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Posiwcfttt, deutsches
sten und der UnerweiSlichkeit eines dieses ausschließenden fürstl. tarischen Reichs-,postmonopoliums" (Rinteln 1759,4.); Posselt s Abhandlung: „Über das Pest -,Wesen, besonders in Deutschland , dessen (beschichte, Rechte und Mangel", s dessen„Wissenschaftliches Magazin" (Kehl 1785, I.BtS. 3. Stück, und in s. „Klei-,nen Schriften", sssr. und Hausen'S „StaatSinaterialien und histor.-polit.
Llufklärungen" (Dessau 1784 u. 1785). Über das Rechtliche s. Klüber, „DasPostwesen in Deutschland, wie es war, ist und sein könnte" (Erlangen 1811),und: „Patriotische Wünsche über das Postwesen" (1814). Ein Gegenstand all-gemeiner Klagen sind seit 1816 die besonders durch die Vertheiliing der verschie-denen Territorien so sehr erhöhelen Postiaxen. Selbst die taxischen Posten sindweit theurer als vormals. In Baiern ist der Fürst von Tharn und Taxis titulairErbpostmeistcr, übrigens für seine Ansprüche entschädigt worden. Von Preußenerhielt der Fürst eine Besitzung in Posen zur Abfindung. Er mag wol von solchen»Postthronlehn ; Mist. Gulden jährst bestehen; auch vergeben wenig souvcroinedeutsche Fürsten so viele große und kleine Beamtenstellen, als diese am besten dokirtestandesherrliche, vormals auch souveraine Dpuastie. — Bei Beurtheilung des publi-cistitchen SireitS, ob die Posten als kaiserl. Reservate oder als landesherrl. Ho-heitkrechke anzuleh n seien, darfman nicht vergessen, daß die tarischen Postanstal-ten im Allgemeinen früher als die landesherrlichen existn t n, und daß sie nach derErnennung des Leonhardvon Taxis als Reichsgeneraloberpostmeister im I. 1615,dem toxischen Hause, ohne allen Widerspruch der Neichsstände, als ein männlichesReichslehen verlieben wurden. Indessen läßt sich auch nicht läugnen, daß einigeKaiser selbst das Signal zu Terrironalposten gaben, und daß da, wo von jeher,wie im ehemaligen Kursürstenibum Salchurg, oder wo früher, wiez. B. imKur-fürstentbum Sachsen, Landposten bestanden hatten, diesen billige! weise die Fort-dauer, wenigstens neben den tarischen als kaiserl. Neicbsposten, nicht versagt wer-den konnte. Nur die Überzeugung von den wohlerworbenen Ansprüchen und dererprobten Auszeichnung des dem fm stächen Hause Thun» und Taxis verliehenenReichepostmsiitukS bewirkte d-ssen vollständige Garantie in dem Reichskepurauoiis-hauptschlusse vom 25. Febr. 1863, mit dem Zusätze, daß es zur Sicherung dembesondern Schutze des Kaisers und des kurfürstl. Eollegiums übergeben sein solle.Hieraus wird ei klärbar, warum man in der deutschen Bundesacte deni fürstl. taxi-schen Hause den Besitz und Genuß der Posten, oder eine resp. Entschädigung durchfreie Übereinkunft sühnte. Doch ist das Verhältniß eines mediatisirten Hauses,welches, vor allen andern, Anspruch auf fortdauernde Lechständiak' it gehabt hätte,der-Louverametät gegenüber, immer in einer precairen Lage gebbeben. Daherhatte man schon früher toxischer SeitS hier und da dem Dränge der Umstände mitmancher Aufopferung nachgegeben, um nach dem Dernichtungsurtkeil der Reichs-post in der rheinischen Bund-sacte, aus dem Schiffbruche zu retten, was die Mög-lichkeit erlaubte. —, In den deutschen Bundesstaaten bestehen jetzt Postanstallenverschiedener Art. Östreich, Preussen, Baiern, Hanover , das Königreich Sach-sen, Baden, Braunschweig , Mecklenburg-Schwerin, Holstejn-Didenburg, Hol-stein-Lauenburg u. Luxemburg haben ausschließlich eigne Landespostanstalten. AlsErbmannthronlehen sind dem fürstl. thurn-und tarischen Hause, gegen einenjährl. Lehnskanon, die Posten in Württemberg, in Hessen , Nassau, in den Staa-ten der sächs. ernest. Linie, in beiden Schwarzburg , Hohenzollern, Waldeck , Lippe-Detmold und den fürstl. reußischen Landen ausschli ßlich übertragen. In derfreien Stadt Frankfurt sind gleichfalls ausschließlich fürstlich thui n- und «arischePosten, deren Verhältniß durch einer» eignen Siaatsvertrag regulier ist, weichersich in der frankfurter Gesetzsammlung abgedruckt findet. Neben einander b-stehentoxische und andre Landes- oder concessionirte Postanstalten in den 5 freien Hanse-städten. In einigen deutschen Staaten von weniger bedeutendem Umfang ist die