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Posiweseii, deutsches
wurden noch Posten eingerichtet: 1) von Rheinhausen nach Frankfurt : 2) überdie Bergstraße, von Netz in derOberpsalz bei Nürnberg; 3) von Nürnberg nachFrankfur t; 4) von Frankfurt über Fulda, Erfurt, I,aumburg nach Leipzig , und5) von Köln nach Homburg . Noch war da? Postregal rsicht vom Reiche bewilligtund anerkennt. Nur Kurmoinz mochte damit einverstanden sein. Nach der Reichs-Verfassung, wie sie 1591 und 1KI5 fest begründet war,'stand es nicht in derMacht des Kaisers, die Zahl der Regalen zu vermehren, ein so wichtige? Recht,wie das Postwesen war, für ein hochbefreite? kaistrl. Regal zu erklären und dar-über eine erbliche Belehnung zu ertheilen. Die Freiherren , nachher li efen m dendlich Fürsten v. Taxi? muß'en dieferwegen auch mit jedem einzelnen Reicbostanteübet- die (Bestattung ihrer Posten sich in Untci Handlungen einlassn und unter Mit-wirkung kaiserl. Empfehlungen durch (Kilte zu bewirken suchen, wa? sich al? Schul-digkeit nicht fodern ließ. Mehren Ursachen wegen breitete sich zwar die toxische Postimmer weiter au?, aber wenn sie sich Rechte anmaßte, die ihr nicht förmlich zuer-kannt waren, mußte sie sich Widersprüche gefallen lassen, und als 1057 einige Reichs-städte von ihr mit weniger Mäßigung behandelt wenden, nahm sich das kursiv stl.(soll giiiin ihrer an und soderle förmlichst, Ter, 'toria'gerechtkame der Stänke in An-sehung der Posten. Bald ward (namentlich während des dreißigjäkr. Kriege?) da?östreich. Hofpostamt mit dem kaiserl. Reichopostamie in Streitigkeiten verwickelt,m welchen sich zwar die Reichsstände des letzter« annahmen, aber immer nur inso-weit, als dessen Ausübung inst dem ständischen Lande gutwillig zugestanden war.Da? Hau? Taxi? suchte bei der Wahl Leopolds I. dem künftigen Kaiser doe Post-wesen in sinen E> blanken zu nehm n, aber das Kurfürstencollegium wie? diesenAntrag ab, und das östr-stch. Landpostami ward sogar in der Wah'capitulation be-stätiat. 1S59 klagte Taxis beim Reichshokraihe gegen Brandenburg, Braun-schweig und Hessen wegen Einrichtin g ihrer Lantposten, und bat um Abschaffungaller dergleichen Landposten. Diese Klage» win den ober nicht beachtet. In derWablcapitulatio» Kaiseis Joseph l. geschah der kaiserl. Postämter nur mit dem Au-sätze Erwähnung: ,,wo dergleichen kaiserl. Postämter vorhanden und hergebrachtsind". Die nähere Bestimmung dieses (Gegenstandes ward in dieser und in allenfolgenden Wahlcapitulationen auf einen Schluß te? gekämmten Reich? ausgestellt.Die Ausdehnung und (Grenze der Rechte des toxischen Postw.sens ist noch immerein (Gegenstand, dem du? Siegel einer dcfuusiven Bestimmung fehlt. Wenn-gleich durch den ReichSdepu'ationSschliifi von, 25. Febr. 4803 dos fürstl. Hau«Thuen und Taxi? in dem Besitz und (Genusse seines Postenrcchtes erhallen ward,so heißt e? dennoch im 17. Art. der deutschen Bundesacie: ,,Daß dieses fürstl.Haus in dem durch den oberwähnten Reichsdeputationsschluß oder in spätern Ver-trägen bestätigten Besitz und (Kennst der Posten in den verschiedenen Bundesstaa-ten so lange, als nicht etwa durch freie Übereinkunft anderweitige Verträge abge-schlossen werden sollten, bleibt". Befindet sich nun gleich das toxische Recht durchdiese Verfügung noch immer in einer schwankenden Lage, so sichert doch der ebenangeführte Art. der Bundesacte diesen, Hause in jedem Falle, in Folge des Art.13 de? Reichsdeputationshauptschlusses, seine auf Belastung der Posten oder aufeine angemessene Entschädigung gegründeten Rechte und Ansprüche zu. Diese? soll(so heißt es am Schlüsse diese? Art.) auch da stattfinden, wo die Aufhebung derPosten seit 1803 gegen den Inhalt des Reichsdeputationshauptschlusses bereits ge-schehen wäre. insofern diese Entschädigung durch Verträge nicht schon definitiv fest-gesetzt ist. Der 17. Art. der BundeSacee bestätigte diesen xnttu,,, gu<> und resp.Entschädigung nochmals, gab aber dem Fürsten nicht da? Recht, die Posttaxe selbstzu bestimmen. Va'. hierüber den 3. Abschnitt de? 1. Hesies der Püttersschen „Er-örterungen und Beispiele des deutschen EtoalS- und Fuisienrechts" ((Kötiingen1790); Pestel s „(Ndanken von der Rechtmäßigkeit der reichsständischen Landpo-