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Achter Band. O bis Q.
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458 Pflichtteil

Ferner nennt man die Pflichten allgemeine, die für alle Menschen, und besondere,die nur für bestimmte Verhältnisse gelten. Die sehr gewöhnliche Eimheilung end-lich, welche auf der Verschiedenheit der (Gegenstände des Handelns beruht, nämlichin Pflichten gegen sich selbst, gegen andre Menschen und gegen Gott, ist neuerlich sehrbestricken worden. Vornehmlich dürfte dabei bemerkt werden, daß diese Eintheilungdie Pflichten gegen die Natur, Z. D. gegen die Thiere, ausschließt. 's.

Pflich ttbei l (be-sttilini, d. i. priitin bcreciitut,-.). Im Allgemeinenkann Jeder, dem Vererbung durch Testamente erlaubt ist, zu seinem Erben wäh-len, wen er will. Doch hat man fast in allen Gesetzgebungen auf nahe VerwandteRücksicht genommen und durch ihr Verhältniß zu dem Erblasser das Recht dessel-ben zum Wohle der Familie beschränkt. Das römische Recht, welches die Richt-schnur der meisten neuern Rechte geworden ist, verordnet, daß der Erblasser einenbestimmten Theil seines Vermögens gewissen Personen nothwendig hinterlassenmuß, und daß auch ohne seine Erklärung dieser Theil an sie fallen soll. DieserTheil wird der Pflichttheil genannt, weil man es mit Recht für eine Pflicht hält,zunächst für seine Anverwandten zu sorgen. Die nächsten Anverwandten, welchemithin den Pflichttheilsodern können, und daher auch nothwendige Erben, zuweilenauch Noth erben heißen, sind nach dem römischen Rechte: 1) alle Descenden-ten (oder Verwandte niedersteigender Linie) ohne Unterschied des Grades und Ge-schlechtes, auch noch ungeboren. Jedoch hat der Grad der Descendenten insofernEinfluß, daß man nur diejenigen Descendenten zur Federung des Pflichtkheils zu-läßk, die den Erblasser auch ohne Testament beerben können und dem Grade nachdie nächsten sind. In Ermangelung dieser 2) die Adscendenten (oder Verwandteaufsteigender Linie), ohne Unterschied, obste von väterlicher oder mütterlicher Leite,mittelbar oder unmittelbar sind. Nur ist auch hier wieder die Vererbungsart okneTestament der Maßstab. 3) Die Geschwister des Testators, welche aber hier denletztern nachstehen und nur dann auf den Pflichttheil Anspruch machen können,wenn ihnen eine ehrlose Person im Testamente vorgezogen worden ist, und wennsie vollbürrig sind oder wenigstens mit dem Testator Einen Vater haben. ImKönigreich Sachsen haben nach dem Gesetze vom 31. Jan. 1^29, „die Jntestat-erbfolze betreffend", die Geschwister kein Recht mehr auf den Pflichtcheil. — DerPflichttheil besteht, nach röm. und s chs. Rechte, wenn 4 oder weniger, die ihn fodernkönnen, vorhanden sind, im dritten Theile, sind mehr als 4 vorhanden, in der HälfteDessen, was ohne Testament auf jeden dieser Verwandten kommen würde (Jnte-statporkion). Sind Die, welche den Pflichttheil zu fodern haben, zugleich auchdie allgemeinen nächsten Jntestaterben (dieses ist der Fall bei Descendenten), sokommt es auf Eins heraus, ob man den Pflichttheil als Theil der Jntestatportionoder des ganzen Vermögens betrachtet. Wenn Kinder und Enkel erben, so tretenLetztere in die Stelle ihrer Altern, sodaß Diejenigen, welche von demselben Sohneoder derselben Tochter abstammen, zusammen nur für Eine Person gerechnet wer-den. Wenn lauter Enkel, und keine Kinder vorhanden sind, so kommt es daraufan, ob sie von einem oder von verschiedenen Stämmen herrühren; im ersten Fallewird ihr Antheil nach Köpfen bestimmt, im zweiten Falle werden sie allemal nurals Stellvertreter ihres eigenen Adscendenten behandelt, und dann entscheidet dieZahl der Adscendenten über die Größe des Pflichttheils. Bei Ausmittelung desPflichttheils ist ferner auf den Dermögenszustand zur Zeit des Todes des Testatorszu sehen. Auch muß vom ganzen Vermögen der Betrag der Schulden abgezogenwerden. Der Pflichttheil darf durch nichts beschwert oder vermindert werden, undjede Beschwerung wird als nichtig angesehen. Zu den Beschwerungen wird eüauch gerechnet, wenn ein Testator einen Zweck oder eine Bedingung festsetzt, zuund unter welchen der Pflichttheilgegeben werden soll. Der Pflichttheil fällt weg,wenn Personen rechtmäßigerweise, d. h. unter den im Gesetze vorgeschriebenen