Band 
Achter Band. O bis Q.
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Parlamente 285

Lehnsfürsten, die Herzöge von Normandie, Guienne, Burgund, Bretagne , sowiedie gefürsteten Grafen von Champagne, Toulouse, Provence rc., thaten ein Glei-ches. Diese Männer waren zuerst keine eigentlichen Richter, sondern nur Bericht-erstatter, und solgten immer dem Hose. Was aber Johann von England in dercli.irl., 1215 hatte versprechen müssen: ein beständiges und an einem Ortebleibendes Gericht zu bestellen, war ein nach und nach in allen Ländern erwachendesBedürfnis. Philipp I V. (der Schöne) von Frankreich bestellte 1294 einen stehen-den Gerichtshof zu Paris für die zu den unmittelbaren Landen des KönigS gehöri-gen Provinzen, die in 4 Oberämter getheilt waren. 1305 wurde diese Einrichtungerweitert. Anfangs hielt dieser Gerichtshof jährlich nur 2 S ihungen, welche aberWochen lind Monate dauerten, nämlich zu Ostern und Allerheiligen; als aber dieGeschäfte zunahmen, wurden die Sitzungen (seit 1422) beständig. Die Vasallender konigl. Erblande behielten zwar Sitz und Stimme in dem Parlament, und diesging später auf die Pairs von Frankreich über, aber die eigentlichen Geschäfte fielendoch den gelehrten Räthen zu. Das pariser Parlament bestand vor der Revolutionaus 5 Kammern: der O,-,»cI'eI>.->mbie mit 10 Präsidenten, 25 weltk. und 12geistl. Räthen, 3 Kammern lies «„gurte«, jede mit 2 Präsidenten und 23 Rä-then, und der cliaml»-! «le« regnete!. mit 2 Präsidenten und 14 Räthen. DieCriminalsachen wurden in der (Aiumlne cle !.-> Vournelle behandelt, worin Mit-glieder aus allen Kammern der Reihe nach arbeiteten. Zum Parlament gehörtennoch die königl. Anwälte, über 500 Advocaten und eine große Zahl von llnter-bedienten. Die LehnSfürstenkhümer hatten schon vorder Vereinigung mit der Kronezum Theil ähnliche Einrichtungen gehabt; die Grafschaft Toulouse z. B. ein Par-lament, die Normandie ihr großes LehnSgericht (8e:,eo!i>i„in, oder eelngnier) zuReuen. Nach der Vereinigung mit der Krone wurden nach und nach auch für dieübrigen Parlamente errichtet, zu Toulouse, zu Grenoble für die Dauphins, Bor-deaup für Guienne, Dijon für Burgund , Besannen für die Viancliv Onntc,Reuen, Aip für Provence, Pau für Bearn, Reimes für Bretagne, Metz für die8 Bisthümer Metz, Toul und Verdun, Douay für Flandern , und Ngncy fürLothringen . Die Form der Publication der königl. Verordnungen, welche darin be-stand, daß sie den Parlamenten zugeschickt, in die Protokolle eingetragen, und dannvon ihnen den untern Gerichten zugefertigt wurden, gab diesen Gerichtshöfen eineneignen politischen Einfluß. Sie behaupteten, daß sie das Recht hätten, dem KönigeVorstellungen gegen die Verordnungen zu machen, lind daß sie hierin die Stelle derReichsstände versehen mußten. In frühern Zeiten gab der Hof zuweilen wirklichnach; von Ludwig XI V. an gestand man den, Parlamente dieses Recht nicht mehrzu, und gewöhnlich wurde durch königl. Sitzungen, wo der König selbst im Par-lament erschien, und nicht deliberirt werden durfte, das Eintragen erreicht, daswiderspenstige Parlament aber nach Tours, Compiegne , OrleanS verwiesen. Alleindies führte nicht immer zum Zweck. Die Parlamente, deren Mitglieder ihre Stellengekauft hatten, und zwar nur der Ehre wegen, bewiesen eine große Hartnäckigkeit,und man mußte endlicb doch hier und da nachgeben. Daher ergriff Ludwig X V.gegen das Ende seiner Regierung eine ernsthaftere Maßregel: alle alte Parlamentewurden 1771 aufgehoben, die Kaufgelder für die Stellen zurückgezahlt, die neuenStellen bloß vorn Könige besetzt, und die alten Mitglieder in kleine entlegene Orteverwiesen, zum Theil ins Gefängniß gesetzt. Lange fand sich kein Advocat, wel-cher bei den neuen Gerichtshöfen auftreten wollte, und als endlich die Rechtspflegewieder in Gang gebracht war, starb der König, und Ludwig XVl. rief die altenParlamente zurück. Sie singen sogleich ihre alte Opposition gegen den Hof, dasMinisterium und die hohe Geistlichkeit wieder an: Alles verweigernd. Gerechtesund Ungerechtes, was der Hof unternahm. Der Erzbischof von Sens hob sie 1788abermals auf, allein seine dafür eingeführten Gerichtshöfe wurden von Niemand