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Achter Band. O bis Q.
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15 .".

Ostindifche Compagnien, britische

an Verwänden fehlen, dem neuerworbenen Machtmittel den gehörigen Spielraumzu geben. Die Begriffe der Erbfolge und aller fürstlichen, Volks - und Fami-lieurechte waren, je nachdem indische, mohammedanische oder britische RechtS-gruntsäh« und Gewohnheiten untergelegt wurden, so streitig, daß das Strebender Comp. (die täglich Gelegenheit hakte, schiedsrichterlich zu wirken) nach Erwei-terung der Macht juristischer Rechtfertigung niemals ermangeln konnte. Wollte mansie wegen irgend einer ihrer Unternehmungen in Europa zur Rechenschaft ziehen,so war sie ebenso leicht politisch aus Gründen der Selbsterhaltung, die in einerEntfernung mehrer tausend Meilen Niemand zu würdigen vermochte, als rechtlichdurch einen Rückzug in jenes undurchdringliche Gesetzeslabyrinth zu vertheidigen.Edm. Burke, der bei Gelegenheit des Hastings'schcn Processes diese Unangreifbar-keit der Comp. am tiefsten empfand, hatte allerdings Grund, ihr vorzuwerfen:„daß es keinen Herrn, Fürsten oder Staat in Indien gebe, den die Compagnienicht verkauft; keinen Vertrag, den sie nicht gebrochen; keinen Fürsten und keinenStaat, der sich ihr anvertraut und den sie nicht zu Grunde gerichtet habe". Ihrenobern Beamten in Indien , welche große Namen auch unter ihnen glänzen mögen,wird der Despotismus Zugleich mit ihrer Stellung aufgedrungen: 1) weil Jedervon ihnen eine Erbschaft von Ungerechtigkeiten zu übernehmen hat, die behauptetwerden muß; 2) weil keine öffentliche Meinung unter irgend einer Gestalt ein-sprechen kann; 3) weil alle moralische und religiöse Gleichheit, selbst die der Sprache,zwischen den Beherrschten und den Herrschern wegfällt; 4) weil keine Besorgnisvor ernsthaften Empörungen bei der großen Theilung der indischen und mohamme-danischen Stände und Interessen aufkomme» kann; 5) weil alle Beamte der Comp.nur wenig Jahre der männlichen Kraft ihrem Dienste widmen, dabei keinen andernZweck haben als Reichthum, und demnach eine britische auf indischen! Boden ge-borene, in dessen Interessen von Jugend auf verwachsene Opposition ei st nach lan-ger Zeit entstehen kann. 17-19, mit der Beschüßung des Prätendenten von Tan-jore, begannen die Mewalkräubereien der Compagnie; unter dem Verwände derIllegitimität wurde der Nabob für den Preis einiger Landabtretungen vertrieben,dann für neue Abtretungen wieder eingesetzt. Wie weit in kurzer Zeit sie in denKünsten der Machtvcrgrößerung fortgeschritten, beweisen die Händel mit LmrrajahDowlah, dem Nabob von Bengalen, 1757, wobei schon große und blühendeProvinzen als Preise der Treulosigkeit in ihre Hände fielen. Diese Vergrößerun-gen zogen aber so überschwenglichen Aufwand nach sich, die Schwierigkeiten derHerrschaft wuchsen mit deren Ausbreitung so sehr, die mehren Beamten wurdenum so viel raubsüchtiger und ungehorsamer, daß die finanzielle Lage der Com-pagnie eher zurück- als vorschnitt. Die Direction in London sank mehr —idmehr zu einer bloßen Controle der eigentlichen Regierung, die nunmehr in ^.n-dien ihren Sitz hatte, herab. Ihre Befehle waren veraltet, bevor sie in Calcutta ankainen, denn die Macht der Gegenwart über die Menschen wird um so unwider-stehlicher, je mehr sich ihr Wirkungskreis erweitert. Hatten die Gouverneure alleVortheile der Ortlichkeit für sich, so war auch nicht zu erwarten, daß sie anders ge-horchen würden, als wo es ihr persönlicher Dortbeil mit sich brachte. So bliebendie wiederholten Verbote des inländischen VerkebrS mit Salz, Betelnüssen undTa-back, mit ausdrücklicher Einwilligung der indischen Räthe, ohne allen Erfolg, undlange nachdem die Direction den Beamten der Comp. verboten hatte, Geschenkeindischer Fürsten anzunehmen, wurden erwiesenermaßen bloß von der Familie desNabvbs von Bengalen 6 Mill. Pf. St. öffentlicher Geschenke angenommen. Danun unter solchen Umständen die häuslichen Angelegenheiten der Comp. in immertiefern Verfall geriethen, und sie 1712 für ihren laufenden Dienst eine Anleihe,erst bei der Bank von 600,000 Pf. St., dann bei der Regierung von 1,-100,000Pf. St. eröffnen mußte: so wurde die Unruhe im Publicum um so größer, je