t>L2 Polizei, medizinische
folgt daraus die Pflicht und das Interesse der Vorsteher des Staat«, eine niedicini-sche Polizei zu bilden. Diese muß demnach sorge», daß so viele Menschen in demStaate leben, als nur immer möglich ist, also die Bevölkerung befördern; aber nureine gesunde, den Umständen des Landes angemessene Bevölkerung, welche sich auchals solche erhalten kann. Denn das Beisammenleben der Menschen in gesellschaft-licher Verbindung, besonders in großen Mass», hat Vieles zur Folge, was wiederdie Menschenzahl verringern, der Gesundheit und dem Leben nachtheilig werden,ihre Erhaltung erschweren kann. Diesen Folgen muß die medicinische Polizei durchalle Mittel, die ihr zu Gebote stehen, vorbeugen; wenn sie dessen ungeachtet sich zei-gen, sie vermindern und wegschaffen. Aus dieser Ansicht entstehe» folgende Abthei-lungen der Pflichten und Obliegenheiten der medicinische» Polizei. Ehen müssenbefördert werten, allein ihrem Zwecke gemäß. Zu frühzeitige oder zu späte und un-gleiche Ehen, Verbindung ungesunderPersonen, deren Krankheiten dem Zwecke derEhe entgegen sind, oder gezwungene Eben, dürfen nicht gestaltet werden. Schwan-gere und ^Säugende sind besonders zu schuhet, und für sie zu sorgen. Für die Ge-bärenden und Wöchnerinnen muß durch Anstellung von Personen, welche in derEnt-dinduiigsltinst unterrichtet sind, und durch andre Anstalten gesorgt werden. Füruneheliche Schwangere muß ebenso gesorgt werden; olle Strafen für dieselben müs-sen wegfallen, um dem Kindermorde zusteuern. Für eine vernünftige physischeErziehung der Kinder zu gesunden, kräftigen Menschen muß der Sraat Sorge tra-gen. Die verlassenen Kinder, die Waisen, die außerehelich Ge'orenen, müssen un-ter die besondere Obhut des Staate gesetzt werden. Die öffentlichen Unterrichtsan-stalten dürffn der Gesundheit der Kinder nicht hinderlich sein. Auch muß die me-dicinische Polizei für gehörige, der Menge der Menschen angemessene und gesundeNahrungsmittel sorgen; ferner dafür, daß die Preise derselben im Verhältnisse ih-res ErzeugunaswertheS stehen, und auch der Ärmere die unembebi lieben Lebensmit-tcl sich verdienen kann. Alle schädliche, verdorbene, der Gesundheit nachtheiligeNahrungsmittel müssn enlfetnt werden; Diejenigen, weicke dich m,t dem Ver-kaufe der Nahrungsmittel abgeben, müssen deßhalb unter beständiger Aussiebt derPolizei stehen. Hurb r geboren auch Bier, Wein, Branntwein u. a. Getränke,welche so vielen Einstach aus die allgemeine Gesundheitebeschaffenheik haben. Demunmäßigen Gemiss de ftlbe», besonders an öffentlichen Orten, muß gesteuert wer-den. Für die E' Haltung der Gesundheit muß ferner gesorgt werden durch Vermei-dung Dessen, was die Luf verunreinigen und dem Leben der Menschen nachtheiligwerden kann. Die unnölbige Anhäufung von großen Menschenmossen in Städtenmuß beschränkt werden; über öffentliche Versommlungeplatze, Kirchen, Schaulpiel-bäuscr, Schulsä'e u. A. m., muß Aufsicht geführt, die S trafen müssen reinlich ge-halten , Ansammlungen von Schlamm und Koth, von verfaulenden S tosten u. dgl.dürfen nicht g duldet wei den. Handwerker, deren Beschäftigungen die Luft verun-reinigen, dürf.n nickt in den Städten ihr Gewerbe treiben. Alles, was außerdemder Gesundheit und dem Leben gefährlich werden kann und Folge der Verhältnisseder Mensch«» unier einander ist, muß abgewendet oder, wenn die« nicht gänzlich ge-schehen kann, deichränkr werden. Daher ist Sicherheit der Straßen, EntfernungallevDesseii, was diese stören kann, ein Gegenstand der Polizei. Boshafte Men-schen, die Andern ncch d,m Leben trachten oder sie durch Muthwillen zu beschädi-gen suchen, zügelloseKn-ben u. A. m. müssen abgehalten und bestraft werden; dieStraßen müsjeu des Nachts erleuchtet werden; Woge», Holz- und Steinhaufenu. dgl. dürfen au' den Straßen d S Nach ts nicht stehen bleiben; Gruben und Lö-cher müssen beleuchtet werden, wenn sie vor Nachts nicht verschüttet werden können.Unglückssälle duich Einfallen von Gebäuden, m Kirchen, ausBtücken. vonDächernu. dgl. mehr, die übe!» Folg n von flbersü wen mungen, müssen duich Versorgeverhütet werden; das Schießen auf den Straßen und aus den Häufn» muß ver-