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Achter Band. O bis Q.
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Orden (geistliche)

steil Zeiten, bei Erforschung der Mörder des BahrrechtS, d. h. man legte denErmordeten aus eine Bahre und lief, den vorgeblichen Mörder die Leiche, vornehm-,lieb die Wunden, berühren. Floß dabei Blut aus denselben oder trat Schaumaus dem Munde, oder veränderte und bewegte sich der todte Körper, so bestraftema» den Verdächtigen als Mörder. Bisweilen nahm man hierbei anstatt derganze» Leiche bloß die Hand, und dieses hieß das Scheingehen. Aberglaube undBetrug hatten diese vernunstlosen Gebräuche im höchsten Ansehen erhalten, undselbst die Verbote aufgeklärter Kaiser, die vo» Ludwig dem Frommen an (im 9.Zabrh.) bisweilen erlassen wurden, konnten ihnen nicht Einhalt thun. Stärkerwirkte denselben der päpstl. Stuhl durch häufige Untersagunge» und durch Ein-fuhrung einer bessern Gerichtsverfassung entgegen. Viele Obrigkeiten sahen auchselbst das Abgeschmackte und Abscheuliche derselben ein. Die Ordalien wurdendaher seit dem 14. Jahrh, seltener, und im 15. fingen sie an, durch den zunehmen-den Gebrauch des kanonischen Rechts, welches zur Ablehnung des Verdachts andreMittel, besonders den Reinigungseid, einführte, noch mehr aber durch den allge-mein verbreiteten Gebrauch des römische» Rechts, nach und nach zu erlöschen.Nur des BahrrechtS bediente ma» sich im 18. Jahrh., und selbst in den ersten Jah-ren des 18. noch ziemlich häufig, und der fortdauernde Glaube an Zauberei erhieltin Hexenproceffe» die Probe des kalte» Wassers. Die vermeintlichen Hexen wur-den aus das Wasser gelegt, und wenn sie schwammen, für überführt erklärt; jaeö win de bei denselben außer dieser Probe (die man das Hexenbad nannte, und dieim 11. Jahrh, in Preußen, in den benachbarten Gegenden selbst noch in der erste»Hälft? des 18. angetroffen wird) zuweilen aus die Hexei-wage erkannt; man wogsie nämlich und erklärte sie, wenn sie ein ungewöhnlich leichtes Gewicht hatten, fürschuldig. Diese Albernheiten hörten »ach und nach aus, als es dem großen Tho-»lasiilS gelungen war, den Glauben an Hexen fast ganz zu verbannen. Als eineSeltenheit verdient erwähnt zu werden, daß noch 1128 zu Szcgedin in Ungarn eine Wägung niehrer Hexen vorgenommen wurde. Demnach ist, diese wenigenjetzt ebenfalls erloschenen Reste der Ordalien abgerechnet, das Ende des 15. undder Anfang des 1b. Jahrh, als der letzte Zeitpunkt des Ordalienunfugs in Europa festzusetzen. Aber leider führte das römische Recht an ihrer Stelle ein ebenso ab-scheuliches Beweismittel in peinlichen Processen, nämlich die Folter, ein, welcheanfänglich nur an Leibeignen, nachher aber auch an freigeborenen Personen vollzo-gen wurde. — Noch jetzt findet man die GotteSurtheile bei vielen außereuropäi-schen Völkern, halten die Senegambier in Afrika den wegen Verbrechen ver-dächtigen Personen ein glühendes Eisen an die Zunge; einige Neger auf der Küstevon Guinea geben denselben Kräuter und Rinden von gewisser Art in die Händeund glauben, daß die Schuldigen sich daran verbrennen. Die Einwohner vonSiani und Pegii haben die Probe des kalten Wassers. Die Tschuwassen undOstiaken im asiatischen Rußland verbinden das Gotkcsurtheil des geweihten Bis-sens mit einem Eide ; die Chinesen haben die Feuer-und Wasserprobe; die mei-sten Ordalien aber sind bei den Hindus, in Congo u. a. O. S. auch das Jour-nal: „Die Vorzeit", 3. Bd., und». Zwicker, „Über die Ordale; ein Beitrag zurdeutschen Rechtsgeschichte" (Göttingen 1818).

Orden (geistliche) sind Verbrüderungen zu einem andächtigen und ent-haltsamen Leben, wie es der Verkehr mit der Welt nicht erlauben will. Von dengeistlichen Brüderschaften unterscheiden sie sich durch die lebenslängliche Verpflich-tung zu den sogen. Klostergelübden (s. d.) oder Ordensregeln. (Vgl. Klösterund Mönchswesen. Über eine andre Bedeutung s. Ordination.) DieMönche und Nonnen im Oriente, besonders die griechischen, richten sich nach derRegel des heil. Basilius, der auch die Basilianer in Spanien folgen; in der römi-schen Kirche hingegen erhielt das Mönchswesen seine Grundregel vom heil. Bene-