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Naturrecht (Geschichte)
lebenden Völker, bald dichterisch und moralisch, bald historisch vorgestellt wurde.In einem dichterischen und moralischen Naturstande war kein Recht nöthig, weilJeder aus freiem Willen, ohne äußern Zwang. diePfiichten gegen Andre erfüllte,und von keinem Conflicte der Handlungen die Rede war, welcher die Bestimmungdes Rechts nothtvendiq macht; im gewöhnlich sogen, historischen Naturstande, d. h.im Zustande der Wildheit, herrschte nur die Gewalt oder das Recht des Stärker»,welches im strengen Sinne kein Recht ist. Da es nun sehr willkürlich sein würde,die bloße Abstraction vom Staate Naturstand zu nennen, so haben die einsichts-vollern Philosophen den zweideutigen Namen: Naturrecht oder natürliches Recht,durch andre Benennungen zu ersetzen gesucht und die philosophische 'Wissenschaft desRechts z. B. Vernunstrecht genannt, weil dieD.rnunft (versteht sich, in Bezie-hung auf die Sinnlichkeit) Grund und O.uelle des Rechts ist. Das positive Rechtist hiernach zwar nicht ohne Vernunft gesetzt, im Gegentheil erfodert die 'Aufstel-lung einer Rechtsgesetzgebung im Staate, außer dem Bewußtsein fen r Idee, eineMenge von Kenntnissen und Einsichten, in deren Anwendung sich ein höchst ver-nünftiger Geist offenbart; aber es ist doch nicht bloß durch die Vernunft gesetzt, wkdie Idee des Rechts und rechtlicher Verhältnisse, und die Mahl des Sckicklicbenund unter gewissen, nur empirisch erkennbaren Umständen, Angemessenen hatbei der Aufstellung wirklicher Gesetzgebungen immer einen bedeutenden Einfluß.Dieses Vernunstrecht nun. oder, um bei dem weniger zweideutigen Nam,r> zu blei-ben, diese Rechtsphilosophie hat zu entwickeln: 1) die Idee des Rechts; 2) diedadurch gesetzten Bedingungen jedes RechtsverbäktnissS oder die aus der Idee derMenschheit fließenden Rechte. Diese reine Wissenschaft des Rechts hat man nunauf den Staat angewendet und bald die Idee des Staats aus dem Begriffe desRecht« einseitig ableiten wollen (da doch das Recht nur als Form der Menschenver-bindung in dem Staate anzusehen ist), bald richtiger aus der Idee des Staats dienähern Bestimmungen des Rechts, oder die aus der Natur des SraatS entsprin-genden Rechtsverhältnisse und Rechte abgeleitet. Beides hat man angewandtesNaturrecht, richtiger angewandte oder hypothetische Rechtsphilosophie genannt.Da nun die Rechtsverhältnisse, welche aus der Natur des SkaatS hervorgehe», ent-weder Rechtsverhältnisse der Einzelnen imStaate unter einander und in Beziehungauf den Staat, in welchem sie leben, oder Verhältnisse der Staaten und ihrerGlieder gegen andre Staaten sind: so hat man diese Lehre wieder in das StaatS-recht und Völkerrecht (s. d.) abgetheilt.
Was die Geschichte dieser Wissenschaft und ihre vorzüglichsten Bearb-iter an-langt, so ist klar, daß vorzüglich die Dergleichung, oft die Mangelhaftigkeit derpositiven Gesetzgebung die Theorie einer idealen Rechtsgesehgebung begründete. Inden neuern Zeiten sonderte sich vorzüglich das Rechtliche, Moralische und Politische,als verschiedene Elemente des menschlichen Handelns und Lebens, ab; die neuereZeit also hat auch die Betrachtung des Rechts an sich zu einer besondern wissen-schaftlichen Aufgabe gemacht. Lange blieb diese Wissenschaft noch mit der positi-ven Jurisprudenz, besonders der römischen, verbunden; nach ihrer Trennung vonderselben näherte sie sich bald der Moral und positiven Theologie (m ihrer erstenPeriode), bald der Politik (in ihrer letzten Periode). Das verletzte Völkerrecht gabdie nächste Veranlassung zur Entstehung des Naturrechts. Groiius, der die völ-kerrechtlichen Verhältnisse im Krieg und Frieden (in seinem berühmten Werke:,Ius belliel p-xü-i") behandelte und aus allgemeinen Betrachtungen über das Rechtabzuleiten versuchte, wird daher als Vater des Naturrechts gemeiniglich angesehen.Er gründete dieses auf die Federungen der Geselligkeit. Hobbes erklärte den frühergeträumten Naturzustand für einen Zustand der Gewalt und st-llte den wichtigenSatz auf, daß es außer dem Staate kein Recht gebe. Mehr als GroriuS verdientden Namen eines Vaters des Naturrechts Sam. Pufendorf, der über alle Rechts-