894 Persius Personenvecht
des persischen, germanischen und griechisch-lateinischen SprachstammeS" (Hamb .1821). ' lü.
Persiu s. Aulug Persius Flaccus, ein römischer Satyrikcr, geb. 31 n.Chr.zu Dolaterrä in Etrurien , n. A. zu Luna, starb, 28 I,alt, im I. 82. Seine Fa-milie hatte ritterlichen Rang, und demgemäß war auch s, Erziehung, die er zu Rom vollendete. Mit mehren der ausgezeichnetsten Personen damaliger Zeit in vertrau-tem Umgänge, war er geliebt wegen s. Bescheidenheit und Annehmlichkeit. DerStoiker Cornutus , einer seiner Lehrer, machte von ihm 6 Satyren bekannt, welcheein Gemälde des herrschenden Sittenverderbeng seiner Zeit im Gegensatze mit demIdeale des stoischen Weisen und altrömischer Zucht enthalten. Sie sind sämmtlichausgezeichnet durch Ernst und Strenge, Kraft und Gedrungenheit. Ihre großeDunkelheit entspringt theils aus für uns unverständlichen Anspielungen, theils ausder abgerissenen Schreibart und übertriebenen Kürze. Gewöhnlich sind die Saty-ren des P. dem Iuvenal angehängt. Ihn haben Casaubonus (Leyden 1695),König in Eutin (Gött. 1801) u. A. herausgeg., Meister commentirt, ins Deut-sche überseht Passow (Lpz. 1809), Ioh. Fr, Wagner (Lpz. 1811) und I. I. C.Donner (Smttg. 1822),
Personalabgaben sind solche, welche nach den persönlichen Eigen-schaften der Unterthanen geordnet sind, als: Perftnensteuern, Amtersteuern, Iu-denwll, Christensteuer, die Bartmünze unter Peter I. , Hurensteuer:c. Da die Ei-genschaften, wonach diese Abgaben angelegt werden, nichts andeuten, was eine be-stimmte O.uelle des Einkommens und den Umfang desselben zu erkennen gibt, dasreine Einkommen aber das Einzige ist, wonach eine gerechte und zweckmäßigeSteuer abzumessen ist: so sind die Personalabgaben unvollkommene und unzweck-mäßige Arten von Abgaben, und wenn sie sonst Niemanden Unrecht zufügen, sothun sie es nur deßhalb nicht, weil sie nach einem andern Princip, als was ihrName aussprjcht, angeordnet sind, und weil sie aus andern Gründen gerechtfertigtwerden können,
Persanenrech t. Das Wort Person bezeichnet überhaupt ein Wesen,welches sich selbst Zwecke setzen und für dieselben handeln kann, oder welchem Ver-stand und Willkür zukommt; daher insbesondere der Mensch. Im juridischenSinne wird der Mensch, als rechtsfähiges oder Rechte besitzendes Wesen, Persongenannt und der Sache entgegengesetzt. Der Mensch ist nämlich ein Vernunft-wesen, dessen Charakter vernünftige Selbständigkeit ist, und als solches ist jedesmenschliche Individuum zur äußern Freiheit bestimmt, nach welcher es seine Kräftezur Erreichung seiner Zwecke in der Sinnenwelt gebrauchen kann. Da aber auchandre mit ihm zur Gesellschaft verbundene Menschen zur Federung dieser Freiheitberechtigt sind, so entspringt daraus für ihn die Verbindlichkeit, die freie Thätig-keit derselben, insoweit sie dadurch seine Rechte nicht verletzen, anzuerkennen. DasRecht, vermöge dessen jedes unabhängige Individuum des Staats selbständig han-deln und sich nach vernünftigen Zwecken bestimmen kann, ohne den freien Wir-kungskreis Andrer zu beschränken, heißt das Recht der Persönlichkeit, wel-ches die Grundlage aller übrigen Rechte und Verbindlichkeiten des Menschen ist.Insofern nun die Rechte bloß in persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen ih-ren Grund haben, werden sie Personenrechte, und der Begriff der Gesetze, durchwelche diese Rechte und Verbindlichkeiten bestimmt sind, das Personenrecht (j„8per8on!>r»m) genannt. Sie sind mit den persönlichen Rechten nicht zu verwech-seln, welche, im Gegensatze des dinglichen Rechts, bloß Folgerungen an bestimmtePersonen, gewisse ihnen obliegende Verbindlichkeiten zu erfüllen, sind. Die aufdie persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse des Menschen sich gründendenRechte und Verbindlichkeiten aber, oher die Personenrechte, entspringen 1) aus sei-nen natürlichen Eigenschaften (».taln; mitl,iu!i.-i), 2) aus seineu Familien- und