Niederlande (Königreich der), Verfassung 8l>9
England und der nieder!, Regierung eine Convention abgeschlossen. England gabdazu seinen franz. Contribut onsontheil her. Hiernach sollen in den Antennen unddein Luxemburgischen Arlon, Rochefort und Dinant in gehörigen Vertheidigungs-stand gesetzt werten; Namur und Charleroi in Festungen des ersten Ranges ver-wandelt, sollen nebst Philippeville undMai ienburg dieVdaas und Sambre verthei-digen, und Beatimonk, Chimav, Mons , Ath, Doornick, Coriryk, Meist», schern,Furnes und Lastende diese Dertbeisigungslinie vervollständigen. Dieser Bau ko-stete von 1815 bis Ente 1825 96 Mill. Fr., wozu 60 Müll. Fr. sranz. Conlribu-tion und 2 Mill. Pf. St. von Großbritannien verwendet worden sind. Noch 100Mill. Fr. dürsten erforderlich sein. Zur Vertheidigung sind 2000 Kanonen und6000 Artilleristen nöthig. Gedeckt in der äußersten Linie durch eine Festungsreihein Flandern, Henneoau und Namur, in der äußersten linken Flanke durch Luxem-burg , in zweiter Linie durch die seeländ. Ströme, Bergen-op-Zoom, Breda , Graveund Herzogenbulch, in der dritten durch die Rhein - und Maasarmee, sowie längsder Maas durch Mastricht und Venloo, und an der -Ostleite Akibollanks durch einevierfache, durch w llkürliche Überströmungen zu verstärkende Linie (die Moräste vonDrentbe, diePssel, denGreb und die doppelte holländ. Wasserlinie) ist der nieder-länd. Staat zu einem DertkeidiaungSzustande von seltener Stärke geeignet.
Die auswärtigen Besitzungen der Niederlande sind: 1) in Asien 7Gouvernements: Baiavia, zugleich Generalstatthalterschaft (die Insel Java stehtzum Theil unter nsttt lbarer Herrschaft heimlicher, den Niederländern zinsbare Für-sten); die in 3 Gouvernements, Amboina , Banda und Ternaie, eingetheilten mo-lukkischen Inseln (deren Werth jedoch seit der Verpflanzung der Muskatennuß-undGewürznelkenbäume durch die Engländer und den dadurch verursachten Verlust dessrübern holländ. Alleinkandels damit sehr vermindert ist); Makassar auf Celebes ;Palambang auf Sumatra (auf Bornes legte man wegen des Goldreichtbums neueFacioreien an) und Timor. Die gesamnnen Colonien betragen in Asien 4225fIM., mit 6,561,700 E., darunter 52,700 Weise und 8800 Sklaven. 2) InAfrika 131 HjM. mx 15,000 E., tariinter 14,700 Sklaven; in 13 festen Plä-tzen und Handelsniederlassungen auf der Küste von Guinea , worunter St.-Georgedel Mina und Nassau. 8) In Amer ka 505 jWVd, 90,000 Einw., darunter5800 Weiße und 77,200 Sklaven, und zwar die Colonie Surinam (s. d.), unddie wcstind. Inseln Curmao, St.-Eustache und St-Martin. Alle Colonien zu-sammen 4735 f^M., mif6,666,700 Einw.
Verfassung. Das Königreich ist nach der „Grondwet " vom 24. August1815 eine eingeschränkte consstutionnelle Monarchie; die Krone ist erblich in demHause Oranien-Nassau , und zwar in des ersten Königs Wildelm Friedrich männl.Nachkommenschaft nach dem Rechte der Erstgeburt und durch Repräsentation. InErmangelung männl. Nachkommenschaft geht sie auf die Töchter des Königs nachdem Rechte der Erstgeburt über. Wenn der König keine Tochter hat, so bringt dieälteste T. von der ältesten absteigenden männl. Linie des l.htern Königs die königl.Wurde auf ihr Haus und wird, wenn sie fi über verstorben ist, durch ihre Nachkom-men repräsentier. Ist aber keine männl. absteigende Linie des letzter» Königs vor-handen, so erbt die älteste absteigende weibl. Linie, jedoch so, daß der männl. Zweigvor dem weibl. und der älteste vor dem junge,n, und in jedem Zweige Manne » vorFrauen und der ältere vor deni jüngern den Vorzug haben. Der König kann keinefremde Krone tragen. Er genießt ein jährl. Einkommen von 2,100,000 Gldn. hol-länd. aus der Staatskasse; seine Residenzen sind zu Haag und Brüssel; doch wer-den ihm auch andre Sommer-und Winlerwohnungen eingerichtet, allein zum Un-terball jeder derselben können jährl. nicht mehr als 100,000 Gldn. aus derStaars-cosse verwandt werden. Eine verwilw. Königin hat ein jährl. Eink. von 150,000Gldn. Der Kronprinz führt den T tel Prinz v. Oranien und genießt von seinem,