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bestand nicht lange, und war mehr glänzend als thätiges Organ in der Verwaltungdes Reichs. Die alten weltlichen PairSfürstemhümer wurden nach und nach »m derKrone vereinigt, nur die geistlichen Herren behauptete» ihren Titel. Indessen fuhrendie unmittelbaren Vasallen der Fürstenkhümer, des Königs als ehemaligen Herwggvon Fransten, derHerzogthümerGuienne, Normandie, Bretagne und dergefürste-ten Grafschaften fort, auf den Hof- und Gerichtstagen des Landes zu erscheine», undals daraus stehende Gerichte (die Pwlamenke) wurden, so behielten sie darin ihrenSitz, bis sie durch das Übergewicht der gelehrten Räthe verdrängt wurden. Nur alsGericht über die ReichSsürsten selbst ist auch die alte Pairie öfters thätig gewesen,z. B. als König Johann von England 1200 wegen Ermordung seines Neffen, Arthurv. Bretagne, vorgeladen und seinesLehns, der Normandie , verlustig erklärt wurde.An die Stelle der altcnPairien, deren Länder mit der Krone consolidirt waren, wur-den zwar neue errichtet, u. a. das Herzogthum Bretagne, die Grafschaften Artois und Anjou 1296, das neue Herzogthum Burgund für Philipp den Kühnen 1361,welchen andre Ernennungen nachfolgten, anfangs nur für Prinzen vom kön. Hause,seit 1551 auch für andre Vornehme. Unter Ludwig XI V. wurde die Zahl der neuernPairs (Uuo, ot Pult-.) noch Vergrößert, doch war außer dem Range der Witz imParlament von Paris das einzige reale Vorrecht derselben. Unter diesen neuen Pai-rien bsfentd ssch der Erzbischofvo» Paris als weltlicher Pair (Herzog v. Sk.-Cloud),der älteste war der Herzog von Uzes v. I. 1512, der neueste der cngl. Herzog vonRichniond. Es waren 31. Bei der Krönung des Königs wurden die ältern 12PairS repräsentirk. Die Pairie wurde in der Revolution abgeschafft, aber von Lud-wig XVI ! I. nach dem Muster des engl. Oberhauses hergestellt; daher ist fetzt dieZahl der Pairs viel größer, i. Z.1830: 336. JnEngland istdiePeerswürdeaufgleiche Weise entstanden und mit dem Stande des Hoheit Adels (der Herzoge, Mar-quis, Grafen, Discounts und Barone ) von Rechtswegen verbunden, was sie inFrankreich nicht ist. Anfangs erschienen alle Kronvasalle» bei den Hof- und Reichs-tage»; dann nur diejenigen, welche man durch besondere Schreiben dazu auffoderte.Dies sipirte sich durch Observanz, und die Einladungsschreiben galten als Beweiseder erblichen Peerswürde. Es gibt einige Güter (Standesherrschaften), mu wel-chen die Peerswürde erblich verknüpft ist; im Übrigen ist sie persönlich und nur inder männlichen Linie forterbend. Zene erblichen auf Gütern ruhenden -Würdengehen auch auf die Erbtöchtcr über, und zuweilen sind auch Damen persönlich mitderPeerSwürde bekleidet worden, mit dem Rechte, dieselben zu vererben (i'>-,,in !>>->- ,»vn ichni). Die vorzüglichsten Rechte der Peers sind: 1) Der Sitz imOberhause; die schottischen und irländischen Peers erscheinen jedoch nur durcheinen aus ihrer Mitte gewählten Ausschuß. 2) Gerichtsstand in Sachen desHoch-verraths vor dem Oberhause, in gemeinen Eriminalfällen stehen sie vor den gewöhn-lichen Gerichte». 3) In Civilsachen dürfen sie nicht verhaftet werden. 4)ÜbleNach-reden gegen Peers tu,>>) müssen schärfer geahndet werden. 5)
Zeder Lord des Parlaments hat das Recht, sich eine Audienz bei dem Könige anSzu-bitten, um ihm über das Beste des Landes Vorstellungen zu machen. 31.
Paisiello, nichtPai-siello (Giovanni), einer der berühmtesten Operncom-ponisten, geb.d. 9.Mai1141 zuTarent, wo s. Vater Thierarzt war. Biszum13.Z.besuchte er das dortige Iesuitencollegium. Man bemerkte, daß er einen schönenContraalt und ein treffliches Geher bade; der Sänger Carlo unterrichtete ihnund bewog den Vater, ihn 1155 nach Neapel in das Tonservatorio di S.-Onofriozu schicken, an welchem der berühmte Durante Lehrer war. Nach 5 I. war er dererste unter den Zöglingen, componirte schon und erhielt 1163 den Auftrag, 2Opern für das Theater von Boloana zu componiren. Sie machte» Glück. Derjunge Tomponist mußte nun für Modcna, für Parma , für Venedig Oper» com-