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welche bei jedem Obergerichtstage (den)lsfifen) versammelt mied. Mit dieser Selb :Findigkeit der Grafschaften steht dann auch das Recht in Verbindung, daß die Un-terthanen sich versammeln können, um über allgemeine Angelegenheiten chre An-sichten, Wünsche lind Beschwerden auszusprechen (s. Petition); durch die Preß-freikeit wird dieselbe bedingt und vollendet. In den Staaten des festen Landes hatdie Gemeindeverwaltung der Regierung von oben her Platz gemacht, und beson-ders ist in den meisten deutschen Lander» vom 16. Jahrh, an die Eolleg-alverfassungüblrch geworden, indem für alle jene Angelegenheiten nach dem Muster des Hof-ratks, welchen Kaiser Maximilian 1. errichtete, auch in den reichssiändischen Ge-bieten Collegie» fürstl. Räthe (als Hofrathscollezien und Regierungen) angeordnetwurden. In Frankreich fand ein ähnlicher Gang der Dinge statt; zwar erhielt sichin einigen Provinzen eine landständische Verfassung, und in andern wurden Gemem-debeamken (lAu.) für das Steuerwesen aufgestellt, aber die Stände in den box,«l'äi.-iis wurden nach und nach sehr beschränkt, und die EluS bloß zu königl. Beam-ten. Die meisten Gegenstände der Landespolizei ginge.» an die guindherrlichenOberämter, königl. Amter und Parlamente über; allein sowie sich der königl. Hof-rath (die Onieils >ln roi) mehr ausbildete, so kamen nicht nur die Beschwerdenan denselben in Gang, sondern man sandte auch die üe, loguSt,-- jährlich
m den Provinzen uinher, um die Verwaltung derselben in allen ihren Zweigen (inMilitair-, Justiz-, Finanz- undPolizeisachen) zu untersuchen. Heinrich II. stelltesie (1551) als beständige Aufseher in allen Provinzen an, und unterLudwig Xlll.bekamen sie (1635) den Namen der Intendanten. Ihre Amtsgewalt erweiterte sichimmer mehr. Vie waren gegen die Minister zu unbedingter Befolgung der erhal-tenen Befehle verpflichtet und konnten zu jeder Zeit abberufen werden. Die will-kürliche Gewalt, deren Werkzeuge sie waren, wurde auch von ihnen selbst ausgeübt,und Beschwerden dagegen fanden nicht leicht Gehör. Zu ihren Geschäften gehörtedie Reparticion der Steuern, die Aushebung der Soldaten und deren Verlegung,die Lieferungen für die Armee und die königl. Magazine, die Unterhaltung derStraßen, Brücken und öffentlichen Gebäude, die ssuratel des Gemeindewesens, dieLeitung des Handels mit Getreide aus einer Provinz in die andre n. a. Es waroft die Rede davon, statt dieser mit so willkürlicher Gewalt ausgerüsteten Beamten»tue Eollcgialverwaltung einzuführen, deren Mitglieder zum Theil wenigstens vonden Provinz«» selbst gewählt werden sollten. Allein es kam nicht dazu, und so bliebdas Amt der Intendanten bis zur Revolution, und die Mißbräuche desselben tru-gen nicht wenig dazu bei, die letztere herbeizuführen. Es war daher auch eine derersten Arbeiten der Nationalversammlung (Gesetz vom 22. Dec. 1189), dieseStellen aufzuheben und statt ihrer in jedem Deport, eine Gcneralverwaltung ein-zurichten, deren Mitglieder von den Bürgern gewählt wurden. Ein DirectoriumLeS Deport, war permanent, ein DepartementSrach hingegen sollte jährlich nureinmal zusammenkommen, um die Ausgaben des Deport, zu bestimmen, die Rech-nungen abzunehmen und in den DepartemenkSangelegenheiten gewissermaßen diegesetzgebende Gewalt auszuüben. Line ähnliche Einrichtung wiederholte sich in denDistrwttn und einzelnen Gemeinden. Allerdings war bei dieser Organisation derEinfluß der Regierung allzu sehr gelähmt, und die Departementvbehörden tratenoft in offene Opposition gegen die Ministerien. Daher war es auch wiederum eineder ersten Operationen Napoleons , welchem sich eine außerordentliche Scharfsichtin Allem, was zum Mechanismus des Regierens gehört, am wenigsten absprechenläßt, die Intendanten wiederherzustellen, doch nicht unter diesem verhaßt geworde-»enNamen, sondern unter derBenennung der Präfecten. Dies geschah durchdas Gesetz vom 11. Febr. 1806 (28. Plus. I. VIII), worin für jedesDepart. einPrüftet (ernannt und nach Gutbesinden zu entlassen von dem ersten Eonsul), einPräftcturrath von 3 — 5 Mitgliedexn und ein allgemeiner Departementsrath