Band 
Siebenter Band. M bis N.
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Nationalreichthuin Nationalschuld

Einstlisse von gesellschaftlichen Einrichtungen und positiven Gesetzen. Andre fuhrenober auch fort sie u. d. T. Staate wirthschaft unk> politische Ökonomiezu bearbeiten. Auch modificirten M. rcantilisten. wie Iftcker, Busch und Ferner,da? Sniikh'sche System, sowie Physiokraten, z. B. Schmalz, Garnier und Krug,ihre Grundsätze gegen Smith vertheidigten. Der vollsiänd. Tite» des Smith'schenWerks isi: „l»e>i,irv i»I» tbe Ii.iliiir .Iixl ciiueo; ol tlia eve:,!tl> ot Iiuliviii."(zuerst 1776, 2 Bde., 4.; 4. Ausg., 1784 ; neueste 1814 von Buchanan herausg.mit Bemerk, und Zus.). Das Werk ist fast in alle Sprachen übersetzt. — Sn.nh sGegner waren Pownal, Erawford, Lauderdale, Gray u. A., deren Stimmen ver-hallt sind. In Deutschland brachte Sartorius durch s. Auszug des Sn ith'schenWerks: „Staatswlrthschafiliche Abhandlungen, d>c El mente des Nationalreich-thums und die Staatowirthschaft betreffend" (Götiingen 1806), dessen Lehrsätzezuerst auf die Universitäten. Lehrbücher von Garnier (in Frankreich ), von Jakob(in Halle), von Schlözer („Anfangogründe der Staatowirthschaft, oder die Lehrevon, Nationalreichihum", Riga 180.7 — 7, 2 Bde.) und Fulda h, b n zur Vcr-breitung und Vervollkommnung derSliiilh'schen Theorie kräftig beigetragen. Ins-besondere gebührt Lüder das Verdienst, diese Theorie aus der allgemeinen Volker-geschichte, jedoch in einem prelibkeu Styl und nicht immer mit dem glücklichsten Ur-theil, erläutert und zu einem leichter zu übersehenden Ganzen in einer neuen Ge-stalt dargelegt zu haben. Sah that ei» Gleiches mn besonderer Anwendung aufFrankreich (in s. „l unte <>',-(.»»,„ulr >»>!>!.", 4. Auf!., Paris 1826, 2 Thle.),Kraus mit Bezi'hung auf die preuß. Staaten, Storch auf Rußland . Als neue(jedoch mit Benutzung der vorher g,henden Untersuchungen) Bearb.itungen derNationalökonomie müssen angesehen werden die Werke der Grafen von Soden(„Die Nationalökonomie, ein philosophischei Versuch über die Quellen desNatio-nalreichihums und über die Mittel zu dessen Beförderung", Leipzig 1805 —11,und Aarau 1816-—17, 9 Bde.; ausführlich und originell) und von v. Jakob(compendiarssch), ferner Lotz's „Handtuch der Staaiswirihschaft" und Pöbtz'S2. Th. s. „SiaatSwissenschafteiiHauterive's „löluiin-iis politiguc",

Sismonde Sismondi's „Aunv. >»i,,i->n«t <IV'ronr>n>le I><>lilig»e". Originelleund Aufmerktamkeit verdienende Ansichten finden sich in Ricardo's iin-sslu! otz>r>l. »e»i>.", Torrens's „liigiiir^ inte, tlie evi-illlli >>! liiiliOUi", Mill's „Ilit'iii. okz„>Hii,r->l er, I,r»i>.". Eine woh'geordnete ubeisicht tes Zustandes dieser Wissen-schaft gibt auch Rarst» „Lehrb. der politischen Ökonomie". Der 1. Th. (Hcitelb.1826) enthält die Dolkswiithschafislchie, der 2. die wirthschaftliche Polizei, der 3.die Finanzwissenschafr. Die Werke der oencnnien engl. und fr..uz. Schriftst. ll.rüber polit. Okononiie sind sämmtlich in? Deutsche übersetzt. Noch nennen wir vonLips „Deutschlands Nationalökonomie" (Gießen 1829)-

N a t io n a l r e i ch t h u m, s, Narionaicapiial und Nationalver-mögen.

Idatiönalschuld. Wenn man d'd Na tion 1) als ein zu einem Staateorganisines Ganzes betrachtet, dann heißt Nation soviel als Staat, undNalio-nalschuld ist dann gleichbedeutend mil Staatsschuld. Wenn man aber 2) un-ter Nation den Inbegriff von Individuen versteht, welche durch Abstammung,Wohnplatz in einem Lande ünd Einheit der Sprache vcibunden sind, ohne daß mansie als Anen Staat denkt, dann bedeutet der Ausdruck Natioualschuld diejenigeSchuld, welche die Individuen einer Natiön Fremden schuldig sind. Gewöhnlichwird der Ausdruck in dem Sinne genowmen, daß er Staatsschulden be-deutet. In solchen Ländern, wo die Regierung von dem Staate nur einen Theilausmacht und deßhalb von dem Staate unterschieden wird, muß man die >LtaatS-schulden von den Schulden der Regierung unterscheiden, dahingegen da, wo derRegent der absolute Souvekain ist, Regierungs- und Staatsschulden einerlei sein

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