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Niederlande (Königreich der), seit 1815
Lilie ken Bischof oder Erzbischof, welchen hierauf der Papst, wenn er ihn würdigund kanonisch gewählt findet, bestätigt, über die Ausführung dieses Eonevrdatsw'lcheS den Beifall eines großen Theils der Nation nicht gefunden hat, entbandenErrungen, und es will den neue Unterhandlungen in Rom angeknüp't. welche zumTheil das von der Regierung 1825 gegründete, für jeden Theologen wichtige, phi-losophische Collegium zu Löwen betrafen. Die ultramontane Panel suchte näm-lich den Unterricht ganz m die äsände der Priester zu bringen. Als nun die Re-gierung das Untenichtswesen gesetzlich ordnen wollt«, und kühne Zeitungsschrei-ber, welche, Liberalismus und Jesuir-Sinus vermischend, aufrührerisch dagegen schrie-den, verhaften ließ, so entstand in Brüssel e>n Aufiauf gegen den Jnstizministervan Maanen. Auch in der Sitzung der Kammern 1829 wurde stark für Druck-und Lehrfreiheit gesprochen. Noch ein andrer Grund reizte das belgische Volk: dasVerbot der franz. Sprache. Weil nämlich die Verschiedenheit der Sprachen dieVereinigung der südl. und nördl. Niederländer zu Einem Volke außerordentlich er-schwert, so gestattete die Regierung zwar noch den Gebrauch der franz. neben derholländ. spräche bei den Verhandlungen der Generalstaoken; allein bei den ge-richtlichen Acicn und bei allen Verwaltungsbehörden schaffte die Ordonnanz voni11. Jult 1818 den Gebrauch der franz. Sprache ganz ab, sodaß sich einstweilenbloß die Sachwalter derselben noch bedienen durften. §m andrer königl. Befehlvon, 15. Sept. 1819, nach welchem auch in Lmiburg, Ost- und Westflandcrn undin Antwerpen bei össertlichen Geschäften keine andre als die Naiionalsprache, diefiäiiiisch-holländisch e, gültig sein sollte, mußte später zwar gemildert werten, alleines ward dennoch am 2K.Oct. 1822 aufs Neue verordn,i, in den Lehranstalten so-wol als bei den öffentlichen Verhandlung'» nur die Nationalsprache, die hollän-dische oder siäimsche, zu brauchen. Von, 1. Jan. 1823 an gesch ah dies vor ollenGerichisstellen, selbst in Brüssel . Da jedoch in dem geselligen Lebe» daselbst diefranz. Sprache die heirschinde blieb, so wurde den Advocalen, die noch nicht inslämischerSprachevorGericht gesprochen, nachgelassen, bis Ente 1825 ikreSa-chen französisch vorzutragen. Jnteh wurden späterhin die Beschn erden der Belgierüber die Einführung der niederlänt. Sprache so heftig, daß der König am 28. Aug.1829 vor Gericht in peinlichen Sachen und den Notaren bei Abfassung von Urkun-den, Verträgen w. den Gebrauch einer andern, als der niete,land. Sprache, ge-staltete. Werden doch selbst in den Kammern, besonders in der zweiien, Rednerin verschiedenen Sprachen gehört, die sich vielleicht manchmal gegenseitig nicht ve,-stehen! Die belgischen Deputieren reden nämlich französisch, die Mimst.r und dieministeriellen aber theils holländisch, theils ffaniländisch. Die Unterdrückung derfranz. Sprache machte daher 2 enlgcgenges.tzle Parteien aus gleiche Weise zu g< Hei-men Anhänget» Frankreichs : die für ihie Kirche besorgten kaih.Belgen, we l sieglaubten, man wolle durch das Verbot der franz. Sprache die Ausbreitung terRe-soiination voibereiten, und die aus alter Vorliebe noch an Fionkreich f>i Hangen-den Brabanler und Flau länder. Außer der Sprach - und RUigionsverschiedenbeilgibt es noch andre Ursachen, welche die südlichen Provinzen von den nördlich-» auchrn stealLwinhschosNicher Hinsicht trennen.
In der Rechtspflege sind dos neue nicderländ. Gesetzbuch, der Hcndels-codep und die Gesetzbücher über dasCivilgerichloversohren und dieEnmir.alprccehoronung, sowie das Gesetz über die Organisation der richterlichen Gemalt e nd die-Justizverwaltung, von, 1. Jan. 1830 an in Kraft geireie». Diese G.setzl üchcrWurden im S kaaksicihe entworfen und von den Generalstaoken einer genauen P> ü-sung- untern Visen. Nach denselben ist u. a. die Mündigkeit für beide Geschlechterauf23Jahre bestin mt, und die Ehescheidung ,n festgesetzt'n Fällen gestattet. Einm ucs Jagdgesetz aber, welches die Überreste desFeudalwesens abschössen und dasJagtiecht ganz an das Grundeigenihum knüpfen sollte, ward in der ersten Kam-mer fast einmüihig verworfen; soauch der am 4.Febr . 1818 wegenMißbiaucho der