Band 
Siebenter Band. M bis N.
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708
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Nationalschuld, britische

werden. Wo da? Volk durch seine von ihm gewählten Organe entweder selbst Sowverain ist, oder wenigstens 'Antheil an der Bestimmung keS souverainen Willensnimmt, da nennt man die öffentlichen Schulten, welche durch einen solchen Sou-verain oder mit Einwilligung des DolksvrganS gemacht werden, gewöhnlich Natio-nalschulden, wie in Nordamerika, in England und im neuen Frankreich : ste könnenaber ebenso gut Staatsschulden heißen. Wo aber der Staat so orcamstrt ist, daßdie Verwaltung desselben ganz allein von dem Regenten abbängk, wie z.B. in Däne-mark , oder wo es der Einwilligung gewisser prwllegirtcn Stände, deren keiner zumVolke gehört, sondern die bloß vom Adels- oder Priesierstande sind, bedarf, da hei-ßen sie gewöhnlich Staatsschulden. Denn hier bleibt der Staat vom Volke nochgetrennt, Im Grunde aber ist es immer zuletzt dieNalion, welche sowol kieSiaatS-als die Regierungsschulden bezahlen muß, nur daß da, wo das Volk bei der Ver-waltung gar keine Stimme hat, die Nation keinen Theil an der Contrabirung deröffentlichen Schulden nimmt. Den größte» Credit haben die Staatsschulden aller-dings da, wo die Nothwendigkeit von den Organen des Volks eingesehen wordenist, und wo ste nur unter Garantie und mit Einstimmung einer wohlorganistrtenVolksrepräseniation gemacht werden können. Denn hier ist es am einleuchtendsten,daß derWüle des Souverains, Schulden zu machen, kein Privatwille, sondern deröffentliche Volkswille, und daher auch der Wille, die dabei eingegangenen Verbind-lichkeiten zu erfüllen, viel fester und permanenter sei, als wenn die Bestimmung dessouverainen W llens von einem oder werng n, noch dazu oft wechselnden Individuenabhuige. Der Name Nationalschuld ist daher hauptsachltch in England gebräuch-lich geworden; man hat ihn aber auch in andern Staaten gern nachgeahmt, ob-gl.ich daselbst den Schulden nicht niit dem Namen auch dieselbe Natur und derselbeGrad des Credits bat ertheilt werden können.

Die britische Nationalschuld entstand zu gleicher Zeit mit Großbri-tanniens Wiltmocht ini Handel und auf der See, und stieg, sowie der britischeVtlksrcichthum und mit ihm Englands poln. Macht stieg (seit Wilhelms I!>.Thronbesteigung, 1689); denn der Volksreichthum ist die Stütze des britffchenS taatScreditS, auf diesem aber ruht wiederum das Anleihesysiem, welches Groß-britanniens Einfluß auf die Angelegenheiten des Festlandes aufrechterhalten hat.Bei der britischen Nationalschuld ist nicht die Frage davon, wann und wie ste wie-dcrbezahlt, sondern wie der öffentliche Credit durch ste nicht erschüttert werde. Daseine Mittel: die Schuld zu fundiren, d. h. ihre Verzinsung auf gewisse Abgabenzu begründen, ohne daß das Capital zurückgefedert werden kann, welches nun eineWaare für den R>n!cnhandel wird, — reichte aber nicht hin, um diese Waare (dieStocks) in Werth zu erhalten. Daher errichtete Piit den Tilgungsfonds (zückin^lüml) zur Einlösung der Stocks oder zur Abbezahlung der Staatsschuld. DieserFonds kann die eingelösten Stocks entweder vernichten oder ste als renlclragendefür sich benutzen; mittelst des letztetn wächst er durch sich selbst, und die Tilgung derSchuld ist nur scheinbar, während der Werth der Stocks in der Höhe gehaltenwird. So lange nun der Welthandel den Nationalreichkhum der Briten aufrecht-«rhalt, daß die Nation die Steucim für die Zinsen bezahlen kann, und die Stocksnicht zu tieffallen, so lange ist an einen Staatsbanken!« in England nicht zu den-ken. Colauhoun hält aber, verblendet durch das persönliche Wohlbefinden der bri-tischen Staatsdiener und Gläubiger, die engl. Staatsschuld für eine Wohlth.it,weil er sonderbarerweise die Masse und den Umlauf des beweglichen Natioualcapi-tals durch solche verdopvelt glaubt, da doch klar ist, daß z. B. jenes Gels nützlicherzur Cultivirung der vielen fast ungenützten Ländereien und zu andern Melioratio-nen verwandt worden wäre. 1689 betrug die Staatsschuld unter den StuartS1,054,925 Pfund Steil.; 169' 21,515,142 Pf.; 1114 53,633,016 Pf;N63 153,959,210 Pf; 1183 238,281,218 Pf; 1802 499,153 063 Pf