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Achter Band. O bis Q.
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Osiiiidische Compagnien, britische

wehr man von der Ausbreitung der britischen Macht in Indien das Zuströmengiöße n Reichthums nach dem Mutterlande erwartet hatte. Zugleich erhob sichin und außer dem Parlament eine laute Klage über das unmoralische Verfahnngegen die indischen Fürsten und Volker; nun — da der Lohn ausblieb dafür, daßdie Menschheit mit Fußen getreten worden war. Die Erbitterung der Nationwandte sich ungerechrerweise auf die Direction; ihre angebliche Gewalt sollte be-schränkt werden; man wollte sie, die ohnmächtige, die eine ungehorsame Weltauf ihren Schultern zu tragen hatte. noch mehr schwächen, anstatt sie zu kräftigen.Man foderie Controle; als wenn eine Controle, die mit den Unterdrückern spm-pakhisirr und die Unterdrückten nicht kennt, nützen konnte; als wenn Unter-drückung ein einzelner Act wäre, der sich durch Controle verhüten oder wie ein Ver-brechen bestrafen ließe; und was vermochte eine Controle, auch wenn sie möglichwäre, deren Befehle 6—9 Monate brauchen, um hin-,,die Berichte über ihreBefolgung ebenso viele Zeit, um zurückzugelangen, und war die gesanimteStellung der Comp. in Indien das Ergebniß von Gewaltstreichen, daü nur durchneue Gewaltstreiche behauptet werden konnte, nach welchen Grundsätzen sollte als-dann die Controle verfahren? Burke'S stjähriger, glorreicher aber unglücklicherKampf gegen HastingS und für die Sache der Menschlichkeit in Indien hat gelehrt,daß die einzige, schwache, aber mögliche Controle der Gewalthaber jenseits desMeeres die öffentliche Meinung des britischen Publlcums ist. Man wähnte, Alleswerde besser, wenn die Comp. ihre Macht mit dem Ministerium theilte, wie die einePartei, oder wenn man die «egnungen der britischen Gesetze über die Hindus ver-breite, wie die andre juristische Parkei behauptete; noch A. glaubten viel erreichtzu haben, wenn der Eintritt in die Direetorenstellen erschwert werde. So entstanddie unförmliche Reform von 1173. Statt !>00 Pf. sollte nur eine Aetie von1000 Pf. Anrecht auf eine. 8000 Pf. auf 2, 6000 Pf. auf 3, 10,000 Pf. auf4 Stimmen ertheilen. Nur 6 Directoren sollten jährlich wieder erwählt werdenkönnen. Ein Generalgouverneur mit 4 Räthen (zum ersten Male vom Parlament,d. h. vom Ministerium auf k I., späterhin von den Directoren zu ernennen) sollteden Provinzen Bengalen, Bahar und Orissa unmittelbar vorstehen; die übrigenPräsidentschaften sollten von ihm abhängig sein. Um nun dieser Vereinigung derMacht ein Gegengewicht zu geben, wurde »in oberster Gerichtshof in Calcutta be-liebt, dessen Oberrichter nebst 3 Richtern, unabhängig von der Comp., von der Kroneernannt werden sollte. Alle Civil - und Milikaii correspondenz der Comp. sollte demMinisterium mitgetheilt werden. Hatte früher iu vielen einzelnen Fällen das Ge-wissen, oder wenigstens der gesunde Menschenverstand entschieden: so ward nunmehrdie Übertragung einer ganz fremdartigen Rechtsverfassung zum Keime der Zerstö-rung aller rechtlichen Verhältnisse. Der Gerichtshof entschied über sämmtliche Kla-gen gegen Jeden, der mittelbar oder unmittelbar im Dienste der engl.Comp. stand,sowie über alle Klagen aus Verträgen, in denen die Parteien sich seinem Spruch un-terworfen hatten. Wenn man nun erwägt, daß nichts unentschiedener und unkestinimter war als der nlutu-i ,,er.-w,wr,i,i> der indischen und mohammedanischenBewohner von Hindostan, daß die Comp. einige Provinzen unmittelbar, andre mit-telbar durch die Nabobs regierte, daß die Inmindras bald für eine» unabhängigenLandadel von Indien , bald für Rentbeamte der Coinp. galten u. s. f.: so ergibt sich,daß der Gerichtshof alle Art von Gerichtsbarkeit nach Gutdünken entweder an sichreißen oder ablehnen konnte. Gleich nach dem Antritte seiner Amtsführung gab ereine Probe seines Geistes. Nnnkomar, der den Generalgouverneur Hastings ver-klagt hatte, wurde einer unvollständig erwiesenen Verfälschung (kor^erv) überführtund gehängt, was nach der geistreichen Bemerkung eines Schriftstellers ungefährebenso viel sagen will, als wenn man einen Mohammedaner wegen Bigamiehätte bestrafen wollen. Überhaupt führt die Geschichte der britisch-ostindischen