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Achter Band. O bis Q.
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512 Patriarchen Patrimoinalgerichtsbarkeit

Patriarchen (griech.), Allvater, auch Erzvater, heißen die Familien-häuptcr des UrgeschlechtS vor der Sündsiut und die 3 Stammvater des israelit.Volks: ?sbraham, Isaak und Jakob. Der ?(usdnlck patriarchalisch erin-nert daher an das Zeitalter jener Urvater des Menschengeschlechts, an die Unschuldund Einfachheit ihrer Sitten, an die Würde und das Ansehen ihres Alters und andie Milde ihrer hausväterlichen Familienregierung, deren Gegenbild die poetischeAnsicht unserer neuern Verhältnisse nur noch in dem Leben und Wirken würdigerLandgeistlichen findet. Jene Benennung wurde dann ein Ehrentitel der Ober-häupter oder Präfidenten des Sanhedrins, unter denen sich die nach der ZeristerungJerusalems in Sorten und Persien geduldete» Jude» vereinigten. Das jüdischePatriarchat zu Tiberias in Galiläa bestand für die westlich wohnenden Juten bis415, das zu Babylon für die östlichen in der Zerstreuung bis 1038. Von diesenmit großer Macht bekleideten Würden der jüdischen Kirche ging der Patriarchen-kitel in die christliche über, wo sich seit dem Ansänge des 5. Jahrh, die Bischöfezu Rom, Konstantinopcl, Alerandrie», Antiochien und Jerusalem Patriarchennannten und das Recht der Weihe und Beaufsichtigung der Erzbischöfe und Bi-schöfe ihrer Sprengel ausübten. Während das römische Patriarchat zu einemOberpriesterthum über den ganzen Occident heranwuchs, behielten die 4 Häup-ter der orientalischen Kirche diesen Titel bei, verloren aber durch die Eroberungender Saracenen den größte» Theil ihres EinfiusseS. Die besondern Kirchen derArmenier, Abvssknier, Iacobiken und Maroniten gehorchen eignen Patriarchen.Über die griech. Christen im türkischen Reiche behauptet der Patriarch von Kon-siantinopel den Primat, er führt den Titel ökumenisch (allgemein), hat den Rangeines Pascha von 5 Rojsschwessen und wird von, Sultan eingesetzt. Ein nochgrößeres Ansehen hatte das im 16. Jahrh, entstandene Patriarchat über die russ.Kirche zu Moskau , welches Peter d. Gr. ebendarum wieder abschaffte und in eineheilige Synode verwandelte. In der kathol. Kirche führen die Erzbischofe von Lis-sabon und Venedig den Patriarchentitel, doch ist Letzter nicht über andre Erzblschöfegefetzt, dagegen der Erste die Rechte eines Primas von Portugal hat. Da? Pa-triarchat von Aguileja ist seit 1550 in d,e ErzbiSrh. Udme und Gorz (später Lai-bach) getheilt worden.

P atrimonia l- oder Erbgcrichtsbarkeit. diejenige Gerichtsbar-keit, welche die Grundherr» über ihre Erbzins- und Lehnleute ausüben. Sie hatihren Namen daher, weil sie als ein zum Erbvermögcn oder Erbgut (n U,An,>-niu„>) gehöriges Recht betrachtet wird, und ist von der admmistrarorischen darinunterschieden, daß diese von Annswegen, im Namen des Regenten, jene hingegenaus eigner, aus dem Eigenihume haftender Befugniß ausgeübt wird. Wir fin-den die Patrimonialgerichrsbarkeit, welche den Römern ganz unbekannt war, inder Verfassung aller Völker deutschen Ursprungs. ' Sie hat aber ihren Ursprungverschiedenen Ursachen zu danken, indem sie zwar großtentheils aus dem Schutz-rechte der Grundherren über ihre Zinsleute (iiti, -Ustü. Hörige, Leibeigne), aberauch mitunter aus der Gemeinde-, Mark- und Hofverfassung entstanden ist, sowiesich aber eine wahre Staatsverfassung entwickelt, wird auch die Gerichtsbarkeit nurnoch als Obliegenheit und Recht des Staats betrachtet. Alle GerichtSgewaltgeht von, Souverän, aus, heißt es in der franz. Charte und gleichförmig in allenandern Verfassungsurkunden. Da der Regent allein jede Gerichtsbarkeit verleiht,und der Unterthan, der sie ausüben will, das Recht dazu von ihm erhalten habenmuß, so folgt, daß sich die Patrimonialgerichtsbarkeit auf die ausdrückliche oderssllschweigende Erlaubniß des Landesherr» gründet und auch in zweifelhaftenFällen auf die niedere Gerichtsbarkeit einschränkt, weil die peinliche in allen Zeitenfür ein so wichtiges Hoheitsrecht galt, daß sie selten einer Privatperson ertheiltwurde, Sie ist in jedem Betracht der pberstrichterlichen Gewalt und höchsten