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Ostindische Compagnien, britische
des großen Mogul entwickeln sollte. Aber die innern Geschäfte der Compagnie gin-gen zurück, und gleich nach der Revolution kam die große Streitfrage: ob der Han-del durch einen königl. Freibrief beschränkt werden könne, und ob der Landesherr dieMajestätsrechte, welche er selbst nur bedingungsweise besäße, einer von ihm privi-legirten Gesellschaft einseitig übertragen könne, ernsthaft zur Sprache. Der Erfolgwar, da die Compagnie ihr litub» nnoio.-io erworbenes Recht wegen der Verluste,die sie durch Kriege, Untreue der Beamten, Verschwendung u. s. f. erlitt, nicht ge-hörig zu vertheidigen vermochte, die parlamentarische Patentirung einer neuen ost-indilchen Compagnie 1898, die ihren Freibrief mit einem Vorschuß von 2 Mill.Pf. St. für den Staatsdienst gegen 8 Proe. Zinsen erwarb. Bald aber drängtendie unaufhörlichen Reibungen beider Compagnien zur Vereinigung, welche 1708erfolgte, lll. Periode, von 1708—18. 1708 kau: die Parlamentsacte, welcher diebritisch'-ostindische Comp. in ihrer gegenwärtigen Gestalt, als vereinigte Gesellschaftenglischer, nach Ostindien handelnder Kaufleute >-.>,'»§>>ng >,!' n>eeel>unt<
ulHgbiwl tnnlin^ l>> tix; l-A->t-In«li,;H, ihr Dasein verdankt, zu Stande. Dasausschließende Privilegium ward bis 1726 und auf nachherige dreijährige Aufkün-digung bewilligt. Der Fonds ward durch Actien zusammengebracht, deren Einevon 500 Pf. St. dem Inhaberdas.Recht unfeine Stimme in der Generalversamm-lung (tlie jgenee.o n>uri)gab. Unter den Inhabern von 1 solchen Aetien oder voneinem Antheile von 2000 Pf. St. wurden die 21 Direekoren gewählt, welche dieRegierung des unermeßlichen Geschäfts bildeten. Die Derkäuflichkeit der Actienbringt es mit sich, daß die große Masse der Actieninhaber von Tage zu Tage wech-selt, das persönliche Interesse an den Geschäften der Conip. in ihnen nie Wurzel fas-sen kann, daher nur daS remeGeldgeschäft mit den Actien beachtet wird, und die Lei-tung des Ganzen bald den Directoren anheimfällt, weshalb aber auch alle Miß-brauche oligarchischer Verfassungen um so leichter Eingang finden. Mit der Absicht,das Heft der indischen Angelegenheiten im Mittelpunkte zu behaupten, wurden dieörtlichen Geschäfte der Compagnie dreien von einander getrennten Räthen zu Ma-dras, Bombay und Calcutta anvertraut. Da aber alle Erfolge in letzter Instanzvon den örtlichen Beamten in Indien abhingen, so schlich sich der verderbliche Miß-brauch ein, daß man sich ihrer Treue zu versichern glaubte, indem man den hebernBeamten gestattete, auch die kleinern, einträglichen Posten an sich zu ziehen. DieErneuerung des Freibriefs war bei den hieraus erwachsenden mannigfaltigen Be-schwerde» gegen die Comp. 1732 nur im Kampfe gegen eine hartnäckige Oppositiondurchzusetzen, daher hielt erstere es für gerathen, die Geldverlegenheit der Regierung17-14 zu benutzen und ihr mit einem, selbst geborgten Anlehen von 1 Mill. Pf. St.zu Hülfe zu kommen, worauf denn weiter« Verlängerung bis 1780 erfolgte.IV. Periode. Mit 1718 beginnt die Zeit der großen politischen Bedeutung derEngländer in Indien . Die Franzosen zeigten ihnen durch ihr Beispiel das Geheim-niß ihrer Stärke. 1716 nämlich hakten die Briten ein Bataillon Franzosen dasHeer des Nabobs von Carnatic zerstreuen, und bald darauf den Versuch franz.Officiere, indische Truppen nach europäischer Art zu bilden, gelinge!: sehen. DasUnvermögen indischer Heere der europäischen Kriegskunst gegenüber, und dieLeichtigkeit, womit sich diese Zucht den u. d. N. der SeapoyS bekanntgeworde-nen indischen Soldaten mittheilen ließ, waren jetzt erwiesen. Ehr - und Geldgeiz,alle politische und mercantilische Umtriebe, konnten nunmehr in einem größererMaßstabe wirken, und es war um die Unabhängigkeit indischer Fürsten geschehen,sobald der schon in alle Verhältnisse der Machthaber und Völker jener Gegendeneingreifende Handelskörper durch eine dauerhafte militairische Rüstung verstärktwurde. Bisher hatte sich das Militairsystem der Comp. auf die Vertheidigungbeschränkt; jetzt durfte sie angriffsweise verfahren, und bei den endlosen Wider-sprüchen zwischen europäischen und indischen Rechtsansichten konnte es nirgends