444
Pfand
seine Pfalzgrafschaft, welche in Sachsen und Barern mit dem Herzogthum vereinigtwurde, in Franken und Schwaben erlosch. Später stellten die Kaiser Hofpfalz-graftn (Ooinite» !>. I'^I.aii Ia>>,u.n>en>i<) an, UNI gewisse kasserl. Rechte auch inden reichsständischen Gebieten auszuüben. Es gab derselben 2 Classen, davondie eine eine ausgedehntere Vollmacht(,-e>u,i>G, >>uss»>) als die andre hatte. Jenekonnten den Adel und die oninitiv-, >,n>>,,r ertheilen, diese Docioren und Notariencreiren, uneheliche Kinder legitinüren, Wappenbriefe ertheilen u. s. w. Jetzt ist dieganze Hofpfalzgrafenwürde zur Antiguität geworden. 87.
P fand heißt jede Sache, auf welche ein Gläubiger von seinem Schuldnerzur Sieberheit seiner rechtsgültigen Federung ein dingliches Recht erhalt; undPfa » drccht ist ein Realrccht (s. d.), welches der tästäubiger an der Sache sei:ne« Schuldners zur Sicherheit seiner Federung unter der Bedingung erhält, sienach Abtragung der Schuld zurückzugeben, oberste zur Tilgung derselben zu ge-brauchen, wenn jene nicht auf die vorgeschriebene Art getilgt wird. Wird derPfändberechtigtein denBesttz der verpfändeten Sache gesetzt, so nennt man sie, wennsie beweglich ist, Pfand im engern Sinne des Wons, oder Faustpfand (Pm-n„H; wird sie ihm aber nicht übergeben, Hypothek. In der Regel können alleSachen und Güter, bewegliche und unbewegliche, erworbene und noch zu crwer.bende, körperliche und unkorperliche (z. D. Eigenthums-- und andre Arte» vonRechten) zum Unterpfands dienen, wenn sie nur dem Verpfändet- eigenthümlichzugchören, Sicherheit wegen einer Foderung gewähren, der Veräußerung fähig sindund auf eine rechtsgültige Weife verpfändet werden können. Aber Gf^mstmwe,die gesetzlich dem Verkehr entzogen sind, sich im Processe befinden, und solche, derenVerkauf durch das Gesetz oder em Testament untersagt ist, desgleichen fremde Sa-chen, z. B. das zur Mitgäbe erhaltene Grundstück der Frau rc., dürfen nicht ver-pfändet werden. Doch kann die Verpfändung fremder Sacken Gültigkeit erhalten,wenn sie Mit Wissen und Willen des Eigenthüiners geschah, oder s. Genehmigunghinzukam, wenn der Verpfänden in der Folge durch ErbgangSrecht oder auf andreArt Eigenthümer derselben wurde ic. Da der Psaudgeber sei» Eigenthum an derverpfändeten Sache mir allen Zubehörungen und Nutzungen behält, so muß er alleLasten, Abgaben und Unglückssälle allein tragen, und hat das Recht, ein allgemei-nes Pfand, jedoch ohne Nachtheil deSPfandrechts und nur in den durch das Gesetzerlaubten Fällen, zu verkaufen oder sonst zu veräußern. Das Pfandrecht bekommtin Hinsicht auf feinen EntstehungSgrund, Umfang, seine Wirkung und Glaubwür-digkeit verschiedene Namen. Erstreckt es sich auf das sämmtliche Vermögen desSchuldners, wobei sogar das zukünftige eingeschlossen wird, so heißt es eine Ge-neralhypothek; ist es aber auf ausdrücklich bestimmte und bekannte Tbeiledesselben eingeschränkt, eine Specialhypothek. I»> erster» Falle kann sich derGläubiger a» alle Theile des Vermögens halten, im letzter» aber nur an die ein-zeln verpfändete Sache. Doch hat in manchen Ländern, z. B. in Sachsen , dieVerpfändung des sämmtlichen Vermögens ohne namentliche Angabe gewisser Sa-chen, auf welchen das Pfandrecht haften soll, und ohne richterliche Bestätigungkeine rechtliche Wirkung. Das Pfandrecht heißt ein freiwilliges, wenn es vomSchuldner durch eine rechtsgültige Willenserklärung, z. B. durch einen Vertrag.Testament, Codicill , ertheilt wird, und ein nothwendiges, wenn die Erkheilungdurch eine gesetzliche Verfügung, oder von der Obrigkeit ohne Anthun des Schuld-ners erfolgt (^Hnns jmlirialr i. practorinm). Ein unter öffentlicher Autorität,d. h. vor dem Richter oder einem Notarius und 2 männlichen Zeugen, bestelltesund mit einer öffentl. Urkunde (Pfandbrief) beglaubigtes Pfandrecht ist ein öf-fentliches (gerichtliches); ein Pfandrecht, dem die öffentliche Beglaubigung fehlt,ein Privatpfandrecht (außergerichtliches), welches aber stets dem öffentl. nach-steht. Zu dem nothwendigen gehört dgs gesetzliche oder stillschweigende, welches