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Pfand
durch unmittelbare Vorschrift der (besehe, unter gewissen Voraussetzungen, dem(Gläubiger an den Gütern des Schuldners ertheilt wird, ohne daß er sich dasselbeausdrücklich ausbedungen hat. Es ist in der Regel eine Generalkupothek. Ein all-gemeine? gesetzliches Pfandrecht hat z. B. der landesherrliche Fiscns auf das Ver-mögen Derjenigen, welche zur Erhebung oder Verwaltung der Staatseinkünftebestellt worden sind, auch wenn sie Caution geleistet hal-en, als: Cassirer, Rent-meister, Verwalter, Kriegszahlmeistcr >c., und die mit ihm Verträge abgeschlossenhaben und dadurch dessen -Lchuldner geworden sind, sowie auch an den Güternder Unterthanen wegen rückständiger Abgaben. Ein gesetzliches Pfandrecht hat fer-ner die Ehefrau aufdaS Vermögen ihres Mannes wegen des Krautschatzes und desübrigen seiner Verwaltung überlassenen Eingebracht n; Unmündige, Minderjäh-rige, Wahnsinnige und Alle, welchen Vormünder und Curatoren bestellt werden,auf das Vermögen derselben; Kinder auf das ihres Vaters zur Sicherheit ikres vonder Mutter oder aufa. Art erworbenen Vermögens; Gemeinden, Kirchen, Schulen,Universitäten und milde Stiftungen aus das Vermögen ihrer Vorsteher und chuld-ner w. Ein specielles gesetzliches Pfandrecht haben z. B. Pupillen und Minderjäh-rige an die von ihrem Gelde erkauften Sachen. Doch erstreckt sich das gesetzlichePfand: echt in der Regel nur aufdaS Allodialvermögen der Schuldner. Wenn dieVerpfändung in Rücksicht ihrer Form gültig sein soll, so müssen die verpfändeten be-weglichen Sachen, lind sind es Schuldfoder,ingen, die Orligationen dem Pfandgläu-biger zum Besitze übergeben werden. Was aber die Verpfändung unbeweglicherGüter betrifft, so ist die Übergabe derselben keineswegs erfoderlich, wenn sie nur vondem Richter, unterdessen Gerichtsbarkeit sie liegen, bestätigt wird, und sind es Lehn-güler, der Lehnsherr seine Einwilligung dazu gegeben hat. Nach römischem Rechtbedurfte eö bloß des Vertrags Zwischen Eigenthümer und Pfankgläubiger.
Die Wirkungen des Pfandrechts besteken darin, daß der Gläubiger dasRecht hat, die verpfändete Sache init allem Zubehör so lange zu besitzen, bis erwegen seiner Federung befriedigt ist, und, wenn diese Befriedigung nach einer dazufestgesetzten Frist nicht erfolgt, sie nach Befinden der Umstände gerichtlich oder au-ßergerichtlich, und, sind es mehre Pfandstücke, nach eigner Wohl zu verkaufen undsich nicht nur wegen des dargeliehenen Capitals, sondern auch wegen der Zinsen undUnkosten von dem daraus gelösten Gelde bezahlt zu machen. Um gegen künftigeAnsprüche gesichert zu sein, ist das beste Mittel, sie öffentlich an die Meistbietendenversteigern zu lassen, was auch nach den meisten neuern Gesetzgebungen gefodertwird. Es darf aber die Verkaufung, da das Pfandrecht, wie die meisten dingli-chen Rechte, untheilbar ist, nicht theilweise und unter dem Werthe geschehen, undbestebt das Pfand in mehren Stücken, so dürfen nur soviele, als zur Befriedigungdes Gläubigers hinreichen, verkauft werden. Findet sich ein Überschuß über dieSchuldsumme, so muß er ihn herauSaebe»; bewögt das Verkaufsgeld weniger, sokann er sich wegen des Restes an den Schuldner oder Bürgen halten. Haben mehrePfandgläubiger Anspruch, und reicht das Kalifgeld nicht hin, so entsteht ein Con-curs der Pfandgläubigcr, unter welchen es häufig vom Gesetz privilcgirte gibt.Wenn sich aber zur verpfändeten Sache kein Käust r findet, kann er sie an Aah-lungsstatt annehmen, oder sich, im Fall er sie nicht besitzt, durch Anstellung derhvpotbekarischen Klage in den Besitz derselben setzen lassen. Der Gläubiger hatauch gewisse Verbindlichkeiten in Rücksicht der verpfändeten Sache; denn er mußsie lbrgfaltig wie sein Eigenthum aufbewahren, nach Abtragung der Schuld mitallen gelegenen Nutzungen zurückgeben und den mit Vorsatz oder Nachlässigkeitverursachten Schaden ersetzen. Hat er seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt, so kannder Schuldner die Pfandklage gegen ihn anstellen. Da das Pfandrecht nur ein sub-sidiarisches Recht auf eine Sache zur Sicherheit einer Federung gibt, so wird eSaufgehoben.- 1) wenn diese Fodcrung durch Zahlung, Ausgleichung, freiwillige