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Achter Band. O bis Q.
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Ostindische Compagnien, portugiesische und holländisch« 147

politischen Rechten durch unzählige einzelne Verträge allmälig erworben wurden.,Da nun der Hantel, nach entfernten Weltgegenten in großen Massen getrieben/einer politischen Kraft zu siner Befestigung und Beschützung durchaus nicht ent-kehren, und die Geldkraft an sich zwar große augenblickliche, aber nur geringedauernde Wirkungen hervorbringen kann, so sehen wir die englische, holländi-sche und übrigen kleinen ostind. Handelscompacnien sehr bald nach ihrer Ent-stehung in die Lösung der Aufgabe verwickelt, aus bloßen Geldmitteln eine politischeMacht zu bilden, die, auch wenn sie gelingen könnte, weder zu vollständiger Über-einstimmung mit der Politik des Mutterlandes gedeihen, noch auch den Gegen-wirkungen der unterworfenen Länder auf die Dauer widerstehen würde. — 1) Dieälteste, obwol ihrer Verfassung nach von den spätern wesentlich verschiedene, ostin-dische Handelscompagnie war die portugiesische. Durch die Vereinigung Por-tugals mit Spanien war die Verbindung der entfernten portugiesischen Verwaltungin Indien mit dem Mutterlande lockerer geworden. Mißbrauche aller Art, uner-laubter Zwischenhandel der Dicekönige und Beamten, Schleichhandel, Seeräubernnahmen überhand. Die spanische Regierung erkannte, daß der ostindische Handel,bafern er wie bisher auf Rechnung der Krone geführt wurde, nicht nur keinen Ge-winn geben konnte, sondern einen jährlich wachsenden Verlust bringen mußte, undsie überließ das ausschließende Privilegium des indischen Handels 1587 einer Ge-sellschaft portug. Kaufleute gegen jährl. Bezahlung einer bedeutenden Summe.Diese Gesellschaft gerieth, da sie ihr Vorrecht an Ort und Stelle geltendmachenwollte, mit der portug. Verwaltung von Indien , die in den Schleichhandel verfloch-ten war, in einen für beide Theile gleich verderblichen Streit, und die Unterneh-mungen der Holländer und Engländer hätten nicht glücklicher vorbereitet werdenkönnen als durch die Lähmung der portugiesischen Macht, welche derselbe nachsich zog. Hierzu kam die allgemeine Erbitterung aller indischen Stämme gegen dasportug. Joch, und alte Eifersucht und Feindschaft der Araber gegen beide. Dieengl. und holländ. Compagnien fanden Alles in jener Trennung, die der Herrschaftdes hinzukommenden Dritten, der alsdann mit den geringfügigsten Gewichtenentscheidet, so günstig ist: dies erklärt, bei dem großen Mißverhältnis der Kräfte,ihre unmittelbaren glänzenden Erfolge. Die portug. Compagnie hingegen sah sich,da die offenen Kriege der Engländer und Holländer gegen Spanien ausbrachen,bald außer Stand gesetzt, ihre jährlichen Geldabgaben an die Krone abzutragen,und gerieth in immer liefern Verfall, bis sie bei der 1640 erfolgten Befreiung Por-tugals vom König Johann IV., aus dem Hause Braganza, aufgehoben wurde.Von da an sind die unbedeutenden Reste des portug. Handels nach Ostindien, wennwir den mißglückten Versuch einer neuen Compagnie 1731 ausnehmen, in denHänden der Regierung geblieben. — 2) Acht Jahre nach der Entstehung der erstenportug. Compagnie ward das Anerbieten eines, in spanischer Gefangenschaft überdas Innere des portugiesisch-ostind. Handels unterrichteten Holländers, CorneliusHoutman, die Veranlassung, daß die Kaufleute von Amsterdam , welche bereits3 vergebliche Versuche gemacht hatte», Lurch das nördliche Eismeer nach Indien vorzudringen, sich unter dem Namen der Compagnie für entfernte Länder vereinig-ten und die erste Handelsflotte unter Houtinan'S Leitung über das Vorgebirge derguten Hoffnung nach Indien abgehen ließen. Vier kleine schiffe wurden mit einemCapital von 70,000 Gldn. ausgerüstet und segelten am 2. April 1595 vom Tepelab. Das Beispiel von Amsterdam fand in den übrigen vereinigten ProvinzenNachahmung; die Handelscompagnien, welche sich auf diese Weise bildeten,fühltea bald, daß sie sich in der Vereinzelung nur gegenseitig beeinträchtigen wür-den; ch erfolgte am 20. März 1602 ihre Vereinigung durch einen Freibrief derGeneialstaaten, worin ihnen auf 21 Jahre das ausschließende ostindische Han-delSxrivilegium, nebst allen davon unzertrennlichen politischen und militairi-

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