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Notarien
Sperrungen im Innern. 5) Aushebung der Salzsteuer, die nach und nach geEhen sollte, wie der Ertrag durch Ersparungen ic. zn ersetzen sein würde. 6) Freih'des Getreidehandelsund des innern Handels überhaupt. 1)Bonifcationen in a>"'Departements und sorgfältige, jährl. wenigstens 4 Mill. betragende Erstarang^8) Ersparungen im Hofstaate der Königin und der Prinzen. 8) Eine jäh; l. Anle>yvon 50 Mill. 10) Eine Austage von 50 Mill. auf solche Gegenstände, die ^ emVo>>'am wenigsten zur Last fallen würden. 11) Die Provinzialversammlungen soll"in keine neue Auflage willigen, ehe die Ersparungen bis auf 40 Mill. gebracht st"'?So endigte sich die Versammlung von Männern, denen man einen guten Willen Iwenig als den Geist und die Kraft, manche trefffiche Ideen auszuführen, absprecht"kann. Eine zweite Versammlung der Nocabeln wende im Nov. 11 3 berufen,über die Form der zu versammelnden Li-rk ^«nsrsu» zu berathschlag-n. vu-Notarien, RoUwii (von uot.. das Zeichen), hießen anfangs bei denmern diejenigen Sklaven oder Freigelassenen, welche als G.schwindschreiber (dir Dgewisser Abkürzungen, Zeichen, bedienten) vorzüglich bei »en Senatsversamirlung^gebraucht wurden. Zu der spätern Zeit des röm. Reichs nannte man ,iot->rH b'Schreiber oder Secretaire der öffentlichen Behörden. In der neuern Zeit het^"Notarien die vom Staate bestellten öffentlichen Zeugen, deren sich Privatperson^in ihren Verhandlungen zu größerer Beglaubigung bedienen können und in gewiff"Füllen bedienen müssen, und die in größerer oder geringerer Beziehn g ruf die Zßsiizverfassung standen und noch stehen. Unbedeutend waren die No^u.n inland und Holland. In Deutschland gehörte dieB.stellung derJ.otai e zu den kaist')/Vorbehalten und konnte schon deßwegen nie bedeutend werden, da die Iusiizvetstl'sung jedes Landes die Wirksamkeit eines kaiserlichen Notars (Nn-n ^-»luiei''8. räsessrereLI-ijest-ltii) zu beschränken suchte. Ihre Rechte und Pflichten bsstimmte Kaiser Maximilian I. durch die Notariateordnung von 1512. Bei um" '>daher ein Notarius eine unter landesherrl. Autorität bestellte und verei ete Perst"'welche gewisse rechtliche Handlungen in Gegenwai t von Zeugen zu vollziehen undarüber eine glaubwürdige Urkunde (das Notariatsinstrument) anstm"?'men die Befugniß hat. Zu dem deutschen Reiche stand nur dem Kaiser oder UReichsvicarien das Recht zu, entweder unmittelbar oder durch Pfalzgrafen Not"'zu ernennen; seit Auslösung des deutschen Reichsverbandes bestellt sie ein stUdeutscher Landesherr durch seine Collegien. Ihre Rechte sind jedoch in einzeln?"Ländern (wie in Sachsen durch die Verordnung von 1804) sehr eingeü! ränkt n'0>den. Am bedeutendsten waren die Notare in Frankreich schon vor der Revolutio"'Diese Wirksamkeit haben sie auch in der neuen stanz. Gerichtsverfassung unter Asnau bestimmten Abänderungen behalten. Die Organisation der neuen stanz. ^vilrechtöverwaltung beruht theils auf nicht rechtsprcchenlen, theils auf recbtjfstchenden Anstalten. Unter den nicht rechlsprccdenden Anstalten steht dasNo ?^riat oben an. Der stanz. Notar ist ein öffentlicher Zeuge in subjeciivem und mjectivem Sinne. Durch ihn bezeugt der Staat, und sein Zeugniß wird für k'Staat und für die ganze Gesellschaft geführt und verwahrt. Er setzt Contra?'"Schuldverschreibungen und Vergleiche und alle andre die willkürliche Gerichts^'keil betreffende Acten auf, die die Summe von 150 Fr. übersteigen. Notarsbeurkundungen haben vollen Glauben, und es wird kein Zeugenbeweis gegen siegelassen. Ihr Inhalt ist der Rechtskraft gleich. Der Notar führt über alle von w"vorgenommene Handlungen eine Registratur und ist für die Verwahrung derselbeden Parteien und dem Publicum verantwortlich. Hat der Gläubiger die AuEtigung seiner Schuldverschreibung verloren, so findet er das Original bei dem Rtar wieder. Die Notare haben auch ein wichtiges Amt bei Erbtheilungen, k?'obgleich sie nach einem Sterbefall die Versiegelung des Nachlasses nicht vornehn"indem diese dem Friedensrichter obliegt, so verfertigen sie doch dieInventarien, le'",das Erbtheilungsgeschäft ein und berichtigen es. Die Notare in dem Bezirk ein