pn>,,meizenrhum als Nationalgut beibehalten werdenmuffen, ohne welches die Gemeinschaft und der leichie Verkehr desDolkS nicht mög-lich sein würde. Was daher zur Unterhaltung der nöthigen Wege, Eanäle undandrer Eommunicationsnnttel, zu Errichtung nothwendiger Wohnplätze und andrergemeinsamen Zwecke nothwendig ist, hierauf bleibt der Anspruch der Gesammt-heit, auch nachdem das Narionalgut schon in Privateigenihum übergegangen ist,indem alles Prlvateigenthum vom Staate nur unter der Bedingung zugestandenund eingeführt wird, daß es die Erreichung der Zwecke der Gesammtheit des Volksnicht unmöglich mache, wobei aber vorausgesetzt wird, daß dergleichen Benutzungdes Privateigenthums nie ander? als gegen vollständige Entschädigung des Privat-eigenthumcrs geschehen dürfe. Wenn dagegen eine Regierung, mit Vernichtungaller Grundsätze des Privarrechrs, Privateigcnthum gewaltsam wegnimmt undsolches in Nationaleigenthum verwandelt, so ist dieses ein Gewaltstretch, der sich