Band 
Achter Band. O bis Q.
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Pflicht -15",

nunftigen, als solchen!, einleuchtet, aufHandlungen, welche unterlassen öden ge-than wenden tonnen, und die win insofern willkürlich nennen. Was die Ne> nunstals Geist den Menschheit fodert, ist das Gute; in dem Auflehnen der willkürlichenTriebe und ssfeigungen aber gegen die Vernunft beruht den Ltame alles Dösen.Ift,n ist aben der Mensch nun da seinen eigenthümlichen Natur getreu, wo dieTniebe und Begierden durch Vernunft beherrscht werden, und er wird erst dadurchwahrhaft sittlich frei und immer unabhängiger von dem Äußern. Jene innereoder sittliche Nothwendigkeit daher, das Vernunftgemäße zu thun, dann auch dasThun und Lassen selbst, wozu das freie Vernunftwesen nur eine innere Nothwen-digkeit treibt, nennen wir Pflicht. Alle Pflicht beruht also darauf, daß dasVernunftwefen sich innerlich widersprechen würde, wenn es sich als sich selbstbe-siünmendeS Vernlliifkwefen und die Vernunft als seine Würde erkennte, und dochin dem Einwirken auf die umgebende Welt diese Würde dadurch verläugnete, daßes einen! andern Gesetze huldigte und sich den Antrieben der sinnlichen Natur über-ließe. Je mehr aber die Tugend oder die Vernunstmäßigkeit menschlicher Hand-lungen sich der Vollkommenheit nähert, je mehr also die Vernunft die Triebe dersinnlichen Natur sich unterworfen hat, desto geringer wird der Streit zwischenPflicht und Neigung. Daher ist ebenfalls auch bei dem höchsten Grade sittlicherVollkommenheit, welchen Menschen erreichen, von Pflicht und Gesetz nicht dieRede. Denn das Gute wird hier zu einem freien Triebe der sittlichen Natur er-hoben, die sich nicht nöthigt, das Vernunftwidrige zu vermeiden; und das Ver-nunftniäßige gilt nicht als eine Foterung, sondern als Das, was ihre edelste Nei-gung befriedigt. Hieraus wird auch klar, daß der Mensch im strengen Sinne diePflicht nicht üben soll um der Pflicht willen, wie sich Viele ausgedrückt haben,sondern vielmehr um der höhern Vollkommenheit willen, welche der im Streitemit seinen Neigungen begriffene Mensch durcb Pflichtübung erlangt, und welche inder Übereinstimmung des Menftben mit der Idee der Menschheit, somit auch in derhöchsten Übereinstimmung des Menschen mit sich selbst besteht. Der beharrlicheZustand der Pflichtübung, oder der Herrschaft der Vernunft über die Sinnlichkeitist Tugend, und der Wille, der die Pflicht will, ist ein guter Wille. Die Pflich-ten, d. h. die Handlungen, zu welchen wir uns innerlich d. i. durch Vernunft)genöthigt fühlen, lassen sich mannigfaltig eintheilen. Die gewöhnlichste Eimhei-lung ist die in Tugendpflichten und Rechtspflichten (nach Andern: innere, oder Ge-wissenspflichren, und äußere oder AwangSpflichten). S ieht man nämlich bei denHandlungen der Menschen auf das äußere Verhältniß derselben zu einander, sogibt es Handlungen, in deren Hinsicht Jeder nur von sich selbst abhängt, bei denennur sein Gewissen befragt und auf seine Gesinnung gesehen wird, und Verbindlich-keiten, deren Erfüllung von Andern, auch mit äußcrm Zwange, gefodert werdenkann, weil einige Handlungen Bedingungen des naturgemäßen Lebens des Men-schen in geselligen Verhältnissen sind, andre entgegengesetzte dieselben aufheben.Die unmittelbaren Federungen des Gewissens in Hinsicht unserer Handlungennennen wir ethische oder Tugendpflichten, von denen die Tugendlehre oder Pflicht-lehre im engern Sinne handelt; dagegen nennen wir die Federungen der Vernunft,welche sich auf das Zusammenleben mit Andern beziehen, sofern dabei von demBeweggründe der Handlung abgesehen wird, Rechrspflichten (s. d.), oderVerbindlichkeiten, von welchen vorzugsweise die Rechtslehre oder das Naturrecht han-delt. Sonst theilt man die Pflichten ein in unbedingte, welche keine Einschränkunggestatten, und bedingte, welche einesolche zulassen. Da aberdasSittcngesetz unbe-dingt gebietet, so kann es in diesem Sinne keine bedingten Pflichten geben. Einealte Eintheilung derselben war die in vollkommene und unvolll°ommene; aber dieBedeutung dieser Worte wird verschieden genommen. Gewöhnlich nannte manvollkommene solche, bei denen der äußere Zwang zu ihrer Erfüllung hinzutreten kann.