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gekbewahrer ablehnte, aufDeserre'ö Empfehlung zu diese,' Stelle ernannt. Endesthandelte er so wenig wie Vilble und Eorbi.re ganz nach dem Sinne der Ultras;daher diese ihn nebst den Übrigen entfernt, und an seiner Stelle den Hrn. Elauzel deCoussergues zu sehen wünschten. Durch die königl. Ordonnanz vom 17. Aug. 1822wurde er, zugleich mit Corbi-re und Vill le, für sich und s. erstgeborenen männli-chen Nachkommen in den Grafenstand erhoben. Um die nicht streng realistischdenkenden Räthe und Richter, die als solche unabsetzbar sind, in Ruhestand versetzenzu können, entwarf P. den Plan, die Zahl der Appellationsgerichte zu vermindern.Sodann bewirkte er (im Nov. 1822) ein königliches Reglement, durch welches demAdvocatenstande in Frankreich der Genuß aller Rechte und Vorzüge wieder criheilcwurde, die derselbe unter den vorigen königl. Regierungen gehabt, unter Napoleon aber (seit 1810- zum Theil verloren hatte. Nach den Beschlüssen des CongresseSvon Verona erklärte sich Graf P. im Cabinete gegen die Ansicht des Grafen ÄilUlefür den Krieg mit Spanien ; auch setzte er kurz vor Ludwigs XVUI.Tode die Wie-dereinführung derTensur durch, welche Karl X. aber gleich nach seinem Regierungs-antritt aufhob. Unter P/s ministeriellen Verordnungen ist noch das Rundschreibenzu bemerken, welches er 1821 in Beziehung auf die Wahlen erließ, worin er seinenAgenten befahl, ihm alle bei den Gerichtshöfen angestellte Bürger anzuzeigen,welche für andre Candidaten als die vom Ministerium vorgeschlagenen zu stimmensich unterfangen würden. Es galt die Septennalität der Depntirten-kammer (s. d.)! Bei dem Bestreben der Parteien, das Ministerium zu ver-ändern, waren Eorbicre und P. die Einzigen, welche durch den Einfluß von Nil-sile sich in ihren Stellen behaupteten. 1825 legte P. der Pairskammer einen auf-fallend strengen Gesetzentwurf über Kirchenentwcihung (8,>,^Us -^e) vor, der auch,obwol mit einiger Milderung, angenommen wurde. Endlich verlor er mit demFalle des Vill> le'schen Ministeriums (4. Ja». 1828) s. Posten. Später machteihn die Kammer der Deputirten (24. Juni 1829) für eine Zuschußsumme von179,000 Fr., welche der Staat für den Ausbau und die Gerüche seines Minister-hotels bezahlen sollte, verantwortlich.
P e y r o u fe (la), s. Laperouse.
Pfahlbürger. Unsere Reichsgesetze vom 13. Jahrh, an und die Gold.Bulle enthalten wiederholte Verbote, daß die Städte zum Nachtheil der Fürsten lindder Gutsherren keine Pfahlbürger aufnehmen sollten. Doch ist es nickt unzweisel-haft, was die Sache eigentlich gewesen, und nur wahrscheinlich, Laß UnterthanenädcrFürsten und desAdelSsich den wirksamen LLchutz derStätte zu verschossen such-ten, indem sie das Bürgerrecht erlangten, selbst ohne in der Stadt und deren Ge-biet zu wohnen. Ob sie davon, weil sie außerhalb der Grenzpfähle (ext,.- pulm,,ci, iintich wohiiten, oder davon, daß ihre Namen an einen Pfahl geheftet wurden,Pfahlbürger hießen, ist gleichgültig. Die Sache selbst gehörte in den großen Kampfzwischen Bürqerthum und Riiterwescn, welcher vom 12. Jahrk. an in de» meistenLändern von Europa durchgekochten wurde und sich zwar zum Nachtheil der Städtezu endigen schien, aber nicht, ohne auch dem Ritterwesen tiefe Wunden geschlagen ;uhaben. — Pfahlgerichke (Zaun- und PfaHIgerichte), eine auf den Umfang derMauern und Zäune eines Guts beschränkte Gerichtsbarkeit. 37.
P f a h l g r a b e n, s. Teufelsmauer.
Pfalz (von i'uUiuin,, Palast) nannte man die im ganzen Reiche zerstreu-ten Schlösser der deutschen Kaiser oder Könige, in welchen sie sich abwechsilnd auf-hielten, um in allen Provinzen durch ihre eigne Gegenwart die öffentliche Ordnungund Gerechtigkeit zu handhaben.
Pfalze n. Es gab vormals in Deutschland eine Oberpfalz und eine Unter-pfalz oder die Pfalzgrasschaft am oder bei Rhein. Die Oberpfalz war von Bai-reuth, Böhme», Neuburg , Baiern und dem nürnbergifchcn Gebiete begrenzt und