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Naturallsiren
den Nutzen des Weingeistes zur Aufbewahrung faulbarer Naturalien erkannt zuhaben. Erst später wurden Naturaliensamni'imgen von Privatpersonen angelegt.Solche Örter, wo ein lebhafter Handelsverkehr herrschte, waren hierzu vorzüglichgeeignet. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, was Herr v. Slctten i» s. „Kunst-geschichte von Augsburg"sagt, daß dieser Sanimluiigsgeist in D-inkchland in demvor Entdeckung des Seewegs nach Ostindien durch seinen Hand-l so blühendenAugsburg zuerst rege geworden sei. Die erstbn einigeriiiaße» bedeutenden Privat-sanimlungrn kommen indessen erst im 16. Jahrh. vor. So hatten H. Coin.Agrippa von Neltekheim, Paracelsus , Card-mus, Konrad (Mesner, Georg Agri-coia u. A- nicht unbedeutende Naturaliensammlungen. Den ersten Katalog vonPnvatsammlungen gab Samuel Q.uicke!berg> ein Arzt aus Antwerpen , der um1553 inIngolsiadt in großem Ansehen stand, 1565 zuMünchenin Quart berauS.Jetzt ist ganz Europa mit öffentlichen und Privatnaiuraliencabineten angefüllt. Alsdie vorzüglichsten bemerken wir dasjenige, welches einen Theil des Museums zuParis ausmacht, das Naluraliencabmet der Akademie der k. Universität zu Berlin und der Gesellschaft naiUrforschender Freunde daselbst, das k. k. Cabinet der Natur-geschichte zu Wien, die Cabinete zu München, Jena, Dresden, Hanover und Celle ,dos Cabinet, welches einen Theil des britischen Museums in London ausmacht,dos Nüturaliencabinet von Banks ebendaselbst, dieCabineie in Haag, Barcelona ,Madrid, das kaiserl. Naturaliencabinek in Petersburg. I» Dänemark undSchweden gibt es keine ausgezeichnet großen Naiuraliensammlungen; doch ist indem letzter« Reiche das auf der Universität Upsala befindliche Cabinet zu bemerken-um welches sich Linne besonders verdient gemacht hat. — 0, Thon hat ein „Handb.für Naturaliensariiiiiler, oder Anweisung die Nalurkörper zu sammeln", nach demFranz. (m. Kups., Ilmenau 18"6) herausgegeben.
Naturalisiren heißt, in einem Lande einheimisch Machen, und in poli-tischer Bedeutung igleichbedeutend Mit nationalisiren) Einem als Fremdendie politischen Rechte eines im Lande Geborenen mittheilen. In der ersten Bedeu-tung gebraucht man das Wort auch von Namrerzeugnissen, welche in ein andresLui.o verpflanzt werten und sich akklimatisiren mästen. DaS Recht, welches demNainrulisinen auf diese Weise ertheilt wird, heißt dasjns iulli^vnatus, oder dasR>cht eines inüi^c ,,., (eines im Lande Geborenen). Bisweilen schließt aber die Na-ttuallsirung oder die Eriheilung des IndigenatS (s. d.) die Mittheilung allerpolnischen Rechte eines Eingeborenen oder Landeskintes in sich, und oft ist der In-digcual noch vom eigentlichen Bürgerrechte verschieden. In jedem Lande pflegendie Falle, in welchen man naturalisirt werden kann, durch allgemeine LandeSvesetzebestimmt zu sein, in monarchischen Staaten ist es gewöhnlich eine Regier,ings- undGnadensache. Gewöhnlich gibt eine Reihe von Jahren, die man in einem Landezugebracht, oder eme Stelle, die man darin erlangt, oder ein Verdienst, das man sichdarum erworben hat, den Indigenat. Bei den Republiken des Alterihum? bemerktman, daß sie in ihrer ersten EniwickelungSperiode, um sich in der Zahl zu vu stüi ke»,mit Eriheilung des Bürgerrechts ebenso freigebig waren, als sie streng uni sparsamdamit wurden, wenn der Staat fest gegründet und in seiner blühenden Periode war.Der Verfall der alten Republiken führte auch mit sich, daß man mit Erlhcllung desBürgerrechts wieder äußerst freigebig wurde, indem der Lupus , die vermehrtenCommunicalionen, der verminderte Werth einer sinkenden Freiheit das IsolirungS-snstem schwächte und das Bürgerrecht weniger schätzbar machte. Wenn man inEngland naturalisirt wird, so erhält Man damit noch nicht das Reckt, Parlamems-.al'ep oder Glied des Ministerconseilö, oder irgend ein öffentlicher Beamter zu wer-d>>. Die Handelsvorlheile, welche der gekorene Engländer im Handel mit auswär-tigen Nationen genießt, könnten jedoch allein viele Ausländer bewegen, sich natura-lisiren z« lassen. Auch dafür ist in England gesorgt. Erst 7 Jahre nach der