L6L
Polizei, medicinischr
boten sein; Menschen, bie durch Krankheiten, durch ihren Anblick Andern schadenkönnen, müssen von öffentlichen Plätzen entfernt bleiben, dahin gehören Wahnsin-nige, Epileptische, Aussätzige, auffallend Verstümmelte oder Mißgestaltete, Vene-rische u. A. Spieler und Mauk'er, die durch gefährliche Wagestücke sich u. A. scha-den können, und tbeils eigne, theils fremde geraubte Kinder dazu abrichten und miß-handeln, Andre zur Nachahmung reizen, gefährliche Thiere ohne gehörige Vorsichtherumführen, dürfen nicht geduldet werden. Alle Niste, sowol wildwachsende alsdie verkäuflichen, müssen entfernt werden, die nothwendigen dürfen nur unter sehrbeschränkenden Bedingungen in den Hantel kommen. Die medicinische Polizei hatferner die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß die gestörte Gesundheit der Staats-bürger wiederhergestellt werden kann, und Kranke, durch Unglücksfälle rc. Beschä-digte gehörige Hülfe bekommen. Daher muß für Anstellung des gesammten ärztli-chen Personals, bestehend aus gehörig unterrichteten und geprüften Ärzten, Wund-ärzten, NeburtSärzten und Hebammen, gehörig gesorgt werden. Allen Denjeni»gen, welche nicht die dazu nöthigen Kenntnisse besitzen, darf in keinem Falle Er-laubniß zur Praxis gegeben wei den; alle beschränkte Licenzen taugen daher nicht;alle Pfuscher und Quacksalber, unter jedem Namen und in jedem Wtcmde, müssenvon der Behandlung der Krankheiten abgefallen, und wenn sie dennoch sich damitbefassen, streng bestraft werden. Dabei müssen die Obcrbehörden nicht von demfalschen Grundsätze ausgehen, daß es Sache der Ärzte sei, die Pfuscher aufzusuchen,anzuklagen und Beweise gegen sie zu führen; sondern sie müssen einsehen, daß ihrePflicht und das Wohl der Staatsbürger erfodert, daß sie selbst auf Pfuscher wach-sam seien, sie aufsuchen und den Beweisen gegen sie nachforschen. Durch ange-stellte Ärzte muß die Polizei in stete Kenntniß des öffentlichen Gelundheitszustan-des gesetzt sein. Ansteckenden Krankheiten müssen zeitig genug Mittel entgegenge-setzt werden; selbst die endemische Ärlsbeschaffenheit ist wo mög'ich zu verbessern.Die Apotheken müssen in guten Stand gesetzt und in demselben erhalten, zu Apo-thekern müssen gut unkerrichlete Personen gewählt, ihre Lehrlinge und Gehülfendürfen ohne gehörige Prüfung nicht aufgenommen werden. Krankenwärter und-Wärterinnen sind für ihr Geschäft zu verpflichten und zu belehren. D e Sorgsam-keit für Scheintodte, überhaupt auf das nicht zu bald oder zu späte Beerdigen derLeichen und die Anlage der Begräbnißplätze nur an solchen Orten, wo sie den Leben-den keinen Nachtheil bringen können; ferner die Ailfinerksamleit auf die Hans-Ihiere und die zeitige Untersuchung zind Unterdrückung ihrer Krankheiten durchwohlunterrichtete Thierärzte; der Unterricht der Hirien besonder? und der Schmiedein der Thierheilkunde; endlich das Verhüten der Tdierguälerei, sind Gegenständeder medicinischen Polizei. So weitläufig dieses FcO ist, so wichtig ist dessen Be-arbeitung, und so wohlthätig die -lu-übung. Dessenungeachtet ist in den wenig-sten Staaten eine wahrhaft gute medicnnsche Polizei eingeführt, weil die oberstenStaatsbehörden ihre eigne Verpflichtung und die Nothwendigkeit dieses Zweigesder Staatsverwaltung noch nicht genug eingehen z weil er nicht unmittelbar dieEasien füllt, und weil man die medicinische Polizei nur als Nebensache der Verwal-tung der allgemeinen Polizei beifügt, die man oft selbst nur als Nebensache ansieht;ferner weil ein gehörig eingerichtetes und mit dem nöthigen Ansehen begabtes Sa-nitäiscollegium mang-lt, und die Unterbehörden oft unwissend und nachlässig sind.Soll eine medicinische Polizei so gilt als möglich in Wirklichkeit gesetzt werden, sogehört dazu 1) ein oberstes, d-mi Fürsten oder der Negieriing unmittelbar unterge-ordnetes, medicinisches Landescollegium. Die Mitglieder desselben müssen nichtnur die dazu nöthigen Kenntnisse, sondern auch die Zeit und die Macht baden, ihrePflichten zu erfüllen; sie müssen nicht nur die medicinische Polizei gehörig studirthaben, sondern auch in den Hülsswissenschaffen derselben unterrichtet sein. 2) Daßdas ganze Personale der medicinischen Polizei im Lande unter der Leitung und Ger