"02 Pastoraltheologie Pastorei
durch die Erfahrung bewährten Grundsätzen, für alle Theile der geistlichen Amts-führung gelehrt. Dies ist der weiteste Begriff van Pastorale, der mehr aussagtund umfassen fall als Predigerwissenschaft, weil das Amt des Geistlichen (des Pa-stors, Hirten der Gemeinde) sich nicht allein aufs Predigen beschränken darf. Mangebraucht dafür auch die Ausdrücke: Pastoraltheologie, Pastoralwissenschast, Pa-storalweisheit oder Pastoralklugheit. Die Pastoralklugheit (,»»>!,,>.>,>>>«».-,-li-,) hat indessen unter diesem Namen häufig nur gewisse Klugheitsregeln für dien ichtigsten Theile der geistlichen Amtsführung mitgetheilt, die an sich richtig unddurch die Erfahrung bewährt sind, aber nicht den ganze» engverbundenen Kreis desgesainmten geistlichen Berufs umfassen. Nach der höchsten Ansicht Dessen, wasder christl. Geistliche in seinem ganzen heiligen Berufe sein soll, zerfällt das Pasto-rale in ebenso viele Haupttheile, als es Zweige der geistl. Amtsführung, Haupt-theile des Berufs gibt. Es umfaßt demnach in Beziehung auf das Lehranit: 1) dieHomiletik, die geistlicheBeredtsamkcit(s. Homilie); 2) die Katechetik (s. d.),die Unterrichtskunst in Gesprächsform; 3) in Beziehung auf das eigentliche prie-s et liche Amt, die Liturgik im weitesten Umfange (s. Liturgie), die Verwaltungder Sacramente, den Dienst am Altare und vor der Gemeinde; 4) in Beziehungauf das von jenen unzertrennliche Gemeindevorsteher-und Gemeindewächter-, Be-rather-, Trösteramt, die Geschäfte und Pflichten im Beichtstühle, bei Betrübten,Angefochtenen, am Krankenbette, in Ehesachen , soweit diese der Entscheidung deseinzelnen Geistlichen zustehen, bei Eidesleistungen, bei Verbrechern und bei Allem,was zur Ausrechthaltung der Kirchenzucht und Gemeindevrdmmg gehört, sodaßauch die Haupttheile des KirchenrechtS ((.Kanonisches Recht) dazu gerechnetwerden müssen. Die beiden letztem Beziehungen begreift die Pastoraltheologie imengern Sinne. (Dgl. d. folg. Art.) In der römischen Kirche wird auch wol die au-thentische Zusammenstellung der sämmtlichen bei Verwaltung der Sacramente undden priesterlichen Geschäften angenommenen Feiergebräuche das Pastorale genannt.Es ist ziemlich dasselbe, was u. d. T. „lUtin.W ll»>»u>n»»>" bekannter ist, nur daßdieses eine besondere päpstl. Revision und Bestätigung erhalten hat, das Pastoraleaber nicht, welches deßhalb auch in verschiedenen Kirche» mit einiger unbedeuten-den Verschiedenheit sich findet. Aber noch jetzt ist es ein unentbehrliches Handbuchdes kathol. Geistlichen, da die Ausübung der Rituale hier die strengste Form hat.So ist dem kathol. Geistlichen sein Pastorale ein geschriebenes Gesetz für sein Prie-steramt, dem protestantischen das seinige ei» überzeugender und erweckender Rath-geber für alle Theile seiner Amtsführung. ke.
Pastoraltheologie, die, im engern Sinne, gibt die allgem. Vor-schriften zu einer dem kirchl. Ritual und den religiösen Bedürfnissen der Gemeindeangemessenen Leitung des öffentlichen Gottesdienstes (Lirurgik), zu einer würdigenVerwaltung der Sacramente und andrer geistl. Amtshandlungen, zu einer demGeiste des Christenthums entsprechenden Seelsorge, oder Belehrung und Aufmun-terung der einzelnen Gemeindeglieder, zur Heiligung ihres Herzens und Lebens,welche besonders durch die zurechtweisende und tröstende Zuspräche im Beichtstühleund am Krankenbette ausgeübt wird; sie verbreitet sich endlich auch über die Regelndes Betragens, welche der Geistliche in den Rechtsverhältnissen seines AmreS zubeobachten hat. Man ist gewohnt, den Inbegriff dieser Regeln u. d. JA der Pa-storalkliigheit aufzuführen, welche die nach Maßgabe des eingeführten Kir-chenrechtS, der Tonfistorialordnungen und gesetzlich gewordenen Observanzendem Geistlichen besonders zukommenden Rechte und Verbindlichkeiten und dieGrundsätze eines weisen Verhaltens in der bürgerlichen Stellung, die sein Amt ihmgibt, abhandelt. (S. Köster's „Lehrb. der Pasioralwiffensch." Kiel 1827). A.
Pastor e t(Claude Eman. Joseph Pierre, Marg.v.), geb. zu Marseille 1756,war vor der Revol.Advocat und Rath beim OmreU des mü<-L. WeineKenntnlß des