Band 
Siebenter Band. M bis N.
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Niederlande (Königreich der), Geschichte seit 1815 8-O>

auch nicht berechtigt glaubten, ohne ausdrückliche Vollmacht oder obne den lautausgesprochenen Wissen der gesammren Nat on über die Veräusterung und Ilb-r-tragung der Souverainekät ein (Gutachten abzugeben, Unter den Erschienenen gr-ben manche nur beding» ihre Zustimmung, die ohne Deisüguug d-r Bedingung ne-deraesthrieben ward. Das schlüssige Ergebnis war , das, ssch von den Stimmendennur 26 und, dingt gegen den Verfassungsmtwurs erklärten, welcher daher durch eineMebrbeit von 449 Stimmen angenommen ward. Durch den Beschluß des wienerEongresss wurden die ehemaligen belgischen Provinzen mit den Verein. Niederlan-den verbunden. Beide zusammen sollten das Königreich der Niederlandebilden, und der souveraine Fürst Wilhelm l. (s. d.) wurde als König der Nieder-lande von allen Mächten anerkannt. Auch ward ihm zur Entschädigung für die inDeutschland abgetret neu nossauischen Länder das Herzogihum Luxemburg u. d. T.eines GroßherzogthumS überlassen, doch so, daß dieses Land zu den Lkaaten desdeutschen Bundes gehören sollte; der König der Niederlande hat daher auch, alsGroßh erzog von Luxemburg , eine Stelle < die 11.) in der Bundesversamm-lung und im Plenum 3 Stimmen. Da jedoch nach dem Vertrage des wiener Con-gresseS vom 31. Mai und der Schlußacte vom 9. Juni 1815 diesGroßherzogtbumnach dem Tode des jetzigen Königs sowol dem Prinzen Friedrich von Oranien, jün-geren Bruder des Kronprinzen, als Letzteren zufallen kann, und in einem Ausätzezum 3. Art. des erwäbnteu Vertrags dem Könige ausdrücklich freigestellt ist, wegender Erbfolge in das Großherzogthum diejenigen Familieneinrichtungen unter seinenSöhnen zu treffen , welche er dem Wohl der Monarchie und s. väterlichen Absichtenam angemessensten bält, so scheint die Meinung, daß Luxemburg nur einstweilenals einverleibter Theil des neuen Königreichs angesehen werden könne, nicht ohneGrund zu sein. Dies.n Besitzungen wurde noch das ehemalige BiSkhum Lüikichhinzugefügt. — IV. Seit 1815. Am 8. Juni 1815 trat der König als Groß-herzog v. Lux mburg dein deutschen Bunde bei. Die Einveileibung so viele«' Pro-vinzen, bewohnt von Völkerschaften, die, wenngleich alterthüml-ch von einerleiUrsprung, dennoch an Sitten, Gewohnheit und Religionsgrundsätzen sehr voneinander abweichen, mach,e natürlicherweise eine Abänderung der einjährigen Ver-fassung nothwendig. Dem 143. Artikel derselben zufolge wurden zu dem Endedie 55 Muglieder der Genei alstaaten durch die Provuiüalstände verdoppelt, umsich über die zu treffenden Abänderungen zu berathen und mit einer Mehrheit von2 Dritiheilen ihren Beschluß darüber zu fassen, welchen der Fürst nachher noch zubestätigen hatte. Zur Abstimmung scher den neuen BerfassmgSentwurf ward,nachdem der König die vorgeschlagenen Abänderungen genehmigt hatte, in Brüssel eine Versammlung von Notablen zusammenberufen, unter denen sich aus benneuen süAichen Provinzen eine weit größere, ihrer Bevölkerung angemessenere An-zahl befand, von welchen jedoch z ausblieb, sodaß die Gesammtheit der Erschiene-nen sich auf1323 bestes, wovon 527 für, und 7Z6 gegen die Verfassung stimm-ten; allem man fand, daß nicht nur mehre Stimmen verordnungswidrig bedingt,sondern auch 126 derselben bloß aus Religionsgründen die Verwerfung ausgespro-chen hauen. L-Htere nebst den 280 Ausgebliebenen fand man für gut zu den Ein-stimmenden zu zählen, und hierdurch eine Mehrheit für die neue Verfassung heraus-zubringen, welche am 24. Aug. für angenommen erklärt wurde. Am I I. Oct.wurde zwischen dem König der Niederlande und Ostreich ein Vertrag wegen belgi-scher Staatsschulden geschlossen. In dein zweiten pariser Frieden (20. Nov. 1845)mußte Frankreich auch diejenigen Stücke, welche es von den ehemaligen östreich.Niederlanden noch behalten hatte, namentlich einen an Mineralerzeuanissen ergie-bigen Landstrich zwischen Hennegau und Namur in der Mitte der Ardennen, dessenVei lust von den Einwohnern der niederland. Provinz Hennegau und insbesondereder Siadi Mons empfindlich gefühlt war, mir den Festungen Marienburg und