Ardolien
t>rchesiik
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L) r ch r st i k , s. Tanzkunst.
Örcus, gleichbedeutend mit Hades oder Pluto; dann auch das Reich desPluto. (S. d. und Tartarus.)
Orda lien (altdeutsch, so viel als Drdel, Urlhel). Ehemals glaubte manfast bei allen Nationen, daß da, wo dem Richter alle Beweise für Recht oderUn»recht, Schuld oder Unschuld seklten, der Wahrheit?' und gerechtigkeitsliebenkeGott selbst das Wahre durch ein Wunder kundmachen werde. In dieser Meinungließ man Denjenigen, gegen welchen ein Verdacht vorhanden war, gewisse Hand-lungen, welche meistens ihrer Natur nach dem Handelnden schaden mußten, feier-lich in Gegenwart der Priester vornehmen, und erklärte ihn für unschuldig, wenn ersie ohne Nachtheil überstehen konnte. Diese Handlungen hießen Prdalien oderGottesurtheile und waren besonders bei den Deutschen üblich. Doch kommen sieschon in den uralte» Religionoschriften der Hindus vor. Da da» Gelingen oderMißlingen derselben, einzelneZufalle abgerechnet, immer von Denen abhing, welchedie Vorbereitungen zu diesen Proben trafen, so war dadurch dem Betrug und derTücke, besonders der Pfaffen, ein weites Feld geöffnet. Nach Fr. Maser S „Ge-schichte der Drdalien, insbesondere der gerichtliche» Aweikämpfe in Deutschland "(Jena 1765) waren in Deutschland folgende Gottesuitheile üblich: Der gericht-liche Zweikampf, in welchem der Besiegte für strafbar geachtet wurde, die Feuer-probe, die Wafferprobe, der geweihte Bissen, das Gericht des Heck. Abendmahls,das Kreuzgericht und das Bahrrecht. In peinlichen Fällen bediente man sich der-selben, wenn man den Thäter nicht ausfindig machen konnte; einiger derselbenauch in bürgerlichen, sodaß der Beklagte sich dadurch von des Gegners nicht ganzbewiesenen Ansprüchen befreien konnte. — Schon die Celten sollen Kinder, derenMutter wegen Ehebruchs verdächtig war, in einem Schilde auf den Rhein gesetztund aus dessen Untersinken gefolgert haben, daß die Mutter eine Ehebrecherin sei.Die Saalfranken hatten zu Anfange des 5. Jahrh, die Probe des heißen Wassers,und später kam auch die des kalken Wassers vor. Nach Einführung des Christen-thums ward der Gebrauch der Ordalien bald allgemein, da theils der Reinigungs-eid wenig oder garnicht bekannt war, theils die Geistlichkeit durch die OrdalienGelegenheit bekam, Rechtshändel aller Art ihrer Entscheidung zu unterweifen, unddeßhalb zu ihrer Ausbreitung beitrug. Die Feuerprobe bestand darin, daß derBeklagte über glühende Kohlen oder 9-dergl. Pflugschare mit bloßen Füßen gehen,oder ein glühendes Eisen mit bloßer Hand einige Schi itte weit trage» mußte, oderdaß man ihm glühende Kohlen auf den bloßen Fuß legte, oder ihn durch ein Feuergehen ließ, bei welchen, letzter» Versuche ihm oft ein mit Wachs überzogenes Hemdangezogen wurde (die Probe des wächsernen Hemdes); fand man keine Verletzungdurch das Feuer, so erklärte man ihn für schuldlos. In ander» Fällen gab einGeistlicher deni Angeklagten einen geweihten Bissen unter vielen Verwünschungenin den Mund. Dies hieß das Gericht des geweihten Brotes und Käses. Derje-nige, welcher ihn sogleich ohne Mühe verschlucken konnte und nachher weder Krank-heit noch Schmelzen empfand, wurde von der Strafe befreit. Die Probe desheil. Abendmahls war besonders unter Geistlichen und Mönchen gebräuchlich. Sienahmen zum Beweise ihrer Unschuld das Abendmahl, indem man glaubte, daßGott den Schuldigen nach dessen Genusse sogleich todten oder krankmachen werde.Das Kreuzgericht war doppelt. Entweder stellte man den Kläger und den Beklag-ten mit ausgestreckten oder kreuzweise ausgebreiteten Armen eine bestimmte Zeitlang unter ein Kreuz und verurtheilte den, der zuerst die Hände bewegte oder sin-ken ließ, oder man führte den angeblichen Verbrecher zu Reliquien oder in dieKirche, bezeichnete von 2 Würfeln einen mit einem Kreuze und zog einen vonbeiden. Hatte der gezogene Würfel das Zeichen des Kreuzes, so folgte die Be-freiung von der Strafe. Endlich bediente man sich, und zwar schon in den frühe-
EvnvkN,tio»S«rexicon. Bd. l'lll. 0