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Achter Band. O bis Q.
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44V Pfandhsiefe Pfändung

Begebung des Pfandrechts, und durch ausdrückliche oder stillschweigende Erlassungder Schuld, z. B. durch Zurückgabe des Pfandes, getilgt wird, in welchen Fällender Schuldner sein voriges Recht an der Sache wiedererlangt; 2) wenn der Gläu»biger aus einer in den Gesetzen gebilligten Ursache das Pfand veräußert hat; 3)wenn die zum Pfande dienende Sache zu Grunde geht oder eine solche Veränderungerleidet, daß sie nicht wieder in ihre vorige Form gebracht werden kann; 4) wennda« Grundstück wegen Schulden versteigert wird, da in diesem Falle der Gläubi-ger aus der BerkaufSsumme seine Befriedung erhält; 5) wenn die Zeit verflossenist, auf welche das Pfandrecht dauern sollte, wohin auch gehört, wenn sich derGläubiger seines Rechts bis zur Verjährungszeit nicht bedient hat, die nach denUmständen verschieden ist; l<) wenn Derjenige, welcher das Pfand gegeben hat,nur ein widerrufliches Eigenthum an demselben hatte; tritt daher die Zeit des Wi-derrufs ei», so geht das Eigenthum des Pfandstellers, und mithin auch das Pfand-recht des Gläubigers verloren. Da die Schuld die Hauptsache ist, so kann sie fort-dauern, wenn auch das Pfandrecht wegfällt, aber nicht umgekehrt. — Bei der Ein-räumung des Pfandrechts werden bisweilen dem Gläubiger durch einen Nebenver-trag die Nutzungen des Pfandstücks anstatt der Zinsen, die er von dem dargeliehenenCapitale zu fodcrn hat, überlassen (antichretischer Vertrag); oder die Bethei-kigten treffen die Übereinkunft, daß der Gläubiger, im Fall die Schuld nicht zurbestimmten Zeit getilgt würde, das Pfand für seine Federung eigenthümlich be-halten, und der Schuldner das WiedereinlösungSrecht verlieren solle (commissori-scher Vertrag). Bei Entstehung eines ConcurscS werden die hypothekarischenGläubiger nach Bezahlung derjenigen, welche in die erste Classe kommen, vor al-len andern, die kein dingliches Recht haben, befriedigt. Beim Zusammentreffenmehrer Pfandrechte an derselben Sache erhält das der Zeit nach frühere den Vorzug;doch gehen solche, deren Alter aus einer öffentlichen und beglaubigten Urkunde be-wiesen wird, den Privathypotheken vor. Es gibt aber besondere, von den Gesehenprivilegine Hypotheken, die den unpi ivilegirten, obgleich frühern, vorgehen. Der-gleichen Pfandrecht haben außer den oben angeführten Fällen des gesetzlichen Pfand-rechts Diejenigen, welche schon vorher, ehe der Schuldner Eigenthümer der Sachewurde, ein Pfandrecht an derselben hatte»; Diejenigen, welche zur Erkaufung einerSache Geld vorschössen und sich daran ein Pfandrecht vorbehielten; die zur Erhal-tung einer verpfändeten Sache Geld borgten und deßhalb an derselben ein Pfand-recht erhielten u. s. w. Übrigens war dieses von den Römern entlehnte Recht den-selben in den ältesten Zeiten bekannt, da schon die Gesetze der 12 Tafeln dunkel da-von reden. Vgl. die „Lehre vom Pfandrecht nach Grundsätzen des röm. Rechts dar-gestellt von Gesterding" (Greifswald 1816). (Dgl. Crcditsystem, Hypo-thekarische Creditinstitute und Hypothckenwesen.) dir.

Pfandbriefe, s. Creditsystem des Adels und Staatöpapiere,preußische.

P f a n d h a u s, s. Leihbank.

Pfändung ist die eigenmächtige Ergreifung fremder Sachen, in der Ab-sicht, sich dadurch sein Eigenthum, seinen Besitzstand und andre Gerechtsame, dirman verlieren könnte, zu erhalten, oder einen schnellen und sichern Ersatz des aufirgend eine Art uns zugefügten Schadens zu verschaffen. Obgleich die Selbsthülfedurch Errichtung des Landfriedens und Reichskammergerichts 1495 verboten wurde,so haben sie doch die Gesetze in einigen Fällen verstattet. Es ist nämlich erlaubt,die Sachen Derjenigen zu pfänden, welche uns in unserm Besitze und in den aufihrem Grund und Boden uns zustehenden Gerechtsamen stören, unser Eigenthumauf irgend eine Art beschädigen und berauben, oder eine gegen uns angefangeneVerjährung unterbrechen wollen. Man darf aber auch des 'Andern Vieh pfänden,welches unserm Grundstücke oder den darauf befindlichen Früchten Schaden zuge-